Der Bun­des­rat hat am 8.5.2026 dem Gesetz zur Reform der steu­er­lich geför­der­ten pri­va­ten Alters­vor­sor­ge (Alters­vor­sor­ge­re­form­ge­setz) zuge­stimmt, sodass es mit Ver­öf­fent­li­chung im Bun­des­ge­setz­blatt in Kraft getre­ten ist. Mit die­ser Reform der pri­va­ten Alters­vor­sor­ge wird die bis­he­ri­ge Ries­ter-Ren­te abge­löst. Wer bereits einen Ries­ter-Ver­trag abge­schlos­sen hat, kann die­sen auch nach wie vor wei­ter bespa­ren. Es gibt kei­ne auto­ma­ti­sche Kün­di­gung oder Umwand­lung. Ab 2027 kön­nen aller­dings kei­ne neu­en Ver­trä­ge mehr nach altem Ries­ter-Modell abge­schlos­sen wer­den. Viel­mehr besteht die Mög­lich­keit mit dem alten Ries­ter-Ver­trag frei­wil­lig in das neue Alters­vor­sor­ge­de­pot zu wechseln.

Die neue pri­va­te Alters­vor­sor­ge soll spe­zi­ell für Bür­ger mit klei­nen und mitt­le­ren Ein­kom­men erleich­tert wer­den. Sie soll auch für Men­schen mit gerin­ger Kapi­tal­markt­er­fah­rung ein Ange­bot zur Alters­vor­sor­ge bie­ten. Es soll außer­dem noch ein wei­te­rer Gesetz­ent­wurf zu einer "Früh­start-Ren­te" fol­gen. Damit soll jun­gen Men­schen bereits früh im Leben durch garan­tier­te staat­li­che Zuschüs­se ein Start­ka­pi­tal für die Alters­vor­sor­ge mit­ge­ge­ben werden.

Alters­vor­sor­ge­de­pot ohne Garan­tie: Es soll in Zukunft ein kos­ten­güns­ti­ges, ein­fa­ches, trans­pa­ren­tes und gut erklär­ba­res Ange­bot an neu­en pri­va­ten Alters­vor­sor­ge­pro­duk­ten ermög­licht wer­den. Damit die­se Pro­duk­te höhe­re Ren­di­ten in der Anspar­pha­se erzie­len kön­nen, wer­den die Kri­te­ri­en, die bis­her für die Zer­ti­fi­zie­rung eines Alters­vor­sor­ge­ver­tra­ges gel­ten, neu gefasst. Ein Alters­vor­sor­ge­de­pot ohne Garan­tie­vor­ga­ben wird als neue Pro­dukt­ka­te­go­rie ein­ge­führt, um höhe­re Ren­di­te­chan­cen zu ermög­li­chen. Damit sol­len Bür­ger mit Akti­en, Fonds und Exch­an­ge Traded Funds (ETF) für das Alter spa­ren kön­nen. Dane­ben gibt es wei­ter­hin Garan­tie­pro­duk­te für die Alters­vor­sor­ge mit einem höhe­ren Sicher­heits­be­dürf­nis, bei denen das garan­tier­te Kapi­tal 80% oder 100% der gezahl­ten Bei­trä­ge betra­gen darf.

Bis­he­ri­ges Sys­tem bleibt erhal­ten: Die bis­he­ri­ge Aus­ge­stal­tung der steu­er­li­chen För­de­rung über Zula­gen mit hohen För­der­quo­ten für Alters­vor­sor­gen­de mit klei­nen und mitt­le­ren Ein­kom­men und Fami­li­en mit Kin­dern sowie über den Son­der­aus­ga­ben­ab­zug in der Anspar­pha­se und einer nach­ge­la­ger­ten Besteue­rung der Leis­tun­gen in der Aus­zah­lungs­pha­se bleibt erhal­ten. Hier­bei soll die bis­he­ri­ge För­de­rung durch bei­trags­pro­por­tio­na­le Grund- und Kin­der­zu­la­gen ein­fa­cher und trans­pa­ren­ter wer­den, stär­ker die Bei­trags­leis­tun­gen der Alters­vor­sor­gen­den berück­sich­ti­gen und des­halb grö­ße­re Anrei­ze zu mehr Eigen­s­par­leis­tun­gen setzen.

Das ver­ab­schie­de­te Alters­vor­sor­ge­re­form­ge­setz wur­de gegen­über dem Regie­rungs­ent­wurf durch den Finanz­aus­schuss im Bun­des­tag in eini­gen Punk­ten geän­dert. So wird

  • das Vor­sor­ge­spa­ren über einen neu ein­zu­rich­ten­den Staats­fonds ermöglicht,
  • die För­de­rung für Gering­ver­die­ner erhöht,
  • der Kos­ten­de­ckel für Anbie­ter von Finanz­pro­duk­ten gesenkt (Effek­tiv­kos­ten beim Stan­dard­de­pot 1 % statt bis­her vorgesehen1,5 %) und
  • der Kreis der Begüns­tig­ten auf Selb­stän­di­ge ausgeweitet.

För­de­rung über Zulagen
Die bis­her geplan­te fes­te Zula­ge in Cent pro Euro Spar­leis­tung wird durch eine pro­zen­tua­le För­de­rung ersetzt. So wird die Zula­ge 50 % der im Bei­trags­jahr bis zu einer Höhe von 360 € geleis­te­ten Alters­vor­sor­ge­bei­trä­ge und 25 % der im Bei­trags­jahr in einer Höhe von 360,01 € bis zu einer Höhe von 1.800 € geleis­te­ten Alters­vor­sor­ge­bei­trä­ge betra­gen. Damit erhöht sich ins­ge­samt die maxi­ma­le Grund­zu­la­ge auf 540 €. Eine Ände­rung gibt es auch bei der Zula­ge für Spa­rer mit Kin­dern, die bis zu einem Eigen­bei­trag in Höhe von 300 € pro Jahr 100% beträgt. Davon pro­fi­tie­ren beson­ders Eltern mit gerin­gen bis mitt­le­ren Eigenbeiträgen.

Stan­dard­de­pot-Ange­bot öffent­li­cher Trä­ger: War das Ange­bot von Alters­vor­sor­ge­de­pots bis­her pri­va­ten Unter­neh­men vor­be­hal­ten, so wird die Bun­des­re­gie­rung durch die Ände­rung "ermäch­tigt, ohne Zustim­mung des Bun­des­rats eine Rechts­ver­ord­nung zur Umset­zung eines durch einen öffent­li­chen Trä­ger ange­bo­te­nen Stan­dard­de­pot-Ver­trags zu erlas­sen". Mit den Ände­run­gen erhal­ten künf­tig auch die bis­her auf­grund der feh­len­den Pflicht­ver­si­che­rung nicht för­der­be­rech­tig­ten selb­stän­dig Erwerbs­tä­ti­gen die Mög­lich­keit, die neue Alters­vor­sor­ge zu nut­zen. Auch Pflicht­mit­glie­der von berufs­stän­di­schen Ver­sor­gungs­ein­rich­tun­gen im Ange­stell­ten­sta­tus wer­den in den för­der­be­rech­tig­ten Per­so­nen­kreis einbezogen. 
Inkraft­tre­ten der Reform: Die neue pri­va­te Alters­vor­sor­ge star­tet zum 1.1.2027.

Quelle:Sonstige | Gesetz­li­che Rege­lung | BGBl. 2026 Teil I Sei­te 1 | 14-05-2026