Wenn Mini­job­ber krank wer­den, haben sie einen gesetz­li­chen Anspruch auf Lohn­fort­zah­lung. Die Dau­er der Lohn­fort­zah­lung beträgt wegen der­sel­ben Krank­heit höchs­tens sechs Wochen. Der Anspruch auf Lohn­fort­zah­lung besteht nur, wenn das Arbeits­ver­hält­nis min­des­tens seit vier Wochen unun­ter­bro­chen besteht. Soll­ten Mini­job­ber also erst weni­ge Tage oder Wochen im Betrieb tätig sein, haben sie kei­nen Anspruch auf Fort­zah­lung des Verdienstes.

Ist ein Mini­job­ber inner­halb von 12 Mona­ten mehr­mals wegen der­sel­ben Krank­heit arbeits­un­fä­hig, müs­sen Arbeit­ge­ber die Krank­heits­zei­ten zusammenrechnen.
Das bedeutet:

  • Arbeit­ge­ber zah­len ins­ge­samt höchs­tens sechs Wochen Lohn­fort­zah­lung für die­sel­be Krankheit.
  • Haben Arbeit­ge­ber den Ver­dienst bereits eini­ge Tage oder Wochen wegen die­ser Krank­heit wei­ter­ge­zahlt, müs­sen sie die­se Zeit der Lohn­fort­zah­lung auf die sechs Wochen anrechnen.
  • Aber: Liegt zwi­schen zwei Arbeits­un­fä­hig­keits­zei­ten wegen der­sel­ben Krank­heit eine Pau­se von min­des­tens sechs Mona­ten, müs­sen Arbeit­ge­ber erneut bis zu sechs Wochen den Ver­dienst fortzahlen.

Pra­xis-Bei­spiel:
Eine Mini­job­be­rin ist wegen Rücken­pro­ble­men drei Wochen krank. Zwei Mona­te spä­ter fällt sie wegen der­sel­ben Dia­gno­se erneut aus. In die­sem Fall muss der Arbeit­ge­ber nur noch für die rest­li­chen drei Wochen Lohn­fort­zah­lung leisten.

Arbeit­ge­ber kön­nen oft nur schwer fest­stel­len, ob eine Arbeits­un­fä­hig­keit auf der­sel­ben Krank­heit beruht. In der Regel wis­sen sie nicht, war­um der Mini­job­ber krank ist. Des­halb soll­ten Arbeit­ge­ber ihre Mini­job­ber direkt nach den Vor­er­kran­kungs­zei­ten fra­gen. Dabei müs­sen Mini­job­ber kei­ne genaue Dia­gno­se nen­nen. Sie müs­sen ledig­lich bestä­ti­gen, ob die Erkran­kun­gen den­sel­ben Hin­ter­grund haben. Hin­weis: Für sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tig Beschäf­tig­te kön­nen Arbeit­ge­ber Infor­ma­tio­nen über vor­an­ge­gan­ge­ne Krank­heits­zei­ten in vie­len Fäl­len direkt bei der gesetz­li­chen Kran­ken­kas­se ein­ho­len. Für Mini­job­ber ist dies jedoch nicht möglich.

Nicht nur im Krank­heits­fall besteht ein Anspruch auf Lohn­fort­zah­lung im Mini­job. Auch wenn ein Mini­job­ber an einer medi­zi­ni­schen Reha teil­nimmt, müs­sen Arbeit­ge­ber den Lohn grund­sätz­lich bis zu sechs Wochen wei­ter­zah­len. Die sechs Wochen gel­ten nicht getrennt für Krank­heit und Reha, wenn bei­de auf der­sel­ben Erkran­kung beru­hen. Zunächst wird die Zeit der Arbeits­un­fä­hig­keit wegen Krank­heit berück­sich­tigt. Schließt sich dar­an eine Reha wegen der­sel­ben Krank­heit an, müs­sen Arbeit­ge­ber die Zei­ten zusammenrechnen.

Auch im Mini­job kann es vor­kom­men, dass Beschäf­tig­te kurz­fris­tig zu Hau­se blei­ben müs­sen, weil ihr Kind krank ist. Unter fol­gen­den Vor­aus­set­zun­gen müs­sen Arbeit­ge­ber auch bei Erkran­kung des Kin­des den Ver­dienst weiterzahlen:

  • Das Kind ist noch nicht 12 Jah­re alt oder
  • das Kind hat eine Behin­de­rung und ist auf Hil­fe angewiesen.

In die­sen Fäl­len kön­nen Arbeit­ge­ber ihre Mini­job­ber für eine kur­ze Zeit zur Betreu­ung ihres Kin­des von der Arbeit frei­stel­len. Der Anspruch auf bezahl­te Frei­stel­lung beträgt bis zu fünf Arbeits­ta­ge. Das gilt, sofern im Arbeits­ver­trag kei­ne ande­re Rege­lung ver­ein­bart wurde.

Damit die Lohn­fort­zah­lung im Krank­heits­fall kei­ne uner­war­tet hohe finan­zi­el­le Belas­tung für Arbeit­ge­ber dar­stellt, sind sie durch die Arbeit­ge­ber­ver­si­che­rung der Knapp­schaft-Bahn-See abge­si­chert. Die­se erstat­tet einen gro­ßen Teil der Kos­ten der Lohn­fort­zah­lung. Vor­aus­set­zung hier­für ist die Teil­nah­me am Aus­gleichs­ver­fah­ren U1. Bei Erkran­kung eines Kin­des wer­den die Auf­wen­dun­gen des Arbeit­ge­bers nicht durch die Arbeit­ge­ber­ver­si­che­rung erstattet.

Quelle:Sonstige | Ver­öf­fent­li­chung | Mini­job­zen­tra­le | 23-04-2026