Nach der Mehr­wert­steu­er-Sys­tem­richt­li­nie ent­steht das Recht des Leis­tungs­emp­fän­gers auf Vor­steu­er­ab­zug gleich­zei­tig mit dem ent­spre­chen­den Steu­er­an­spruch aus der Leis­tung gegen­über dem Leis­tungs­er­brin­ger. Dies gilt grund­sätz­lich für alle Leis­tungs­emp­fän­ger, unab­hän­gig davon, ob sie der Ist- oder der Soll-Ver­steue­rung unter­lie­gen. Der EuGH hat in sei­nem Urteil vom 10.2.2022, Az. C-9/20, ent­schie­den, dass dies auch für den Fall gilt, dass der Steu­er­an­spruch gegen­über dem Leis­tungs­er­brin­ger erst mit Ver­ein­nah­mung des Ent­gelts ent­steht. Ent­spre­chend kann der Leis­tungs­emp­fän­ger den Vor­steu­er­ab­zug auch erst zu die­sem Zeit­punkt vornehmen.

Das deut­sche Umsatz­steu­er­ge­setz ent­hält bis­lang kei­ne aus­drück­li­che Rege­lung zum Zeit­punkt des Vor­steu­er­ab­zugs. Der Geset­zes­wort­laut ist inso­weit offen for­mu­liert. Nach der bis­he­ri­gen Rechts­auf­fas­sung in Deutsch­land ist ein Vor­steu­er­ab­zug grund­sätz­lich bereits zum Zeit­punkt der Leis­tungs­aus­füh­rung mög­lich, unab­hän­gig vom Zeit­punkt einer spä­te­ren Zah­lung. Das soll ab 2026 ange­passt werden.

Fazit: Die vor­ge­se­he­ne Ände­rung in § 15 Absatz 1 Satz 1 Num­mer 1 UStG dient dazu, in die­sen Fäl­len den Zeit­punkt des Vor­steu­er­ab­zu­ges gesetz­lich klar­zu­stel­len. Kon­se­quenz ist, dass der Vor­steu­er­ab­zug aus der Rech­nung eines Ist-Ver­steue­rers erst nach Zah­lung des Rech­nungs­be­trags mög­lich sein wird.

Quelle:UStG | Gesetz­vor­ha­ben | § 15 Absatz 1 UStG i.d.F. des Ent­wurfs des Jah­res­steu­er­ge­set­zes 2024 | 22-08-2024