Die Befrei­ung von der Erb­schaft­steu­er für ein Fami­li­en­heim setzt unter ande­rem vor­aus, dass der begüns­tig­te Erwer­ber nach dem Erb­fall die Woh­nung, die sich auf einem bebau­ten Grund­stück befin­det, unver­züg­lich (ohne schuld­haf­tes Zögern) zur Selbst­nut­zung für eige­ne Wohn­zwe­cke nutzt (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG). Das bedeu­tet, dass der Erbe die Steu­er­be­frei­ung nur dann erhal­ten kann, wenn er die Absicht zur Selbst­nut­zung des Hau­ses inner­halb einer ange­mes­se­nen Zeit nach dem Erb­fall fasst und auch tat­säch­lich umsetzt. Ange­mes­sen ist regel­mä­ßig ein Zeit­raum von sechs Mona­ten nach dem Erbfall.

Pra­xis-Bei­spiel:
Der Klä­ger ist Allein­er­be sei­nes am 2021 ver­stor­be­nen Vaters (Erb­las­ser). In den Nach­lass fiel u.a. 3/4 ein bebau­tes Grund­stück (Mit­ei­gen­tums­an­teil an einer Dop­pel­haus­hälf­te mit einer Gesamt­wohn­flä­che von 90 qm), in dem der Erb­las­ser bis zu sei­nem Tod gewohnt hat­te. Ab Novem­ber 2021 begann der Klä­ger damit, die Dop­pel­haus­hälf­te in Eigen­re­gie (ohne Ein­schal­tung von Fremd­fir­men) zu räu­men und ab März 2022 klei­ne­re Reno­vie­rungs­ar­bei­ten selbst durch­zu­füh­ren. Am 4.3.2022 lag dem Klä­ger eine ers­te Kos­ten­schät­zung für den Umbau vor (Gesamt­kos­ten für den Umbau zu zwei Nut­zungs­ein­hei­ten 275.881,67 € und Gesamt­kos­ten zum Umbau zu einer Nut­zungs­ein­heit 191.017,87 €). Der Klä­ger ver­füg­te zu die­sem Zeit­punkt über Eigen­ka­pi­tal­mit­tel von ins­ge­samt ca. 30.000 €. Fremd­fir­men wur­den mit der Sanie­rung bzw. dem Umbau 2022 nicht beauftragt.

Der Klä­ger bewohn­te die Dop­pel­haus­hälf­te bis Herbst 2022 nur tage­wei­se und hat­te sei­nen Lebens­mit­tel­punkt wei­ter­hin in sei­ner bis­he­ri­gen Woh­nung. Seit April 2024 bewohnt der Klä­ger die Dop­pel­haus­hälf­te dau­er­haft und seit April 2024 befin­det sich auch der Lebens­mit­tel­punkt des Klä­gers dort. Das Finanz­amt lehn­te die Erb­schaft­steu­er­be­frei­ung für das Fami­li­en­heim ab, weil bei Ein­zug des Erben mehr als zwei­ein­halb Jah­re nach dem Erb­fall ver­gan­gen sind und zwar aus Grün­den, die er selbst zu ver­tre­ten hatte.

Das Finanz­ge­richt hat ent­schie­den, dass die Steu­er­be­frei­ung für ein Fami­li­en­heim aus­schei­det, wenn der Ein­zug erst nach mehr als zwei­ein­halb Jah­ren nach dem Erb­fall erfolgt und kei­ne trif­ti­gen, dem Erben nicht anzu­las­ten­den Grün­de für die­sen ver­spä­te­ten Ein­zug vor­lie­gen. Im Streit­fall lag der tat­säch­li­che Ein­zug in die – bereits ab dem Erb­fall grund­sätz­lich bewohn­ba­re – Woh­nung erst 32 Mona­te nach dem Tod des Erb­las­sers. Mit klei­ne­ren Repa­ra­tu­ren wur­de erst sie­ben Mona­te nach dem Erb­fall begon­nen. Ange­bo­te vom Fremd­fir­men betref­fend Repa­ra­tur- und Umbau­ar­bei­ten wur­den erst ein­holt, nach­dem mehr als ein Jahr nach dem Erb­fall ver­gan­gen waren. Es gibt kei­ne Nach­wei­se, wann wel­che kon­kre­ten Arbei­ten an der Immo­bi­lie vom Erben selbst durch­ge­führt wor­den sind und wann vom Erben wel­che Handwerker/​Firmen mit wel­chen kon­kre­ten Sanie­rungs- bzw. Reno­vie­rungs­ar­bei­ten an der Immo­bi­lie beauf­tragt wor­den sind. Ers­te Bemü­hun­gen um eine Fremd­fi­nan­zie­rung der Reno­vie­rungs­ar­bei­ten erfolg­ten erst nach mehr als einem Jahr nach dem Erb­fall. Es erfolg­ten kei­ne nach­hal­ti­gen und ziel­ge­rich­te­ten Bemü­hun­gen zur geplan­ten Sanie­rung der Immo­bi­lie inner­halb der ers­ten 15 Mona­te nach dem Erbfall.

Die Steu­er­be­frei­ungs­vor­schrift des § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG darf nicht exten­siv aus­ge­legt wer­den, son­dern muss grund­sätz­lich eher restrik­tiv aus­ge­legt wer­den. Da der Klä­ger auch nach der münd­li­chen Ver­hand­lung nicht hin­rei­chend nach­ge­wie­sen hat, dass er die Dop­pel­haus­hälf­te „unver­züg­lich zur Selbst­nut­zung bestimmt“ hat, kann die Kla­ge kei­nen Erfolg haben.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Mün­chen, 4 K 1677/24 | 06-01-2026