Das Säch­si­sche Finanz­ge­richt hat ent­schie­den, dass das Finanz­amt die Anzahl der Fami­li­en­heim­fahr­ten bei einer dop­pel­ter Haus­halts­füh­rung aus­nahms­wei­se schät­zen darf. Im Streit­fall wur­den Fami­li­en­heim­fahr­ten ent­ge­gen den zuvor gemach­ten Anga­ben mit einer Mit­fahr­ge­le­gen­hei­ten durch­ge­führt und bar bezahlt, wes­halb die Nach­wei­se nicht vorlagen.

Pra­xis-Bei­spiel:
Der Klä­ger hat bei sei­nen Ein­künf­ten aus nicht­selb­stän­di­ger Arbeit gel­tend gemacht, dass er im Rah­men sei­ner dop­pel­ten Haus­halts­füh­rung 43 Fami­li­en­heim­fahr­ten zu je 396 Ent­fer­nungs­ki­lo­me­tern mit der Bahn durch­ge­führt habe. Bele­ge über die durch­ge­führ­ten Zug­fahr­ten konn­te er nicht vor­le­gen. Das Finanz­amt ließ daher die Fami­li­en­heim­fahr­ten bei der Durch­füh­rung der Ver­an­la­gung unbe­rück­sich­tigt. Nach erfolg­lo­sem Ein­spruch erhob er Kla­ge und mach­te gel­tend, die Fami­li­en­heim­fahr­ten in Wahr­heit nicht mit dem Zug durch­ge­führt zu haben, son­dern Mit­fahr­ge­le­gen­hei­ten genutzt zu haben, die er in einer App gebucht habe. Hier­zu konn­te er kei­ne Bele­ge vor­le­gen, da die Fah­rer jeweils bar ent­lohnt wor­den sei­en. Die ursprüng­li­chen Anga­ben waren also wahrheitswidrig.

Das Finanz­ge­richt sieht die Vor­aus­set­zun­gen für eine Schät­zung als erfüllt.
Die Kla­ge hat­te Erfolg, weil das Finanz­amt die Fami­li­en­heim­fahr­ten voll­stän­dig unbe­rück­sich­tigt gelas­sen hat­te. Auf­grund des neu­en Umstands, dass die Kos­ten für Fami­li­en­heim­fahr­ten auf­grund von Bar­zah­lun­gen beleg­mä­ßig nicht nach­weis­bar sind, war das Finanz­ge­richt der Auf­fas­sung, dass die Fami­li­en­heim­fahr­ten im Schätz­we­ge zu berück­sich­ti­gen sind.

Da Nach­wei­se nicht vor­ge­legt wer­den konn­ten, sah das Finanz­ge­richt die Vor­aus­set­zun­gen für die Schät­zung von Wer­bungs­kos­ten nach § 162 AO als erfüllt an. Dass sich die Buchung der Mit­fahr­ge­le­gen­hei­ten in einer App mehr als ein Jahr spä­ter nicht mehr bele­gen lässt, hielt das Finanz­ge­richt für nach­voll­zieh­bar. Ent­spre­chend schätz­te es zwei Fami­li­en­heim­fahr­ten pro Monat für 10 Mona­te (wegen Urlaub und arbeits­frei­er Tage). 

Dem Steu­er­pflich­ti­gen war vor­zu­wer­fen, dass er kei­ne Beweis­vor­sor­ge betrie­ben hat (z. B. durch das Fer­ti­gen von Screen­shots im Rah­men der Buchung der Mit­fahr­ge­le­gen­hei­ten). Bei der Schät­zung nach § 162 Abs. 1 AO war des­halb zu berück­sich­ti­gen, dass der Steu­er­pflich­ti­ge nicht bes­ser ste­hen soll als ein Steu­er­pflich­ti­ger, der ord­nungs­ge­mäß Bele­ge für sei­ne Wer­bungs­kos­ten vor­hält. Das Finanz­ge­richt berück­sich­tig­te des­halb die gel­tend gemach­te Anzahl der Fami­li­en­heim­fahr­ten nur im redu­zier­ten Umfang.

Grund­sätz­lich gilt, dass der Steu­er­pflich­ti­ge die Fest­stel­lungs­last trägt, wenn er steu­er­min­dern­den Umstän­den wie Fahrt­kos­ten für Fami­li­en­heim­fahr­ten gel­end macht. Dem Steu­er­pflich­ti­gen obliegt die Fest­stel­lungs­last, das heißt er muss nach­wei­sen oder zumin­dest glaub­haft machen, dass ihm der gel­tend gemach­te Auf­wand auch tat­säch­lich ent­stan­den ist. Kommt er die­ser Ver­pflich­tung nicht nach, ist das Finanz­amt grund­sätz­lich berech­tigt, die gel­tend gemach­ten Auf­wen­dun­gen nicht anzuerkennen.

Im Streit­fall ergab sich durch die im Finanz­ge­richts-Ver­fah­ren wider­ru­fe­ne Aus­sa­ge, die Fahr­ten mit der Bahn durch­ge­führt zu haben, inso­weit eine ande­re Situa­ti­on, als der neue Vor­trag, die Fahr­ten als Mit­fah­rer gegen Bar­ent­loh­nung durch­ge­führt zu haben, für das Finanz­ge­richt zumin­dest glaub­haft erschien.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Sach­sen , 8 K 1068/23 | 14-05-2024