Ist es für den Leis­tungs­emp­fän­ger unge­wiss, ob der leis­ten­de Unter­neh­mer im Zeit­punkt der Leis­tungs­er­brin­gung im Inland ansäs­sig ist, schul­det der Leis­tungs­emp­fän­ger die Umsatz­steu­er nur dann nicht, wenn ihm der leis­ten­de Unter­neh­mer durch eine Beschei­ni­gung nach­weist, dass er kein Unter­neh­mer im Sin­ne des § 13b Abs. 7 Satz 1 und 2 UStG ist (§ 13b Abs. 7 Satz 5 UStG). Es muss sich um eine Beschei­ni­gung des Finanz­amts han­deln, dass nach den abga­ben­recht­li­chen Vor­schrif­ten für die Besteue­rung sei­ner Umsät­ze zustän­dig ist. Das BMF hat das Mus­ter zur Beschei­ni­gung über die Ansäs­sig­keit im Inland nach § 13b Abs. 7 Satz 5 UStG (USt 1 TS) neu bekannt gege­ben. Der leis­ten­de Unter­neh­mer hat die­se Beschei­ni­gung bei dem für ihn zustän­di­gen Finanz­amt zu beantragen.

Ände­run­gen im Vor­druck­mus­ter: Die Ände­run­gen gegen­über dem bis­he­ri­gen Vor­druck­mus­ter beru­hen auf redak­tio­nel­len Anpas­sun­gen, dem Weg­fall des Fel­des für das Dienst­sie­gel sowie dem Weg­fall des Zusat­zes "Die­ses Schrei­ben wur­de maschi­nell erstellt und ist ohne Unter­schrift gültig".

Gül­tig­keits­dau­er und Her­stel­lung: Die Gül­tig­keits­dau­er der Beschei­ni­gung ist nach den BMF-Schrei­ben auf ein Jahr zu beschrän­ken. Ist nicht aus­zu­schlie­ßen, dass der leis­ten­de Unter­neh­mer nur für eine kür­ze­re Dau­er als ein Jahr im Inland ansäs­sig bleibt, hat das Finanz­amt die Gül­tig­keit der Beschei­ni­gung ent­spre­chend zu befristen.

Quelle:BMF-Schreiben | Ver­öf­fent­li­chung | III C 3-S 7279/00084/001/037 | 09-04-2026