Der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) hat ent­schie­den, dass es sich bei den Kos­ten für recht­li­che Bera­tung und Rechts­strei­tig­kei­ten, die in direk­tem Zusam­men­hang mit der Ver­tei­lung eines Nach­las­ses ste­hen, um abzieh­ba­re Kos­ten bei der Ermitt­lung der Erb­schaft­steu­er han­delt (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 Erb­schaft­steu­er- und Schen­kungs­steu­er­ge­setz). Dies ist auch dann der Fall, wenn der Nach­lass zunächst von der Erben­ge­mein­schaft ver­wal­tet wur­de. Es wur­de geklärt wel­che Rechts­an­walts­kos­ten als Kos­ten der „Ver­tei­lung des Nach­las­ses“ ange­se­hen wer­den kön­nen und damit abzugs­fä­hig sind.

Der BFH stell­te klar, dass eine Erben­ge­mein­schaft grund­sätz­lich auf die Abwick­lung und Ver­tei­lung des Nach­las­ses aus­ge­rich­tet ist und dabei zwangs­läu­fig orga­ni­sa­to­ri­sche und recht­li­che Kos­ten anfal­len. Die Kos­ten für recht­li­che Unter­stüt­zung im Rah­men von Ver­fah­ren wie der Tei­lungs­ver­stei­ge­rung (= Zwangs­ver­stei­ge­rung), die der Auf­lö­sung der Erben­ge­mein­schaft die­nen, ste­hen somit unmit­tel­bar mit dem Ver­tei­lungs­pro­zess im Zusam­men­hang. Dies gilt auch, wenn die Ver­tei­lung erst län­ge­re Zeit nach dem Erb­fall erfolgt. Wesent­lich ist, dass der Zusam­men­hang mit der Ver­tei­lung des Nach­las­ses klar erkenn­bar bleibt.

Fazit: Nur die Kos­ten, die direkt mit der Ver­tei­lung des Nach­las­ses zusam­men­hän­gen, sind abzieh­bar. Kos­ten, die wäh­rend der Pha­se der rei­nen Ver­wal­tung oder Nut­zung des Nach­las­ses anfal­len – wie etwa die Ver­wal­tung gemein­sa­mer Miet­kon­ten –, sind nicht abzieh­bar. Der BFH bestä­tig­te damit das Urteil des Finanz­ge­richts Köln, das den Groß­teil der vom Klä­ger gel­tend gemach­ten Rechts­an­walts­kos­ten als abzieh­bar aner­kann­te, mit Aus­nah­me der Kos­ten, die sich auf die Ver­wal­tung gemein­sa­mer Kon­ten bezo­gen. Die Revi­si­on des Finanz­amts wur­de daher zurückgewiesen.

Quelle:BFH | Urteil | II R 10/23 | 10-03-2026