Die unent­gelt­li­che Über­tra­gung einer Kapi­tal­le­bens­ver­si­che­rung unter Vor­be­halt des Nieß­brauchs ist ein zuläs­si­ges Gestal­tungs­mit­tel. Der BFH hat nun klar­ge­stellt, wann eine sol­che Schen­kung steu­er­lich wirk­sam wird und unter wel­chen Bedin­gun­gen und in wel­cher Höhe der Nieß­brauch von der Bemes­sungs­grund­la­ge der Schen­kung­steu­er abge­zo­gen wer­den kann. Ins­be­son­de­re die Bedingt­heit des Nieß­brauchs spielt hier eine ent­schei­den­de Rolle.

Pra­xis-Bei­spiel:
Eine Mut­ter über­trug ihrem Sohn am 11.10.2017 unent­gelt­lich einen Kapi­tal­le­bens­ver­si­che­rungs­ver­trag. Die Mut­ter hat­te zuvor eine Ein­mal­zah­lung von 2.500.000 € geleis­tet. Der Rück­kaufs­wert des Ver­trags betrug am Über­tra­gungs­tag 2.460.093 €. Die Mut­ter behielt sich ver­trag­lich einen Nieß­brauch an der Rück­kaufs­leis­tung vor, falls der Ver­trag gekün­digt wür­de. Sowohl Mut­ter als auch Sohn konn­ten den Ver­trag kün­di­gen. Der Sohn gab in sei­ner Schen­kung­steu­er-Erklä­rung einen Wert von 630.820 € an, da er den Wert des Nieß­brauchs abzog. Das Finanz­amt setz­te die Schen­kung­steu­er jedoch auf Basis des vol­len Rück­kaufs­werts fest und berück­sich­tig­te den Nieß­brauch nicht. Das Finanz­ge­richt gab der Kla­ge des Soh­nes teil­wei­se statt und sah den Nieß­brauch als abzugs­fä­hi­ge, unbe­ding­te Last an.

Unzwei­fel­haft ist, dass die unent­gelt­li­che Über­tra­gung eines Kapi­tal­le­bens­ver­si­che­rungs­ver­trags im Zeit­punkt der Ver­trags­über­nah­me der Schen­kung­steu­er unter­liegt. Der Wert des Erwerbs ist aller­dings mit dem Rück­kaufs­wert zu bemes­sen. Das Finanz­ge­richt ging unzu­tref­fend davon aus, dass der Wert des vor­be­hal­te­nen Nieß­brauchs abzugs­fä­hig ist. Der BFH hob daher das Urteil des Finanz­ge­richts auf und wies die Kla­ge ab. 

Ent­schei­dend ist Fol­gen­des: Ein Nieß­brauch an der Rück­kaufs­leis­tung ent­steht erst mit der tat­säch­li­chen Kün­di­gung des Ver­si­che­rungs­ver­trags und der damit ver­bun­de­nen Begrün­dung des Anspruchs auf Aus­zah­lung des Rück­kaufs­werts. Da im Zeit­punkt der Schen­kung aber kei­ne Kün­di­gung erfolgt war, war der Nieß­brauch zuguns­ten der Mut­ter noch nicht entstanden.

Wich­tig! Las­ten, deren Ent­ste­hung vom Ein­tritt einer auf­schie­ben­den Bedin­gung abhän­gen, wer­den bei der Ermitt­lung des steu­er­pflich­ti­gen Erwerbs nicht berück­sich­tigt (§ 6 Abs. 1 BewG). Dies gilt auch für einen Nieß­brauch, der erst mit dem Ein­tritt eines künf­ti­gen Ereig­nis­ses (hier: Kün­di­gung des Ver­trags) entsteht.

Fazit: Ein vor­be­hal­te­ner Nieß­brauch an der Rück­kaufs­leis­tung einer Kapi­tal­le­bens­ver­si­che­rung ist zum Zeit­punkt der Ver­trags­über­tra­gung nicht abzugs­fä­hig, solan­ge der Ver­trag nicht gekün­digt wur­de. Die Schen­kung­steu­er ist daher auf Basis des vol­len Rück­kaufs­werts zu ent­rich­ten, da es sich um eine beding­te Last han­delt, die erst bei Ein­tritt der Bedin­gung berück­sich­tigt wer­den kann.

Quelle:BFH | Urteil | II R 27/22 | 27-01-2026