Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat in Abstim­mung mit den Finanz­be­hör­den der Län­der das Vor­druck­mus­ter „USt 7 A“ zur „Anord­nung einer Umsatz­steu­er-Son­der­prü­fung über­ar­bei­tet und neu bekannt­ge­ge­ben. Dar­aus ergibt sich Folgendes:

Son­der­prü­fun­gen sind abga­ben­recht­lich wie regu­lä­re Außen­prü­fun­gen ein­zu­ord­nen. Eine Umsatz­steu­er-Son­der­prü­fung ist somit bei Steu­er­pflich­ti­gen zuläs­sig, die einen gewerb­li­chen oder land- und forst­wirt­schaft­li­chen Betrieb unter­hal­ten oder frei­be­ruf­lich tätig sind. Die Betriebs­prü­fungs­ord­nung (BPO) ist eine Ver­wal­tungs­vor­schrift für Außen­prü­fun­gen der Lan­des­fi­nanz­be­hör­den und des Bun­des­am­tes für Finan­zen. Für beson­de­re Außen­prü­fun­gen der Lan­des­fi­nanz­be­hör­den und des Bun­des­am­tes für Finan­zen (z. B. Lohn­steu­er­au­ßen­prü­fung und Umsatz­steu­er-Son­der­prü­fung) sind die Rege­lun­gen der Betriebs­prü­fungs­ord­nung sinn­ge­mäß anzuwenden.

Durch die Umsatz­steu­er-Son­der­prü­fung soll erreicht wer­den, dass steu­er­pflich­ti­ge Leis­tun­gen sach­lich und zeit­lich zutref­fend besteu­ert, Steu­er­be­frei­un­gen und Steu­er­ver­güns­ti­gun­gen nicht zu Unrecht in Anspruch genom­men und kei­ne Vor­steu­er­be­trä­ge unbe­rech­tigt abge­zo­gen oder ver­gü­tet wer­den. Die Prü­fung soll sich in der Regel auf bestimm­te Sach­ver­hal­te beschrän­ken. Das lässt sich bereits aus den Auf­zäh­lun­gen im Vor­druck für die Anord­nung einer Umsatz­steu­er-Son­der­prü­fung erken­nen. Hier wer­den fol­gen­de Besteue­rungs­ver­fah­ren ein­zeln aufgeführt:

  • One-Stop-Shop (OSS) EU-Rege­lung nach § 18j UStG
  • One-Stop-Shop (OSS) Nicht-EU-Rege­lung § 18i UStG
  • Import- One-Stop-Shop (IOSS) nach § 18k UStG

Nach dem Vor­druck der Anord­nung einer Umsatz­steu­er-Son­der­prü­fung kann die Prü­fung auch auf ein­zel­ne Berei­che beschränkt wer­den, wie z. B. auf

  • steuerpflichtige/​steuerfreie Umsätze
  • Vor­steu­er­ab­zug
  • Umsät­ze zum ermä­ßig­ten Steuersatz
  • Höhe der Bemessungsgrundlagen
  • Umsät­ze in beson­de­ren Besteue­rungs­ver­fah­ren von ande­ren Mitgliedsstaaten

Wei­te­re Grün­de für eine Umsatz­steu­er-Son­der­prü­fung kön­nen fol­gen­de Punk­te sein:

  • Vor­steu­er­ab­zug, Vorsteuerberichtigungen
  • Neu­grün­dung von Unternehmen/​Firmenmantelkauf
  • Inan­spruch­nah­me von Steu­er­be­frei­un­gen für Umsät­ze mit/​ohne Vorsteuerabzug
  • Besteue­rung des inner­ge­mein­schaft­li­chen Erwerbs
  • Berech­ti­gung zur Inan­spruch­nah­me des ermä­ßig­ten Steuersatzes
  • zeit­ge­rech­te Besteue­rung der Umsät­ze (Soll- und Ist-Besteuerung)
  • Steu­er­schuld­ner­schaft des Leistungsempfängers
  • Juris­ti­sche Per­so­nen, z. B. Vereine

Bei Unter­neh­mens­neu­grün­dun­gen wird im Rah­men einer Umsatz­steu­er-Son­der­prü­fung vor allem unter­sucht, wel­che Tätig­keit vor­liegt, seit wann sie aus­ge­übt wird, in wel­chem Umfang Vor­steu­ern aus Inves­ti­tio­nen ent­stan­den sind, ob Anschaf­fun­gen getä­tigt wur­den, die gege­be­nen­falls eine Vor­steu­er­be­rich­ti­gung nach sich zie­hen, und ob Vor­steu­ern auf­ge­teilt wer­den müs­sen. In Fäl­len der Unter­neh­mens­auf­ga­be wird z. B. geprüft, ob eine (nicht­steu­er­ba­re) Geschäfts­ver­äu­ße­rung im Gan­zen vor­liegt, wie das Anla­ge­ver­mö­gen ver­wen­det wur­de, ob es hier z. B. zu Pri­vat­ent­nah­men gekom­men ist und wann die unter­neh­me­ri­sche Tätig­keit ein­ge­stellt wurde.

Zeit­ge­rech­te Ver­steue­rung bei Soll- und Ist-Besteue­rung, Vor­steu­er­pau­scha­lie­rung, Pau­scha­lie­rung für Land- und Forst­wir­te: Bei der Ist-Ver­steue­rung ist von Bedeu­tung, ob zutref­fend nach ver­ein­nahm­ten Ent­gel­ten abge­rech­net wird, ob Teil­leis­tun­gen zu ver­steu­ern sind, ob in den Fäl­len der Soll-Ver­steue­rung die Besteue­rung an den Zeit­punkt des Umsat­zes anknüpft ist oder ob erst im Zeit­punkt des Zah­lungs­ein­gangs ver­steu­ert wird, ob Anzah­lun­gen rich­tig ver­steu­ert wer­den, ob mit dem rich­ti­gen Steu­er­satz abge­rech­net wur­de und ob sich wesent­li­che Abwei­chun­gen bei den Vor­steu­ern und den Aus­gangs­steu­ern zwi­schen den ein­zel­nen Umsatz­steu­er-Vor­anmel­dun­gen und der Jah­res­er­klä­rung ergeben.

Bei Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten kon­zen­trie­ren sich die Prü­fer dar­auf, ob zwi­schen den Gesell­schaf­tern und der Gesell­schaft Rechts­be­zie­hun­gen bestehen, seit wann ein­zel­ne Gesell­schaf­ter gege­be­nen­falls auch unter­neh­me­risch tätig sind und wel­chen Umfang die­se Tätig­kei­ten haben.

Quelle:BMF-Schreiben | Ver­öf­fent­li­chung | III C 5 – S 7420-a/00005/001/070 | 21-07-2025