Der Bun­des­fi­nanz­hof hat ent­schie­den, dass eine For­de­rung des Ver­mie­ters aus einer für den Mie­ter bestehen­den Rück­bau­ver­pflich­tung nicht zu akti­vie­ren ist, solan­ge das Ent­ste­hen des Anspruchs noch unge­wiss ist.

Pra­xis-Bei­spiel:
Die Klä­ge­rin hat­te einer GmbH Grund­stü­cke ver­mie­tet, auf denen sich im Eigen­tum der Mie­te­rin befind­li­che Infra­struk­tur befand. Aus dem Rah­men­miet­ver­trag ergab sich unter bestimm­ten Umstän­den die Ver­pflich­tung der GmbH, die­se Infra­struk­tur bei Ver­trags­en­de rück­zu­bau­en oder einen bestimm­ten Betrag für die Rück­bau­kos­ten an die Klä­ge­rin zu erstat­ten. Es stand der GmbH als Eigen­tü­me­rin der Infra­struk­tur jedoch frei, zu einem von ihr gewähl­ten Zeit­punkt vor Ver­trags­en­de die­se auf eige­ne Kos­ten rück­zu­bau­en. Für die Rück­bau­ver­pflich­tun­gen hat­te die GmbH in ihren Bilan­zen Rück­stel­lun­gen gebil­det. Das Finanz­amt war der Ansicht, die Klä­ge­rin habe in Höhe der bei der GmbH pas­si­vier­ten Beträ­ge For­de­run­gen gewin­n­er­hö­hend zu aktivieren.

Das Finanz­ge­richt hat­te der Kla­ge statt­ge­ge­ben. Die Ansprü­che der Klä­ge­rin sei­en nicht bereits in den Streit­jah­ren zu akti­vie­ren, weil die Ent­ste­hung der Ansprü­che an den Bilanz­stich­ta­gen kei­nes­wegs gewiss gewe­sen sei. Es feh­le an einer qua­si siche­ren, hin­rei­chend kon­kre­ti­sier­ten und damit rea­li­sier­ten For­de­rung. Das Finanz­amt leg­te Revi­si­on ein.

Der BFH bestä­tig­te das Urteil des Finanz­ge­richts. Da die ver­trag­li­chen Rück­bau­re­ge­lun­gen ledig­lich bei Vor­han­den­sein von Infra­struk­tur im Zeit­punkt der Ver­trags­be­en­di­gung über­haupt anwend­bar sind, war die Ent­ste­hung der For­de­run­gen zum Bilanz­stich­tag kei­nes­wegs sicher. Eine Akti­vie­rung schei­det des­halb aus.

Quelle:BFH | Urteil | IX R 33/22 | 26-01-2026