Unter einer Ent­stri­ckung ver­steht man steu­er­recht­lich einen Vor­gang, bei dem in grenz­über­schrei­ten­den Fäl­len stil­le Reser­ven von Wirt­schafts­gü­tern auf­ge­deckt und besteu­ert wer­den, weil ansons­ten die Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land ihr Besteue­rungs­recht ver­lie­ren wür­de. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat ent­schie­den, dass eine sol­che steu­er­recht­li­che Ent­stri­ckung in grenz­über­schrei­ten­den Fäl­len grund­sätz­lich auch durch eine blo­ße Rechts­än­de­rung ein­tre­ten kann (= pas­si­ve Entstrickung).

Hin­ter­grund: Mit Wir­kung ab 2006 hat der Gesetz­ge­ber in meh­re­ren Steu­er­ge­set­zen Tat­be­stän­de ver­an­kert, die dem deut­schen Fis­kus in bestimm­ten grenz­über­schrei­ten­den Kon­stel­la­tio­nen das Recht zur Besteue­rung der in Wirt­schafts­gü­tern ruhen­den stil­len Reser­ven ein­räu­men, obwohl sich die stil­len Reser­ven für den Steu­er­pflich­ti­gen noch nicht – zum Bei­spiel infol­ge eines Ver­kaufs des Wirt­schafts­guts – rea­li­siert haben. Vor­aus­set­zung für den vor­zei­ti­gen Steu­er­zu­griff ist jeweils, dass das Besteue­rungs­recht von Deutsch­land an dem Wirt­schafts­gut aus­ge­schlos­sen oder beschränkt wird. Ein sol­cher Fall kann bei­spiels­wei­se vor­lie­gen, wenn ein Steu­er­pflich­ti­ger ein Wirt­schafts­gut von einer inlän­di­schen in eine aus­län­di­sche Betriebs­stät­te überführt.

Umstrit­ten war, ob eine Ent­stri­ckung auch ohne ein akti­ves Han­deln des Steu­er­pflich­ti­gen ein­tre­ten kann. Es stellt sich ins­be­son­de­re dann die Fra­ge, wenn das deut­sche Besteue­rungs­recht dadurch ver­lo­ren­geht oder beschränkt wird, dass Deutsch­land mit dem betref­fen­den aus­län­di­schen Staat ein neu­es Abkom­men zur Ver­mei­dung der Dop­pel­be­steue­rung (DBA) abschließt, nach dem künf­tig das Besteue­rungs­recht an den stil­len Reser­ven des Wirt­schafts­guts nicht mehr Deutsch­land, son­dern dem ande­ren Staat zusteht oder Deutsch­land sich ver­pflich­tet, die von dem ande­ren Staat erho­be­nen Steu­ern auf die eige­nen Steu­ern anzu­rech­nen. Der BFH hat die Mög­lich­keit einer sol­chen „pas­si­ven“ Ent­stri­ckung nun­mehr grund­sätz­lich bejaht.

Pra­xis-Bei­spiel:
Eine deut­sche GmbH, die Gesell­schaf­te­rin einer spa­ni­schen Kapi­tal­ge­sell­schaft war, ver­füg­te über spa­ni­schen Immo­bi­li­en­be­sitz. Zum 1.1.2012 war ein neu­es DBA zwi­schen Deutsch­land und Spa­ni­en wirk­sam gewor­den, in dem Deutsch­land sich ver­pflich­tet hat­te, für den Fall, dass in Deutsch­land ansäs­si­ge Steu­er­pflich­ti­ge Antei­le an Gesell­schaf­ten mit einer „Immo­bi­li­en­quo­te“ von min­des­tens 50% (Wert­an­satz spa­ni­scher Immo­bi­li­en im Ver­hält­nis zur Bilanz­sum­me) ver­äu­ßern, die von Spa­ni­en auf die Ver­äu­ße­rung erho­be­ne Quel­len­steu­er auf die deut­sche Steu­er anzurechnen.

