Der BFH hat ent­schie­den, dass ein Eltern­teil, der in Deutsch­land aus­schließ­lich Ein­künf­te aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung erzielt und nicht als Arbeit­neh­mer oder Selb­stän­di­ger tätig ist, kei­nen Anspruch auf soge­nann­tes „Dif­fe­renz­kin­der­geld“ hat, wenn die Kin­der in einem ande­ren EU-Mit­glied­staat leben. Dies gilt auch dann, wenn die Fami­li­en­an­ge­hö­ri­gen im Wohn­sitz­staat Fami­li­en­leis­tun­gen erhal­ten, die gerin­ger sind als das deut­sche Kin­der­geld. Gemäß Arti­kel 68 der EU-Ver­ord­nung Nr. 883/2004, wird in einem sol­chen Fall der Anspruch aus­schließ­lich durch die Wohn­ort­re­ge­lung bestimmt, was einen Anspruch auf zusätz­li­ches deut­sches Kin­der­geld ausschließt.

Pra­xis-Bei­spiel:
Die Klä­ge­rin leb­te mit ihrem Ehe­mann, dem Kinds­va­ter, und ihren bei­den 2014 und 2017 gebo­re­nen Kin­dern zunächst in Deutsch­land und bezog für die­se deut­sches Kin­der­geld. Nach einem Umzug leb­te sie zusam­men mit den Kin­dern und ihrem Ehe­mann ab Sep­tem­ber 2020 und wäh­rend des gesam­ten wei­te­ren Zeit­raums aus­schließ­lich in einem gemein­sa­men Haus­halt in Ungarn. Für die Kin­der wur­den in Ungarn Fami­li­en­leis­tun­gen aus­ge­zahlt, die nied­ri­ger waren als das deut­sche Kin­der­geld. Die Klä­ge­rin erziel­te in Deutsch­land Ein­nah­men aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung. Das waren ihre ein­zi­gen Ein­künf­te in Deutsch­land. Sie ging kei­ner Beschäf­ti­gung oder selb­stän­di­gen Erwerbs­tä­tig­keit nach. Wegen der Ver­mie­tungs­ein­künf­te gab sie in Deutsch­land für die Jah­re 2020 und 2021 Ein­kom­men­steu­er­erklä­run­gen ab. Der Ehe­mann der Klä­ge­rin war im Streit­zeit­raum in Deutsch­land weder beschäf­tigt noch selb­stän­dig tätig. Ob er in die­ser Zeit zumin­dest zeit­wei­se in Ungarn beschäf­tigt oder selb­stän­dig tätig war, hat das Finanz­ge­richt nicht festgestellt.

Der BFH stellt klar, dass Ein­künf­te aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung gemäß § 21 EStG recht­lich nicht als „Beschäf­ti­gung“ oder „selb­stän­di­ge Tätig­keit“ im Sin­ne der sozia­len Sicher­heit ange­se­hen wer­den. Dadurch wird aus Sicht der EU-Koor­di­na­ti­ons­re­geln der deut­sche Anspruch auf Kin­der­geld nur auf der Grund­la­ge der Wohn­sitz­kri­te­ri­en der Kin­der (hier in Ungarn) bewer­tet. Fami­li­en­leis­tun­gen eines ande­ren Lan­des, auch wenn sie unter dem Niveau des deut­schen Kin­der­gelds lie­gen, wer­den dabei als vor­ran­gig betrach­tet. Die unbe­schränk­te Steu­er­pflicht des Eltern­teils wegen der Ver­mie­tung in Deutsch­land ändert nichts an die­ser Beurteilung.

Fazit: Die Ent­schei­dung der Fami­li­en­kas­se und des Finanz­ge­richts Rhein­land-Pfalz waren recht­mä­ßig. Bestimm­te Ein­kom­mens­ar­ten sind dif­fe­ren­ziert von den klas­si­schen Arbeits­ein­künf­ten zu behan­deln. Maß­ge­bend ist somit das euro­päi­sche Recht.

Quelle:BFH | Urteil | III R 7/23 | 14-01-2026