Der Bun­des­tag hat am 24.4.2026 den Ent­wurf des Neun­ten Geset­zes zur Ände­rung des Steu­er­be­ra­tungs­ge­set­zes und zur Ände­rung wei­te­rer steu­er­recht­li­cher Vor­schrif­ten ver­ab­schie­det. Dar­in ent­hal­ten ist auch die neue Ent­las­tungs­prä­mie von 1.000 € für Arbeitnehmer.

Der neue § 3 Nr. 11d EStG regelt, dass Arbeit­ge­ber Leis­tun­gen zur Abmil­de­rung der gestie­ge­nen Prei­se bis zu einem Betrag von 1.000 € steu­er­frei an ihre Arbeit­neh­mer gewäh­ren kön­nen. Die­ser steu­er­li­che Frei­be­trag gilt unab­hän­gig davon, ob die Leis­tun­gen in Form von Zuschüs­sen oder Sach­be­zü­gen gewährt wer­den. Es genügt, wenn der Arbeit­ge­ber bei der Gewäh­rung in belie­bi­ger Form deut­lich macht, dass die­se Leis­tung im Zusam­men­hang mit der Preis­stei­ge­rung steht. Vor­aus­set­zung für die Steu­er­frei­heit ist außer­dem, dass die Leis­tung zusätz­lich zum ohne­hin geschul­de­ten Arbeits­lohn gewährt wird, also ins­be­son­de­re nicht im Wege einer Ent­gelt­um­wand­lung finan­ziert wird.

Die Steu­er­be­frei­ung kann bis zu dem Betrag von 1.000 € in der Regel für jedes Dienst­ver­hält­nis, also auch für auf­ein­an­der fol­gen­de Dienst­ver­hält­nis­se, geson­dert in Anspruch genom­men wer­den. Dies gilt aller­dings nicht bei meh­re­ren auf­ein­an­der fol­gen­den Dienst­ver­hält­nis­sen in dem begüns­tig­ten Zeit­raum bei dem­sel­ben Arbeitgeber.

Die steu­er­frei­en Leis­tun­gen sind im Lohn­kon­to auf­zu­zeich­nen. Ande­re Steu­er­be­frei­un­gen, Bewer­tungs­ver­güns­ti­gun­gen oder Pau­schal­be­steue­rungs­mög­lich­kei­ten (wie z.B. § 3 Nr. 34a, § 8 Abs. 2 Satz 11, § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG) blei­ben hier­von unbe­rührt und kön­nen neben der hier auf­ge­führ­ten Steu­er­frei­heit in Anspruch genom­men werden.

Für die steu­er­freie Ent­las­tungs­prä­mie an Arbeit­neh­mer fal­len in der Sozi­al­ver­si­che­rung auf­grund der Steu­er­frei­heit kei­ne Bei­trä­ge an, da es sich Leis­tun­gen han­delt, die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV nicht zum Arbeits­ent­gelt i.S.v. § 14 SGB IV gehören.

Gül­tig­keit: Die­se Rege­lung gilt vom Tag nach der Ver­kün­dung im Bun­des­ge­setz­blatt bis zum 30.6.2027.

Quelle:EStG | Gesetz­vor­ha­ben | § 3 Nr. 11d EStG-neu; BT-Druck­sa­che 20/8669 und 21/5529 | 29-04-2026