Beweg­li­che Wirt­schafts­gü­ter des Anla­ge­ver­mö­gens wer­den in der Regel gleich­mä­ßig ver­teilt über die betriebs­ge­wöhn­li­che Nut­zung abge­schrie­ben (= linea­re Abschrei­bung). Nun­mehr soll die degres­si­ve Abschrei­bung für beweg­li­che Wirt­schafts­gü­ter des Anla­ge­ver­mö­gens erneut ein­ge­führt wer­den. Damit ergibt sich die Situa­ti­on, dass die degres­si­ve Abschrei­bung (= degres­si­ve Buch­wert­ab­schrei­bung) steuerlich

  • für beweg­li­che Wirt­schafts­gü­ter des Anla­ge­ver­mö­gens gilt,
  • die nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028 ange­schafft oder her­ge­stellt wer­den, und zwar
  • in Höhe des 3-fachen der linea­ren Abschreibung
  • bis maxi­mal 30% der Anschaf­fungs- oder Herstellungskosten.

Im Jahr der Anschaf­fung oder Her­stel­lung wird die Abschrei­bung mit dem 3-fachen (maxi­mal 30%) der Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten berech­net und anschlie­ßend vom jewei­li­gen Buch­wert. Das bedeu­tet, dass die­se Abschrei­bung am Anfang deut­lich höher aus­fällt als die linea­re Abschreibung.

Pra­xis-Bei­spiel:
Ein Unter­neh­mer hat am 2.7.2025 einen Kopie­rer für net­to 4.900 € ange­schafft, den er nach der amt­li­chen Abschrei­bungs­ta­bel­le über 7 Jah­re abschrei­ben muss. Die Abschrei­bung beträgt 
line­ar: 4.900 € : 7 Jah­re = 700 € pro Jahr
degres­siv: 700 € x 3 = 2.100 €, maxi­mal 30% von 4.900 € = 1.470 €. 

Anschaf­fungs­kos­ten 2025 4.900,00 €  
Abschrei­bung maxi­mal 30% von 4.900 € =    
1.470 € : 12 x 6 Monate = 735,00 €  
Buch­wert am 31.12.2025 4.165,00 €  
Abschrei­bung 2026: 4.165 € x 30% = 1.249,50 €  
Buch­wert am 31.12.2025 2.919,50 €  
Abschrei­bung 2027 875,85 €  
Buch­wert 31.12.2028 2.043,65 € usw.

Für Wirt­schafts­gü­ter, die ein Unter­neh­mer in der Zeit vom 1.7.2025 bis zum 31.12.2027 anschafft oder her­stellt, hat er die Wahl zwi­schen linea­rer oder degres­si­ver Abschrei­bung. Hat er sich für

  • die linea­re Abschrei­bung ent­schie­den, ist ein nach­träg­li­cher Wech­sel zur degres­si­ven Abschrei­bung nicht zulässig,
  • die degres­si­ve Abschrei­bung ent­schie­den, kann er jeder­zeit zur linea­ren Abschrei­bung wech­seln. Um das Wirt­schafts­gut voll­stän­dig abschrei­ben zu kön­nen, muss er sogar (spä­tes­tens im letz­ten Jahr der Nut­zungs­dau­er) zur linea­ren Abschrei­bung wechseln.

Bei Wirt­schafts­gü­tern, bei denen der Unter­neh­mer die degres­si­ve Abschrei­bung wählt, ist es sinn­voll in dem Jahr zur linea­ren Abschrei­bung zu wech­seln, in dem die linea­re Abschrei­bung vor­teil­haf­ter ist. Die linea­re Abschrei­bung ist zu ermit­teln, indem der jewei­li­ge Buch­wert durch die ver­blei­ben­de Rest­lauf­zeit (Rest­nut­zungs­dau­er) geteilt wird.

Quelle:EStG | Gesetz­vor­ha­ben | § 7 Abs. 2 EStG i.d.F. des Ent­wurfs eines Geset­zes für ein steu­er­li­ches Inves­ti­ti­ons­so­fort­pro­gramm zur Stär­kung des Wirt­schafts­stand­orts Deutsch­land | 12-06-2025