Der Bun­des­fi­nanz­hof hat ent­schie­den, dass nach den Bestim­mun­gen der Uni­ons­ge­setz­ge­bung (ins­be­son­de­re Arti­kel 71 Absatz 1 Buch­sta­be c des Zoll­ko­dex der Uni­on, UZK) Lizenz­ge­büh­ren in die Zoll­wert­be­rech­nung ein­ge­führt wer­den kön­nen. Dies gilt ins­be­son­de­re dann, wenn die Zah­lung der Lizenz­ge­büh­ren eine Vor­aus­set­zung für den Abschluss des Kauf­ver­trags oder den Erhalt der Waren dar­stellt. Das Urteil stützt sich auf eine wei­ter gefass­te Inter­pre­ta­ti­on des Begriffs „Bedin­gung des Kauf­ge­schäfts“ und bestä­tigt, dass sol­che Gebüh­ren, die nicht direkt mit dem Ver­käu­fer der Waren ver­bun­den sind, auch rele­vant sind, wenn sie an Drit­te (zum Bei­spiel den Lizenz­ge­ber) gezahlt werden.

Pra­xis-Bei­spiel:
Ein Unter­neh­men führ­te Waren ein, für die Lizenz­ge­büh­ren anfie­len. Die­se Gebüh­ren hat­te das Unter­neh­men nicht in der ange­ge­be­nen Zoll­wert­be­rech­nung auf­ge­führt. Die Zoll­be­hör­den stell­ten bei einer Prü­fung fest, dass die­se Gebüh­ren in die Zoll­wert­be­rech­nung ein­be­zo­gen wer­den müs­sen, da ihre Zah­lung als unab­ding­bar für den Ver­kauf ange­se­hen wurde.

Der BFH bestä­tig­te die­sen Stand­punkt und beton­te, dass auch an Drit­te geleis­te­te Zah­lun­gen, sofern die­se für die Trans­ak­ti­on not­wen­dig sind, Teil des Zoll­werts sein kön­nen. Das Argu­ment der Klä­ge­rin, dass die­se Gebüh­ren nicht mit dem Kauf­ver­trag ver­knüpft sei­en, da sie aus einem sepa­ra­ten Lizenz­ver­trag mit einem Drit­ten her­vor­gin­gen, wies der BFH zurück.

Dar­über hin­aus stell­te der BFH fest, dass der Fall kei­ne grund­sätz­li­che Bedeu­tung hat, die eine Revi­si­on recht­fer­ti­gen wür­de, weil die rele­van­ten Rechts­fra­gen bereits aus­rei­chend geklärt sind. Die Beschwer­de gegen das vor­he­ri­ge Urteil des Finanz­ge­richts Ham­burg lehn­te der BFH daher ab. Die EU-Rechts­vor­schrif­ten sehen eine wei­te Aus­le­gung des Begriffs „Bedin­gung des Kauf­ge­schäfts“ vor (Arti­kel 136 der Durch­füh­rungs­ver­ord­nung (UZK-IA).

Quelle:BFH | Beschluss | VII B 107/25 | 18-03-2026