Gehen Miet- und Pacht­zin­sen in die Her­stel­lungs­kos­ten von Umlauf­ver­mö­gen ein und schei­det die­ses vor dem Bilanz­stich­tag aus dem Betriebs­ver­mö­gen aus, han­delt es sich nicht um eine Gewinn­min­de­rung. Damit kön­nen die Zin­sen nicht bei der Gewer­be­steu­er hin­zu­ge­rech­net werden.

Pra­xis-Bei­spiel:
Eine land­wirt­schaft­li­che Genos­sen­schaft, die pflanz­li­che und tie­ri­sche Erzeug­nis­se her­stellt und ver­äu­ßert, ermit­tel­te ihren Gewinn durch Bestands­ver­gleich. Gestrit­ten wur­de um die Hin­zu­rech­nung von Miet- und Pacht­zin­sen für die Nut­zung von frem­dem beweg­li­chem und unbe­weg­li­chem Anla­ge­ver­mö­gen. Hier­bei han­del­te es sich um Wirt­schafts­gü­ter in Form von Acker- und Grün­flä­chen sowie einer Ern­te­ma­schi­ne, die von der Klä­ge­rin gepach­tet bzw. gemie­tet wur­den. Die Klä­ge­rin rech­ne­te zunächst selbst die Miet- und Pacht­zin­sen dem Gewinn bei der Ermitt­lung der Gewer­be­steu­er antei­lig hin­zu. Die Beschei­de über die Ermitt­lung des Gewer­be­steu­er­mess­be­tra­ges ergin­gen unter dem Vor­be­halt der Nach­prü­fung. Eine Betriebs­prü­fung änder­te nichts an die­ser Hin­zu­rech­nung. Die Vor­be­hal­te wuden auf­ge­ho­ben. Dage­gen leg­te die Klä­ge­rin Ein­spruch ein.

In ihrem Ein­spruch wies die Klä­ge­rin auf das BFH-Urteil vom 30.7.2020, III R 24/18 hin, wonach die Zin­sen dann nicht hin­zu­zu­rech­nen sind, wenn sie in die Her­stel­lungs­kos­ten von Wirt­schafts­gü­tern des Umlauf­ver­mö­gens ein­zu­be­zie­hen sind. Dies müs­se auch dann gel­ten, wenn sie bereits im lau­fen­den Wirt­schafts­jahr aus dem Betriebs­ver­mö­gen aus­ge­schie­den sind. Das Finanz­amt ging wei­ter­hin davon aus, dass eine Hin­zu­rech­nung vor­zu­neh­men ist, weil die Zin­sen den Gewinn gemin­dert hät­ten. Es sei nicht erkenn­bar, dass sie in die Her­stel­lungs­kos­ten von Wirt­schafts­gü­tern des Umlauf­ver­mö­gens ein­ge­flos­sen sei­en. Dies gel­te sowohl für am Bilanz­stich­tag noch vor­han­de­ne als auch für bereits aus­ge­schie­de­ne Güter.

Das Finanz­ge­richt gab der Kla­ge statt. Die Miet- und Pacht­zin­sen wur­den nach Auf­fas­sung des Finanz­ge­richts nicht im Sin­ne des Ein­lei­tungs­sat­zes des § 8 GewStG "abge­setzt". Vor­aus­set­zung für eine Hin­zu­rech­nung von Zin­sen sei deren Abzugs­fä­hig­keit in Form von Betriebs­aus­ga­ben. Die­se lie­ge nicht vor, wenn die Zin­sen in den Her­stel­lungs­kos­ten eines Wirt­schafts­guts des Umlauf­ver­mö­gens auf­ge­gan­gen sind. Dies gilt unab­hän­gig davon, ob das ent­spre­chen­de Wirt­schafts­gut noch vor­han­den oder bereits aus­ge­schie­den (ver­kauft) ist. Die Zin­sen sind auch in die Güter ein­ge­flos­sen, die am Bilanz­stich­tag bereits nicht mehr da waren. Denn bei einer rein hypo­the­ti­schen Betrach­tung wären sie auch in den Her­stel­lungs­kos­ten ent­hal­ten gewe­sen, wenn das ent­spre­chen­de Umlauf­ver­mö­gen zum Ende des Wirt­schafts­jah­res noch vor­han­den gewe­sen wäre.

Bei der Akti­vie­rung von Wirt­schafts­gü­tern sind die Her­stel­lungs­kos­ten anzu­set­zen, auch wenn sie dem Umlauf­ver­mö­gen zuzu­ord­nen sind. Der Her­stel­lungs­be­griff umfasst neben den Kos­ten für Mate­ri­al und Fer­ti­gung auch deren Gemein­kos­ten. Dazu zäh­len auch die Miet- und Pacht­zin­sen, die für Acker- und Grün­flä­chen sowie den Ein­satz von Ern­te­ma­schi­nen gezahlt wer­den. Das Finanz­ge­richt stellt allein auf die Rechts­la­ge ab. Ob der Steu­er­pflich­ti­ge kor­rekt bilan­ziert hat, spielt somit kei­ne Rolle.

Fazit: Zu den Her­stel­lungs­kos­ten gehö­ren also auch gezahl­te Miet- und Pacht­zin­sen für Wirt­schafts­gü­ter, die der Her­stel­lung land­wirt­schaft­li­cher Erzeug­nis­se die­nen, und zwar grund­sätz­lich als Mate­ri­al- und Fertigungsgemeinkosten.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Thü­rin­gen, 1 K 183/22 | 04-02-2026