Für beweg­li­che Wirt­schafts­gü­ter des Anla­ge­ver­mö­gens kann neben der linea­ren oder degres­si­ven Abschrei­bung die 40%ige Son­der­ab­schrei­bung bean­sprucht wer­den (vor dem 1.1.2024: 20%). Die 40%ige Son­der­ab­schrei­bung, die in einem Begüns­ti­gungs­zeit­raum von maxi­mal 5 Jah­ren bean­sprucht wer­den kann, ist han­dels­recht­lich unzu­läs­sig. Muss der Unter­neh­mer eine Han­dels­bi­lanz erstel­len, darf er die Son­der­ab­schrei­bung nicht in der Han­dels­bi­lanz aus­wei­sen. Es müs­sen dann in der Han­dels­bi­lanz pas­si­ve laten­te Steu­ern aus­ge­wie­sen werden.

Die Son­der­ab­schrei­bung wird im Jahr der Anschaf­fung nicht zeit­an­tei­lig gekürzt, sodass auch bei einer Anschaf­fung im Dezem­ber der vol­le Betrag der Son­der­ab­schrei­bung als Betriebs­aus­ga­be abge­zo­gen wer­den kann. Begüns­tigt sind nur Betrie­be, deren Gewinn­gren­ze im Jahr vor der Inan­spruch­nah­me nicht mehr als 200.000 € betra­gen haben. Bei der Ermitt­lung der Gewinn­gren­ze von 200.000 € blei­ben die Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trä­ge eben­so unbe­rück­sich­tigt wie even­tu­el­le Hin­zu­rech­nungs­be­trä­ge. Auch bei Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten ist die Gewinn­gren­ze von 200.000 € maß­ge­bend, die für Ein­zel­un­ter­neh­men und für Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten anzu­wen­den ist. Zur Ermitt­lung der Gewinn­gren­ze der Per­so­nen­ge­sell­schaft sind die Beträ­ge maß­ge­bend, die sich aus der Gesell­schafts­bi­lanz und aus Ergän­zungs- und Son­der­bi­lan­zen ergeben.

Die Son­der­ab­schrei­bung darf nur für Wirt­schafts­gü­ter des Anla­ge­ver­mö­gens in Anspruch genom­men wer­den. Sie kann nur bean­sprucht wer­den für

  • neue und gebrauch­te beweg­li­che Wirt­schafts­gü­ter des Anlagevermögens,
  • die im Jahr der Anschaf­fung oder Her­stel­lung und im Fol­ge­jahr aus­schließ­lich oder fast aus­schließ­lich (min­des­tens zu 90%) für betrieb­li­che Zwe­cke genutzt werden.

Begüns­tigt sind aus­schließ­lich Wirt­schafts­gü­ter des Anla­ge­ver­mö­gens. Es ist jedoch unschäd­lich, wenn ein Wirt­schafts­gut zunächst als Umlauf­ver­mö­gen erwor­ben und dann anschlie­ßend ins Anla­ge­ver­mö­gen über­führt wird. 

Begüns­tigt sind nur beweg­li­che Wirt­schafts­gü­ter. Hier­zu gehö­ren Sachen (Gegen­stän­de), Betriebs­vor­rich­tun­gen, Schein­be­stand­tei­le und Tie­re. Damit ent­fällt die 40%ige Son­der­ab­schrei­bung für die Anschaf­fung von Grund­stü­cken und Gebäu­den eben­so wie für Ein­bau­ten, die der Gebäu­de­nut­zung die­nen. Auch imma­te­ri­el­le Wirt­schafts­gü­ter, wie z. B. Soft­ware, Urhe­ber­rech­te usw., sind nicht begünstigt.

Betriebs­vor­rich­tun­gen wer­den immer als selb­stän­di­ge beweg­li­che Wirt­schafts­gü­ter behan­delt, auch wenn sie fest mit dem Gebäu­de ver­bun­den sind. Ent­schei­dend ist, dass es sich um Wirt­schafts­gü­ter han­delt, die nicht in einem ein­heit­li­chen Funk­ti­ons­zu­sam­men­hang mit dem Gebäu­de ste­hen, wie z.B. Per­so­nen­auf­zü­ge, die der Gebäu­de­nut­zung die­nen. Las­ten­auf­zü­ge sind hin­ge­gen Betriebs­vor­rich­tun­gen, weil die betrieb­li­che Nut­zung im Vor­der­grund steht.
Schein­be­stand­tei­le ent­ste­hen in der Regel, wenn Wirt­schafts­gü­ter zu einem vor­über­ge­hen­den Zweck in ein Gebäu­de ein­ge­baut wer­den. Das ist z.B. der Fall, wenn der Einbau

  • eine kür­ze­re Nut­zungs­dau­er hat als die Lauf­zeit des Miet- und Pacht­ver­hält­nis­ses oder
  • nach Been­di­gung des Miet- und Pacht­ver­hält­nis­ses aus­ge­baut und wie­der ver­wen­det wer­den kann.

Der Grenz­wert für die pri­va­te Nut­zung beträgt 10%. Die Son­der­ab­schrei­bung kann nur dann gel­tend gemacht wer­den, wenn das Wirtschaftsgut

  • im Jahr der Anschaf­fung oder Her­stel­lung und im dar­auf­fol­gen­den Wirtschaftsjahr
  • ver­mie­tet wird oder
  • in einer inlän­di­schen Betriebs­stät­te (fast) aus­schließ­lich betrieb­lich genutzt wird.

Ein Wirt­schafts­gut wird fast aus­schließ­lich betrieb­lich genutzt, wenn der pri­va­te Nut­zungs­an­teil nicht mehr als 10% beträgt. Für die aus­schließ­li­che betrieb­li­che Nut­zung sind also die ers­ten bei­den Jah­re ent­schei­dend. Die (fast) aus­schließ­li­che betrieb­li­che Nut­zung muss (anders als beim Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag) unbe­dingt in jedem der ers­ten bei­den Jah­re vor­lie­gen, also

  • im Jahr der Anschaf­fung oder Her­stel­lung und
  • im dar­auf­fol­gen­den Wirtschaftsjahr.

Das Wirt­schafts­gut darf im Jahr der Anschaf­fung oder Her­stel­lung und im dar­auf­fol­gen­den Wirt­schafts­jahr ver­mie­tet werden.

Quelle:EStG | Gesetz­li­che Rege­lung | § 7g Abs. 5 und 6 | 28-05-2026