Wird die Sat­zung nach­träg­lich so geän­dert, dass sie gegen die sat­zungs­mä­ßi­ge Ver­mö­gens­bin­dung ver­stößt und besteht die­ser Ver­stoß über ein Jahr fort, dann ent­fällt die Steu­er­be­frei­ung. Eine abwei­chen­de Steu­er­fest­set­zung aus Bil­lig­keits­grün­den (§ 163 Abs. 1 Satz 1 AO) ist nicht gerecht­fer­tigt, auch wenn es tat­säch­lich nicht zu einer schäd­li­chen Mit­tel­ver­wen­dung gekom­men ist.

Pra­xis-Bei­spiel:
Klä­ge­rin ist eine GmbH, die nach ihrer Sat­zung einen gemein­nüt­zi­gen Zweck ver­folgt. Ihre Sat­zung bestimm­te zunächst Fol­gen­des: „Bei Auf­lö­sung der Gesell­schaft oder bei Weg­fall steu­er­be­güns­tig­ter Zwe­cke erhal­ten die Gesell­schaf­ter nicht mehr als ihre ein­ge­zahl­ten Kapi­tal­ein­la­gen und den gemei­nen Wert geleis­te­ter Sach­ein­la­gen zurück, die für gemein­nüt­zi­ge, mild­tä­ti­ge oder kirch­li­che Zwe­cke zu ver­wen­den sind. Das übri­ge Ver­mö­gen der Gesell­schaft fällt nach Ablö­sung sämt­li­cher Ver­pflich­tun­gen an einen Land­kreis, der es unmit­tel­bar und aus­schließ­lich für gemein­nüt­zi­ge, mild­tä­ti­ge oder kirch­li­che Zwe­cke zu ver­wen­den hat.“

2012 beschloss die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung eine Neu­fas­sung der Sat­zung, die nun­mehr kei­ne Rege­lung zur Ver­wen­dung des Ver­mö­gens bei Auf­lö­sung der Gesell­schaft oder bei Weg­fall des Zwecks ent­hielt. Die Sat­zung wur­de im Sep­tem­ber 2012 in das Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen. Im Dezem­ber 2013 mit Ein­tra­gung in das Han­dels­re­gis­ter im März 2014 wur­de die Sat­zung der Klä­ge­rin um die fol­gen­de Rege­lung ergänzt: „Bei Auf­lö­sung oder Auf­he­bung der Gesell­schaft oder bei Weg­fall steu­er­be­güns­tig­ter Zwe­cke fällt das Ver­mö­gen der Gesell­schaft, soweit es die ein­ge­zahl­ten Kapi­tal­an­tei­le der Gesell­schaf­ter und den gemei­nen Wert der von den Gesell­schaf­tern geleis­te­ten Sach­ein­la­gen über­steigt, an einen Ver­ein, der es unmit­tel­bar und aus­schließ­lich für gemein­nüt­zi­ge oder mild­tä­ti­ge Zwe­cke zu ver­wen­den hat." Im Anschluss an eine Betriebs­prü­fung ging das Finanz­amt davon aus, dass mit der Sat­zungs­än­de­rung aus 2012 die erfor­der­li­che Ver­mö­gens­bin­dung nicht mehr gege­ben war, sodass die Steu­er­be­frei­ung nach § 61 Abs. 3 AO rück­wir­kend zu ver­sa­gen sei. Das Finanz­amt erließ ent­spre­chend geän­der­te Kör­per­schaft­steu­er­be­schei­de. Das Finanz­ge­richt hat die abwei­chen­de Steu­er­fest­set­zung aus Bil­lig­keits­grün­den verneint.

Der BFH hat die Revi­si­on als unbe­grün­det zurück­ge­wie­sen. Das Finanz­ge­richt ist davon aus­ge­gan­gen, dass die Klä­ge­rin kei­nen Anspruch auf die bean­trag­te Bil­lig­keits­maß­nah­me hat. Wird die Sat­zung nach­träg­lich so geän­dert, dass sie gegen die sat­zungs­mä­ßi­ge Ver­mö­gens­bin­dung ver­stößt und besteht die­ser Ver­stoß über ein Jahr fort, recht­fer­tigt dies auch dann kei­ne abwei­chen­de Steu­er­fest­set­zung aus Bil­lig­keits­grün­den, wenn es tat­säch­lich nicht zu einer schäd­li­chen Mit­tel­ver­wen­dung gekom­men ist.

Die Fest­set­zung einer Steu­er ist aus sach­li­chen Grün­den unbil­lig, wenn sie zwar dem Wort­laut des Geset­zes ent­spricht, aber den Wer­tun­gen des Geset­zes zuwi­der­läuft. Das setzt vor­aus, dass der Gesetz­ge­ber die Grund­la­gen für die Steu­er­fest­set­zung anders als tat­säch­lich gesche­hen gere­gelt hät­te, wenn er die zu beur­tei­len­de Fra­ge als rege­lungs­be­dürf­tig erkannt hät­te. Eine für den Steu­er­pflich­ti­gen ungüns­ti­ge Rechts­fol­ge, die der Gesetz­ge­ber bewusst ange­ord­net oder in Kauf genom­men hat, recht­fer­tigt hin­ge­gen kei­ne Bil­lig­keits­maß­nah­me. Wird die sat­zungs­mä­ßi­ge Bestim­mung über die Ver­mö­gens­bin­dung nach­träg­lich so geän­dert, dass sie den Anfor­de­run­gen nicht mehr ent­spricht, dann gilt sie von Anfang an als steu­er­lich nicht ausreichend.

Quelle:BFH | Urteil | V R 27/23 | 19-11-2025