Das Finanz­amt sah hier die Gefahr, dass im Fal­le einer künf­ti­gen Ver­äu­ße­rung der Antei­le durch die GmbH spa­ni­sche Quel­len­steu­er auf die deut­sche Steu­er ange­rech­net wer­den müs­se. Dies füh­re zu einer Beschrän­kung des deut­schen Besteue­rungs­rechts im Sin­ne von § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG. Das Finanz­amt unter­warf daher bei der GmbH den hypo­the­ti­schen Gewinn aus einer (fik­ti­ven) sofor­ti­gen Ver­äu­ße­rung im Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2012 der deut­schen Kör­per­schaft­steu­er. Das Finanz­ge­richt gab der Kla­ge der GmbH in ers­ter Instanz statt, weil es die Mög­lich­keit einer allein auf einer Rechts­än­de­rung beru­hen­den Ent­stri­ckung schon im Grund­satz abge­lehnt hat.

Obwohl der BFH die­ser Begrün­dung des Finanz­ge­richts nicht gefolgt ist, son­dern eine Ent­stri­ckung auch in den Fäl­len einer Rechts­än­de­rung grund­sätz­lich für mög­lich hält, hat­te die Revi­si­on des Finanz­amts kei­nen Erfolg. Grund dafür ist, dass das Finanz­amt die Rechts­fol­gen einer mög­li­chen Ent­stri­ckung dem „fal­schen“ Ver­an­la­gungs­zeit­raum zuge­ord­net hat­te. Die­se tre­ten nach dem Urteil des BFH in der letz­ten juris­ti­schen Sekun­de ein, bevor der Aus­schluss oder die Beschrän­kung des Besteue­rungs­rechts wirk­sam wird. Dies wäre im Urteils­fall noch im Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2011 gewe­sen, nicht aber das Jahr 2012.

Der BFH hat in einem wei­te­ren Urteil vom 19.11.2025 (I R 6/23) zur „pas­si­ven“ Ent­stri­ckung ent­schie­den. Das Finanz­amt hat­te eine Ent­stri­ckung im Hin­blick auf aus­tra­li­schen Immo­bi­li­en­be­sitz einer deut­schen Kapi­tal­ge­sell­schaft dar­aus abge­lei­tet, dass mit dem Inkraft­tre­ten eines neu­en DBA zwi­schen Deutsch­land und Aus­tra­li­en zum 1.1.2017 das deut­sche Besteue­rungs­recht an einem künf­ti­gen Ver­äu­ße­rungs­ge­winn hin­sicht­lich der aus­tra­li­schen Immo­bi­li­en ent­fal­len sei. Dage­gen klag­te die Steu­er­pflich­ti­ge und bekam vor dem Finanz­ge­richt Recht. Der BFH bestä­tig­te das Urteil des Finanz­ge­richts, weil bereits auf der Grund­la­ge des „alten“ – bis 31.12.2016 gel­ten­den DBA kein deut­sches Besteue­rungs­recht an einem Gewinn aus der Ver­äu­ße­rung der Immo­bi­li­en bestan­den hatte.

Fazit: Ände­run­gen von Dop­pel­be­steue­rungs­an­kom­men oder ande­ren Geset­zen in grenz­über­schrei­ten­den Fäl­len kön­nen gege­be­nen­falls zu einer vor­zei­ti­gen Besteue­rung von stil­len Reser­ven füh­ren, die in Wirt­schafts­gü­tern ruhen. Es muss somit im Ein­zel­fall genau geprüft wer­den, ob die jewei­li­ge Rechts­än­de­rung tat­säch­lich zu einem Aus­schluss oder einer Beschrän­kung des deut­schen Besteue­rungs­rechts geführt hat. Ände­run­gen oder Neu­ab­schlüs­se von Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men voll­zie­hen sich meist in län­ge­ren Ver­fah­rens­ab­läu­fen, sodass häu­fig noch Zeit bleibt, sich dar­auf einzustellen.

Quelle:BFH | Urteil | I R 41/22 | 18-11-2025