Der BFH hat ent­schie­den, dass eine Anzah­lungs­rech­nung auch dann zum Vor­steu­er­ab­zug berech­ti­gen kann, wenn sie nicht aus­drück­lich Begrif­fe wie „Anzah­lung“ oder „Vor­aus­zah­lung“ ent­hält. Es reicht aus, wenn aus den Umstän­den erkenn­bar ist, dass die Rech­nung sich auf eine noch zu erbrin­gen­de Leis­tung bezieht. 

Pra­xis-Bei­spiel:
Ein Unter­neh­mer mach­te von sei­nem Recht auf Vor­steu­er­ab­zug für eine Anzah­lung Gebrauch, die er für eine zukünf­ti­ge Lie­fe­rung einer Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge geleis­tet hat­te. Die Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge wur­de aller­dings nie rea­li­siert. Da die Lie­fe­rung letzt­lich nicht erfolg­te, ging es dar­um, ob der Unter­neh­mer ein Recht auf Vor­steu­er­ab­zug hat. Die zen­tra­le Fra­ge war, ob dem Unter­neh­mer trotz des betrü­ge­ri­schen Kon­texts ein Recht auf Vor­steu­er­ab­zug zusteht.

Für eine der betrof­fe­nen Rech­nun­gen erkann­te der BFH das Recht auf Vor­steu­er­ab­zug an, weil sie als Anzah­lungs­rech­nung qua­li­fi­ziert wur­de. Für die zwei­te Rech­nung ent­schied der BFH jedoch, dass wei­te­re Sach­auf­klä­rung not­wen­dig ist, um fest­zu­stel­len, ob die­se Rech­nung als Anzah­lungs­rech­nung ange­se­hen wer­den kann.

Der Fall wur­de hin­sicht­lich der zwei­ten Rech­nung an die Vor­in­stanz zurück­ver­wie­sen, um wei­te­re Unter­su­chun­gen durch­zu­füh­ren. Dabei muss ins­be­son­de­re geprüft wer­den, ob der Unter­neh­mer zum Zeit­punkt der Zah­lung gut­gläu­big davon aus­ge­hen konn­te, dass die Leis­tung tat­säch­lich erbracht wird. Wesent­lich ist hier­bei, dass das Recht auf Vor­steu­er­ab­zug für Anzah­lun­gen nur gilt, wenn der Steu­er­pflich­ti­ge davon aus­ging, eine Zah­lung für eine zukünf­ti­ge Leis­tung zu leis­ten, was in betrugs­ähn­li­chen Situa­tio­nen infra­ge gestellt wer­den kann.

Quelle:BFH | Urteil | V R 38/23 | 03-12-2025