Wann Schwarz­ar­beit vor­liegt, ist im Schwarz­ar­beits­be­kämp­fungs­ge­setz defi­niert. Danach leis­tet jemand Schwarz­ar­beit, der Dienst- oder Werk­leis­tun­gen erbringt oder aus­füh­ren lässt und dabei bestimm­te Pflich­ten nach dem Sozi­al­ver­si­che­rungs- und Steu­er­recht sowie nach der Gewer­be- und Hand­werks­ord­nung nicht erfüllt.

Nach dem Schwarz­ArbG liegt kei­ne Schwarz­ar­beit vor, wenn die Dienst- oder Werk­leis­tun­gen, die

  • von Ange­hö­ri­gen oder Lebenspartnern,
  • aus Gefäl­lig­keit oder
  • im Wege der Nachbarschaftshilfe

erbracht wer­den und nicht nach­hal­tig auf Gewinn aus­ge­rich­tet sind. Als nicht nach­hal­tig auf Gewinn gerich­tet gilt ins­be­son­de­re eine Tätig­keit, die gegen gerin­ges Ent­gelt erbracht wird.

Eine kla­re Abgren­zung fehlt
Eine kla­re Defi­ni­ti­on des Begriffs Gefäl­lig­keits­dienst gibt es nicht. Der Gesetz­ge­ber hat aller­dings Tätig­kei­ten, die gegen gerin­ges Ent­gelt erbracht wer­den, als unbe­denk­lich ein­ge­stuft. Da aber eine kon­kre­te Baga­tell­gren­ze weder im Sozi­al­ver­si­che­rungs­recht noch im Steu­er­recht genannt wird, ist es hilf­reich, sich an der Motiv­la­ge der han­deln­den Per­so­nen zu orientieren.

Ent­schei­dend: Motiv für die Tätigkeit
Maß­geb­li­ches Abgren­zungs­kri­te­ri­um für die Fra­ge, ob eine Tätig­keit im Rah­men eines Beschäf­ti­gungs- bzw. Arbeits­ver­hält­nis­ses aus­ge­übt oder nur als Gefäl­lig­keits­dienst erbracht wird, ist das Motiv für die Tätig­keit. Von einem Beschäf­ti­gungs- oder Arbeits­ver­hält­nis ist aus­zu­ge­hen, wenn wirt­schaft­li­che Über­le­gun­gen im Vor­der­grund ste­hen (also nach­hal­tig auf Gewinn gerich­tet sind), mit der Tätig­keit also in ers­ter Linie eine Ver­gü­tung erzielt wer­den soll. Dies ist bei­spiels­wei­se der Fall, wenn ein haupt­be­ruf­lich täti­ger Com­pu­ter­fach­mann sei­ne Diens­te auch Freun­den und Bekann­ten gegen Bezah­lung anbie­tet. Eine Gefäl­lig­keits­leis­tung hin­ge­gen wird grund­sätz­lich unent­gelt­lich erbracht und begrün­det auch kei­nen Anspruch auf eine Honorierung.

Klas­si­sche Hil­fe­leis­tun­gen sind nicht „nach­hal­tig auf Gewinn ausgerichtet“.
Wo Hil­fe­leis­tun­gen erbracht wer­den, bei denen Gefäl­lig­keit und Hilfs­be­reit­schaft deut­lich im Vor­der­grund ste­hen, ist die Dienst- oder Werk­leis­tung nicht nach­hal­tig auf Gewinn aus­ge­rich­tet. Sie ist weder der Sozi­al­ver­si­che­rung noch dem Finanz­amt anzu­zei­gen. Es sind kei­ne Abga­ben zu leis­ten. Klei­ne Auf­merk­sam­kei­ten wie bei­spiels­wei­se ein paar Euro für das Nach­bars­kind, das gele­gent­lich den Rasen mäht, oder ein Kino­gut­schein für den net­ten Nach­barn, der den Ein­kauf erle­digt, sind nicht auf Gewinn­erzie­lung aus­ge­rich­tet. Das Glei­che gilt, wenn die Dienst- oder Werk­leis­tun­gen im Rah­men der Nach­bar­schafts­hil­fe im gegen­sei­ti­gen Aus­tausch erfolgen. 

