Ästhe­ti­sche Ope­ra­tio­nen und ästhe­ti­sche Behand­lun­gen sind nur dann als Heil­be­hand­lung umsatz­steu­er­frei, wenn sie dazu die­nen, Per­so­nen zu behan­deln oder zu hei­len, bei denen auf­grund einer Krank­heit, Ver­let­zung oder eines ange­bo­re­nen kör­per­li­chen Man­gels ein Ein­griff ästhe­ti­scher Natur erfor­der­lich ist.

Zum Schutz des Ver­trau­ens­ver­hält­nis­ses zwi­schen Arzt und Pati­ent ist es bei Über­prü­fung der Umsatz­steu­er­frei­heit von Heil­be­hand­lungs­leis­tun­gen erfor­der­lich, dass für die rich­ter­li­che Über­zeu­gungs­bil­dung gebo­te­ne Regel­be­weis­maß auf eine „größt­mög­li­che Wahr­schein­lich­keit“ zu ver­rin­gern. Zugleich hat der Betrof­fe­ne in einem gestei­ger­ten Maß sei­nen Mit­wir­kungs­pflich­ten nach­zu­kom­men. Dies erfor­dert (in anony­mi­sier­ter Form) detail­lier­te Anga­ben zu der mit dem jewei­li­gen Behand­lungs­fall ver­folg­ten the­ra­peu­ti­schen oder pro­phy­lak­ti­schen Zielsetzung.

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat inzwi­schen sei­ne Rechts­auf­fas­sung zur umsatz­steu­er­li­chen Behand­lung ästhe­ti­scher Behand­lungs­leis­tun­gen gefes­tigt und die Fest­stel­lungs­last des Betrof­fe­nen kon­kre­ti­siert. Der BFH stellt ins­be­son­de­re klar, dass, soweit kei­ne tat­säch­li­che Ver­mu­tung für eine medi­zi­nisch indi­zier­te Heil­be­hand­lung besteht, das Vor­lie­gen einer Heil­be­hand­lung für jeden ein­zel­nen Pati­en­ten, durch von medi­zi­ni­schem Fach­per­so­nal zu tref­fen­de Fest­stel­lun­gen, zu doku­men­tie­ren und nach­zu­wei­sen ist. Die sach­li­chen Vor­aus­set­zun­gen sind durch eine qua­li­fi­zier­te ärzt­li­che Beschei­ni­gung nach­zu­wei­sen, die Anga­ben ins­be­son­de­re dazu ent­hal­ten soll,

  • auf wel­cher tat­säch­li­chen Grund­la­ge die fach­li­che Beur­tei­lung erfolgt ist, 
  • wel­che Metho­de der Tat­sa­chen­er­he­bung ange­wandt wurde, 
  • wie die fach­lich-medi­zi­ni­sche Beur­tei­lung des Krank­heits­bil­des (Dia­gno­se) lautet,
  • wel­chen Schwe­re­grad die Erkran­kung auf­weist und wel­che (ent­stel­len­den oder psy­chi­schen) Fol­gen sich aus ihr ergeben. 

Die Fest­stel­lung einer ent­stel­len­den Wir­kung oder einer psy­chi­schen Erkran­kung hat dabei typi­scher­wei­se nicht durch einen Chir­ur­gen, son­dern durch einen dafür zustän­di­gen Fach­arzt zu erfol­gen. Ein­grif­fe ästhe­ti­scher Natur sind auch dann umsatz­steu­er­frei, wenn die medi­zi­ni­sche Maß­nah­me dazu dient, die nega­ti­ven Fol­gen einer im sach­li­chen Zusam­men­hang ste­hen­den vor­he­ri­gen medi­zi­nisch indi­zier­ten Behand­lung zu besei­ti­gen, z. B. eine Zahn­auf­hel­lungs­be­hand­lung, wel­che aus­schließ­lich eine opti­sche Ver­än­de­rung des Zahns zur Fol­ge hat, im Anschluss an eine Wur­zel­ka­nal­be­hand­lung, die eine Ver­dunk­lung des Zahns zur Fol­ge hatte.

Quelle:BMF-Schreiben | Ver­öf­fent­li­chung | III C 3 – S 7170/00085/004/035 | 20-05-2026