Beim Rever­se-Char­ge-Ver­fah­ren schul­det der Leis­tungs­emp­fän­ger die Umsatz­steu­er. Das gilt teil­wei­se auch dann, wenn der Unter­neh­mer die Leis­tun­gen für sei­nen pri­va­ten Bereich bezieht. Aus die­sem Grund ist die Abgren­zung der Leis­tun­gen, die dem Rever­se-Char­ge-Ver­fah­ren unter­lie­gen, zu ande­ren Leis­tun­gen beson­ders wichtig. 

Kon­se­quenz ist, dass der leis­ten­de Unter­neh­mer Net­to­rech­nun­gen aus­stel­len muss und in sei­ner Rech­nung auf den Wech­sel der Steu­er­schuld­ner­schaft hin­wei­sen muss. Der Leis­tungs­emp­fän­ger, der die Umsatz­steu­er schul­det, muss die Umsatz­steu­er selbst berech­nen und auf das Kon­to "Umsatz­steu­er nach § 13b UStG 19%" buchen. Ist der Unter­neh­mer zum Vor­steu­er­ab­zug berech­tigt, ver­wen­det er als Gegen­kon­to das Kon­to "Abzieh­ba­re Vor­steu­er nach § 13b UStG 19%".

Pra­xis-Bei­spiel: 
Der Inha­ber einer Gebäu­de­rei­ni­gungs­fir­ma beauf­tragt einen Sub­un­ter­neh­mer, die Rei­ni­gung von 10 Neu­bau­ten zu über­neh­men. Der Sub­un­ter­neh­mer stellt ihm für die Rei­ni­gung einen Betrag von 3.000 € (ohne Umsatz­steu­er) in Rech­nung. Der Inha­ber der Gebäu­de­rei­ni­gungs­fir­ma über­weist den Betrag von 3.000 € und berech­net die Umsatz­steu­er mit 3.000 € x 19% = 570 €, die er gleich­zei­tig wie­der als Vor­steu­er abzie­hen darf. Der Sub­un­ter­neh­mer darf in sei­ner Rech­nung kei­ne Umsatz­steu­er aus­wei­sen. Die Gebäu­de­rei­ni­gungs­fir­ma über­weist dem Sub­un­ter­neh­mer des­halb den in der Rech­nung aus­ge­wie­se­nen Nettobetrag.

Grund­sätz­lich gilt, dass der Unter­neh­mer, der eine Leis­tung erbringt, Schuld­ner der Umsatz­steu­er ist. Von die­sem Grund­satz gibt es Aus­nah­men, und zwar dann, wenn der Leis­tungs­emp­fän­ger gemäß § 13b UStG Schuld­ner der Umsatz­steu­er wird. Er ist dann ver­pflich­tet, die Umsatz­steu­er an das Finanz­amt abzuführen.

Der Wech­sel der Steu­er­schuld­ner­schaft ist kein Wahl­recht! Ist der Leis­tungs­emp­fän­ger Schuld­ner der Umsatz­steu­er, dann schul­det nur er die Umsatz­steu­er und nicht der leis­ten­de Unter­neh­mer. Der leis­ten­de Unter­neh­mer darf daher beim Wech­sel der Schuld­ner­schaft in sei­ner Rech­nung kei­ne Umsatz­steu­er aus­wei­sen. Weist er sie trotz­dem aus, han­delt es sich um einen unbe­rech­tig­ten Aus­weis der Umsatz­steu­er. Die­se unbe­rech­tigt aus­ge­wie­se­ne Umsatz­steu­er muss er zusätz­lich zah­len, solan­ge er sei­ne Rech­nung nicht berichtigt.

Fäl­le, in denen die Steu­er­schuld auf den Leis­tungs­emp­fän­ger über­geht: Die Fäl­le, bei denen die Umsatz­steu­er­schuld auf den Leis­tungs­emp­fän­ger über­geht, sind in § 13b Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 11 UStG abschlie­ßend auf­ge­führt. Es besteht kein Wahl­recht, sodass die Umsatz­steu­er­schuld zwin­gend auf den Leis­tungs­emp­fän­ger über­geht. Der Leis­tungs­emp­fän­ger ermit­telt die Umsatz­steu­er und kann, wenn er zum Vor­steu­er­ab­zug berech­tigt ist und den Umsatz für sein Unter­neh­men bezieht, die­sen Betrag gleich­zei­tig als Vor­steu­er gel­tend machen. Auch wenn sich Umsatz­steu­er und Vor­steu­er­ab­zug gegen­sei­tig auf­he­ben, ist es erfor­der­lich, den gesam­ten Vor­gang zu buchen. Der Leis­tungs­emp­fän­ger schul­det die Umsatz­steu­er auch bei Vor­lie­gen eines Tauschs oder tau­sch­ähn­li­chen Umsatzes.

Quelle:UStG | Gesetz­li­che Rege­lung | §13b | 09-04-2026