Ein Unter­neh­mer wird als Leis­tungs­emp­fän­ger Schuld­ner der Umsatz­steu­er, wenn er selbst Bau­leis­tun­gen von einem ande­ren Unter­neh­mer bezieht. Vor­aus­set­zung ist, dass von sei­nen Gesamt­um­sät­zen min­des­tens 10% auf Bau­leis­tun­gen ent­fal­len. Der Nach­weis durch die Vor­la­ge einer Frei­stel­lungs­be­schei­ni­gung nach § 48b EStG hat ledig­lich Indi­z­wir­kung und ersetzt nicht die Not­wen­dig­keit der Vor­la­ge einer Beschei­ni­gung USt 1TG. Der leis­ten­de Unter­neh­mer stellt Net­to­rech­nun­gen aus und weist in sei­ner Rech­nung auf den Wech­sel der Steu­er­schuld­ner­schaft hin.

Wer­den Bau­leis­tun­gen und/​oder Gebäu­de­rei­ni­gungs­leis­tun­gen von einem im Inland ansäs­si­gen Unter­neh­mer im Inland erbracht, ist der Leis­tungs­emp­fän­ger also Schuld­ner der Umsatz­steu­er. Davon ist aus­zu­ge­hen, wenn ihm das zustän­di­ge Finanz­amt eine gül­ti­ge Beschei­ni­gung dar­über erteilt hat, dass er ein Unter­neh­mer ist, der der­ar­ti­ge Leis­tun­gen erbringt. Für die­sen Nach­weis durch die Finanz­äm­ter wird das Vor­druck­mus­ter USt 1 TG als Nach­weis der Steu­er­schuld­ner­schaft des Leis­tungs­emp­fän­gers bei Bau- und/​oder Gebäu­de­rei­ni­gungs­leis­tun­gen neu bekannt gege­ben

Ent­schei­dend ist, dass der Leis­tungs­emp­fän­ger ein Unter­neh­mer ist, der sol­che Bau- oder Gebäu­de­rei­ni­gungs­leis­tun­gen nach­hal­tig erbringt (§ 13b Abs. 5 Satz 2 und 5 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 und 8 UStG). Davon kann in der Regel aus­ge­gan­gen wer­den, wenn das für sei­ne Besteue­rung zustän­di­ge Finanz­amt ihm eine ent­spre­chen­de Beschei­ni­gung aus­ge­stellt hat. Wich­tig ist dabei, dass die­se Beschei­ni­gung zum Zeit­punkt der Leis­tungs­er­brin­gung gül­tig ist.

Quelle:BMF-Schreiben | Ver­öf­fent­li­chung | III C 3 – S 7279/00059/002/091 | 09-04-2026