Ein Unter­neh­mer muss für Vor­schüs­se und Anzah­lun­gen die Umsatz­steu­er spä­tes­tens an das Finanz­amt abfüh­ren, sobald er die­se erhal­ten hat (= Min­dest-Ist-Besteue­rung). In die­sem Zusam­men­hang spielt es kei­ne Rol­le, ob der Unter­neh­mer die Umsatz­steu­er in sei­ner Rech­nung über die Vor­schüs­se und Anzah­lun­gen aus­ge­wie­sen hat oder nicht. Der Leis­tungs­emp­fän­ger kann aller­dings den Vor­steu­er­ab­zug nur in Anspruch neh­men, wenn die Umsatz­steu­er offen aus­ge­wie­sen ist.

Bis­her kön­nen Unter­neh­mer den Vor­steu­er­ab­zug gel­tend machen, sobald sie eine ord­nungs­ge­mä­ße Rech­nung erhal­ten haben. Das ändert sich erst­mals ab dem 1.1.2028 für Rech­nun­gen, die nach dem 31.12.2027 aus­ge­stellt wer­den. Ab dann gilt, dass ein Unter­neh­mer, der eine Rech­nung von einem Unter­neh­mer erhält, der die Ist-Besteue­rung anwen­det, die Vor­steu­er erst nach der Zah­lung des Rech­nungs­be­trags abzie­hen darf. Das heißt, dass der Vor­steu­er­ab­zug bei Leis­tungs­be­zug von einem Unter­neh­mer, der sei­ne Umsät­ze nach dem Ist-Prin­zip ver­steu­ert, erst dann mög­lich ist, wenn und soweit eine Zah­lung auf die aus­ge­führ­te Leis­tung erfolgt ist. Wich­tig: Des­halb ist der Unter­neh­mer, der sei­ne Umsät­ze nach dem Ist-Prin­zip ver­steu­ert, zukünf­tig ver­pflich­tet, in sei­ner Rech­nung dar­auf hin­zu­wei­sen, dass er das Ist-Prin­zip anwendet.

Quelle:UStG | Gesetz­li­che Rege­lung | § 15 Abs. 1, § 16, § 20 UStG | 07-05-2026