Pra­xis-Bei­spiel:
Die nach­bar­schaft­li­che gegen­sei­ti­ge Hil­fe bei Arbei­ten am Haus ist kei­ne Schwarz­ar­beit, solan­ge keine

  • über klei­ne Auf­merk­sam­kei­ten hinausgehenden
  • geld­wer­ten Zuwendungen

erfol­gen. Rele­vant wird der gegen­sei­ti­ge Aus­tausch von Leis­tun­gen aller­dings, wenn eine gewis­se Nach­hal­tig­keit erkenn­bar ist.

Mini­job-Zen­tra­le ist zustän­dig für Minijobs
Sofern eine abhän­gi­ge Beschäf­ti­gung vor­liegt, weil es sich eben nicht um eine Gefäl­lig­keits­leis­tung, son­dern um eine nach­hal­tig auf Gewinn gerich­te­te Tätig­keit han­delt, ist für gering­fü­gig ent­lohn­te Mini­jobs oder kurz­fris­ti­ge Mini­jobs die Mini­job-Zen­tra­le zustän­dig. Sie nimmt die Mel­dun­gen zur Sozi­al­ver­si­che­rung ent­ge­gen und zieht die Abga­ben ein.

Ver­ein­fach­tes Haus­halts­scheck-Ver­fah­ren für Privathaushalte:
Mini­jobs in Pri­vat­haus­hal­ten, die haus­halts­na­he Tätig­kei­ten ver­rich­ten, wer­den mit dem soge­nann­ten Haus­halts­scheck bei der Mini­job-Zen­tra­le gemel­det. Auf die­sem macht der Pri­vat­haus­halt ledig­lich Anga­ben zu sei­ner Per­son und zu dem Mini­job­ber sowie zum Umfang der Beschäf­ti­gung. Die wei­te­ren ansons­ten übli­chen Arbeit­ge­ber­pflich­ten über­nimmt die Mini­job-Zen­tra­le. Hier­zu gehö­ren ins­be­son­de­re auch die Mel­dung der Beschäf­ti­gung beim zustän­di­gen Unfall­ver­si­che­rungs­trä­ger und der halb­jähr­li­che Ein­zug der Abga­ben. Zudem sichert sich der Arbeit­ge­ber Steuervorteile.

Sach­zu­wen­dun­gen in Privathaushalten:
Teil­wei­se ver­gü­ten Arbeit­ge­ber Arbei­ten ihrer Arbeit­neh­men­den mit Zuwen­dun­gen, die nicht in Geld gewährt wer­den. Dies kön­nen kos­ten­lo­se Mahl­zei­ten, eine miet­freie Unter­kunft, kos­ten­lo­se Fahr­kar­ten oder Gut­schei­ne sein. Die­se Leis­tun­gen sind grund­sätz­lich im Rah­men ihres Wer­tes als Arbeits­ent­gelt zu berück­sich­ti­gen. Bei Pri­vat­haus­hal­ten ist das nicht so: Hier hat der Gesetz­ge­ber gere­gelt, dass nicht in Geld gewähr­te Zuwen­dun­gen gene­rell nicht zum Arbeits­ent­gelt zäh­len. Dies führt dazu, dass eine abhän­gi­ge Beschäf­ti­gung im Pri­vat­haus­halt bei­spiels­wei­se nicht als Mini­job im Haus­halts­scheck-Ver­fah­ren zu mel­den wäre, wenn der Pri­vat­haus­halt den Mini­job­ber für die erbrach­te Leis­tung im Haus­halt miet­frei (bei einem Miet­wert bis 556 €) in einer Sou­ter­rain-Woh­nung woh­nen ließe.

Quelle:Sonstige | Gesetz­li­che Rege­lung | § 1 Abs. 2 Schwarz­ArbG | 08-05-2025