Für Stu­den­ten, die neben­bei arbei­ten möch­ten, gibt es fol­gen­de Beschäftigungsformen:

  • Mini­job mit Ver­dienst­gren­ze: Der regel­mä­ßi­ge monat­li­che Ver­dienst über­steigt nicht die 603-Euro-Grenze.
  • Kurz­fris­ti­ge Beschäf­ti­gung: Die Beschäf­ti­gung ist von vorn­her­ein auf drei Mona­te oder 70 Arbeits­ta­ge (15 Wochen oder 90 Arbeits­ta­ge in einem land­wirt­schaft­li­chen Betrieb) befris­tet (Ver­dienst ist nicht begrenzt).
  • Beschäf­ti­gung als Werk­stu­dent: Ist die Tätig­keit neben dem Stu­di­um kein Mini­job mit Ver­dienst­gren­ze oder kei­ne kurz­fris­ti­ge Beschäf­ti­gung und der Stu­dent arbei­tet in sei­ner Vor­le­sungs­zeit nicht mehr als 20 Stun­den in der Woche: Abhän­gig von der Höhe des Ver­diens­tes kann die Werk­stu­den­ten­stel­le ein Midi­job sein.

Im Mini­job mit Ver­dienst­gren­ze zahlt der Stu­dent kei­ne Bei­trä­ge zur Kran­ken- und Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung und damit auch kei­ne zur Pfle­ge­ver­si­che­rung. Ein Stu­dent in einem Mini­job mit Ver­dienst­gren­ze ist in der Ren­ten­ver­si­che­rung ver­si­che­rungs­pflich­tig. Die Pflicht­bei­trä­ge zur Ren­ten­ver­si­che­rung betra­gen für Mini­jobs mit Ver­dienst­gren­ze 18,6% des Brut­to­ar­beits­loh­nes. Bei einem Mini­job im gewerb­li­chen Bereich zahlt der Mini­job­ber einen Eigen­an­teil von 3,6%. Den Rest zahlt der Arbeit­ge­ber. Bei einem Mini­job im Pri­vat­haus­halt zahlt der Arbeit­ge­ber Bei­trä­ge zur Ren­ten­ver­si­che­rung in Höhe von 5%. Er selbst zahlt 13,6% Eigen­an­teil zum Pflicht­bei­trag. Als Stu­dent kann er sich bei sei­nem Arbeit­ge­ber auf Antrag von der Ren­ten­ver­si­che­rungs­pflicht befrei­en las­sen und zahlt dann kei­nen Eigen­an­teil. Aber: Ohne Eigen­an­teil erhält er auch kei­ne vol­len Ansprü­che auf die Leis­tun­gen der gesetz­li­chen Rentenversicherung.

Mini­job und BAföG: Als Bezie­her von BAföG ist es ohne wei­te­res mög­lich einen Mini­job mit Ver­dienst­gren­ze aus­zu­üben. Stu­die­ren­de sowie Schü­ler kön­nen 603 € im Monat hin­zu­ver­die­nen, ohne dass das BAföG gekürzt wird.

Bei Stu­den­ten besteht kei­ne Ver­si­che­rungs­pflicht in der Kran­ken-, Pfle­ge- und Arbeitslosenversicherung

  • bei einer Beschäf­ti­gung wäh­rend der Semes­ter­fe­ri­en, unab­hän­gig vom Zeit­auf­wand und von der Höhe des Lohns,
  • wäh­rend des Semes­ters, sofern die wöchent­li­che Arbeits­zeit 20 Stun­den nicht über­steigt. Arbei­tet der Stu­dent mehr als 20 Stun­den pro Woche, kann er trotz­dem kran­ken-, pfle­ge- und arbeits­lo­sen­ver­si­che­rungs­frei sein, wenn sei­ne Beschäf­ti­gung am Wochen­en­de oder in den Abend- und Nacht­stun­den statt­fin­det, befris­tet ist und an nicht mehr als 26 Wochen im Jahr stattfindet.

Fazit: Bei Teil­zeit­ar­beits­ver­hält­nis­sen mit Stu­den­ten kann es güns­ti­ger sein, die Gering­fü­gig­keits­gren­ze zu über­schrei­ten. Wenn der Arbeit­ge­ber mit Stu­den­ten ein Teil­zeit­ar­beits­ver­hält­nis ver­ein­bart, ist es für bei­de Sei­ten in der Regel güns­ti­ger, wenn die Mini­job-Gren­ze über­schrit­ten wird. Es fal­len ledig­lich Ren­ten­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge an, die sich der Arbeit­ge­ber mit sei­nem stu­den­ti­schen Mit­ar­bei­ter teilt und die sich beim Stu­den­ten ver­si­che­rungs­recht­lich aus­wir­ken. Bei einem monat­li­chen Arbeits­lohn zwi­schen 603€ und 2.000 € zahlt der Stu­dent nicht den vol­len Arbeit­neh­mer­an­teil (Über­gangs­be­reich). Außer­dem fällt bei Abrech­nung nach indi­vi­du­el­len Besteue­rungs­merk­ma­len (Klas­se I) meist kei­ne Lohn­steu­er an.

Die Mini­job-Rege­lung gilt nicht für Aus­zu­bil­den­de. Bei Aus­zu­bil­den­den trägt der Unter­neh­mer den Arbeit­ge­ber- und Arbeit­neh­mer­an­teil. Ab einem Betrag von 325 € im Monat, tei­len Arbeit­ge­ber und Aus­zu­bil­den­de sich die Sozialversicherungsbeiträge.

Quelle:Sonstige | Ver­öf­fent­li­chung | Mini­job­zen­tra­le | 15-04-2026