Unab­hän­gig vom Betriebs­aus­ga­ben­ab­zug ist zu klä­ren, ob ein Geschenk beim Emp­fän­ger zu ein­kom­men­steu­er­ba­ren bzw. ein­kom­men­steu­er­pflich­ti­gen Ein­nah­men führt. Nur wenn dies der Fall ist, kann der Schen­ker die Zuwen­dun­gen pau­schal ver­steu­ern. Geschen­ke an Per­so­nen, die nicht in Deutsch­land steu­er­pflich­tig sind, dür­fen daher nicht pau­schal ver­steu­ert werden.

Hier­bei sind fol­gen­de Grund­sät­ze zu beachten:

  • Emp­fän­ger des Geschenks ist ein Unter­neh­mer, der das Geschenk wegen der geschäft­li­chen Ver­bin­dung zum Schen­ker erhält.
    Kon­se­quenz: Das Geschenk führt beim Unter­neh­mer zu steu­er­pflich­ti­gen Betriebs­ein­nah­men. Er muss das Geschenk als Betriebs­ein­nah­me erfas­sen, wenn der Schen­ker die Zuwen­dung nicht pau­schal gem. § 37b EStG versteuert.
  • Emp­fän­ger des Geschenks ist ein Arbeit­neh­mer, der für ein Unter­neh­men tätig ist, das in einer geschäft­li­chen Ver­bin­dung zum Unter­neh­men des Schen­kers steht.
    Kon­se­quenz: Der Emp­fän­ger ist kein Arbeit­neh­mer im Betrieb des schen­ken­den Unternehmers/​ Unter­neh­mens. Es han­delt sich somit um ein Geschenk an einen Arbeit­neh­mer, der in einem ande­ren Unter­neh­men beschäf­tigt ist. Das Geschenk ist per­so­nen­ge­bun­den und kann somit nicht als Geschenk an das Unter­neh­men umge­deu­tet werden.

Zuwen­dun­gen eines Drit­ten an den Arbeit­neh­mer füh­ren nur im Aus­nah­me­fall zu Arbeits­lohn. Vor­aus­set­zung für die Annah­me von Arbeits­lohn ist der Ver­an­las­sungs­zu­sam­men­hang zwi­schen Vor­teils­ge­wäh­rung und Arbeits­leis­tung. Bei den Zuwen­dun­gen muss es sich also um ein Ent­gelt "für" Leis­tun­gen des Arbeit­neh­mers han­deln, die die­ser im Rah­men des Dienst­ver­hält­nis­ses für sei­nen Arbeit­ge­ber erbringt, erbracht hat oder erbrin­gen soll. Die Zuwen­dung des Drit­ten muss sich für den Arbeit­neh­mer als Frucht sei­ner Arbeit für den Arbeit­ge­ber dar­stel­len und im Zusam­men­hang mit dem Dienst­ver­hält­nis ste­hen. Zu den Ein­künf­ten aus nicht­selbst­stän­di­ger Arbeit gehö­ren neben Gehäl­tern und Löh­nen auch die Bezü­ge, die dem Arbeit­neh­mer für eine Beschäf­ti­gung von einem Drit­ten gewährt wer­den. Dabei spielt es kei­ne Rol­le, ob es sich um lau­fen­de oder ein­ma­li­ge Bezü­ge han­delt und ob ein Rechts­an­spruch dar­auf besteht. Bezü­ge oder Vor­tei­le wer­den aller­dings nur dann für eine Beschäf­ti­gung gewährt, wenn sie durch das indi­vi­du­el­le Dienst­ver­hält­nis ver­an­lasst sind. Es ist nicht erfor­der­lich, dass ihnen einen Gegen­leis­tung für eine kon­kre­te (ein­zel­ne) Dienst­leis­tung des Arbeit­neh­mers zugrun­de liegt.

Das bedeu­tet, dass das Geschenk nicht als Arbeits­lohn zu erfas­sen ist, wenn es sich nicht um die Zah­lung von Arbeits­lohn durch einen Drit­ten han­delt. Ein Zufluss im Rah­men einer ande­ren Ein­kunfts­art schei­det aus, weil ein der­ar­ti­ger Zusam­men­hang allein durch ein Geschenk nicht ent­steht. Somit erfolgt kei­ne Besteue­rung beim Emp­fän­ger, sodass auch eine pau­scha­le Besteue­rung gem. § 37b EStG ausscheidet.

Abzugs­ver­bot für pau­scha­le Ein­kom­men­steu­er für Geschenke
Nach dem Urteil des BFH vom 30.3.2017 unter­liegt die Über­nah­me der pau­scha­len Ein­kom­men­steu­er nach § 37b EStG für ein Geschenk als wei­te­res Geschenk dem Abzugs­ver­bot, wenn das Geschenk selbst oder zusam­men mit der über­nom­me­nen pau­scha­len Ein­kom­men­steu­er den Betrag von 50 € über­steigt. Denn der Zuwen­dungs­emp­fän­ger wird durch die Über­nah­me von sei­ner Ein­kom­men­steu­er­schuld befreit. In die­ser Befrei­ung liegt ein ver­mö­gens­wer­ter Vor­teil, den der Schen­ker dem Emp­fän­ger (zusätz­lich zu dem pau­schal besteu­er­ten Geschenk) ver­schafft. Mit der Aus­übung des Pau­scha­lie­rungs­wahl­rechts nimmt der Schen­ker mit­hin eine (wei­te­re) Zuwen­dung an den Emp­fän­ger vor. Geschenk und Steu­er sind der­art mit­ein­an­der ver­bun­den, dass sie zusam­men betrach­tet wer­den müs­sen. Geschen­ke die­nen dazu,

  • das Anse­hen des Schen­kers zu stärken,
  • eine Geschäfts­be­zie­hung zu pfle­gen oder
  • neue Kun­den zu werben.

Die­se Zwe­cke wür­den nach Ansicht des BFH ver­ei­telt, hät­te der Emp­fän­ger Mit­tel auf­zu­brin­gen, um sei­ne aus dem Geschenk erwach­sen­de Steu­er­schuld zu til­gen. Die Steu­er wird folg­lich über­nom­men, um das Ziel des Geschenks errei­chen zu kön­nen. Des­halb ist es gerecht­fer­tigt, Geschenk und "Steu­er­ge­schenk" gleich zu behan­deln. Aber: Hier­von abwei­chend hält die Finanz­ver­wal­tung wei­ter an ihrer Auf­fas­sung fest, dass die Pau­schal­steu­er zwar in den Fäl­len der Über­schrei­tung der Geschen­ke-Wert­gren­ze von 50 € nicht abzugs­fä­hig ist. Für die Prü­fung der Abzugs­fä­hig­keit von Geschen­ken ist jedoch gemäß Finanz­ver­wal­tung allein auf den Betrag der Zuwen­dung abzu­stel­len (ohne Ein­be­zug der Pauschalsteuer).

Fazit: Bei der Prü­fung, ob die Wert­gren­ze über­schrit­ten wird, wer­den die Zuwen­dun­gen zusam­men­ge­fasst. Ergibt sich für das Geschenk die Nicht­ab­zugs­fä­hig­keit der Auf­wen­dun­gen wegen Über­schrei­tung der Wert­gren­ze, ist auch die vom Schen­ker über­nom­me­ne Pau­schal­steu­er nicht abzugsfähig.

Quelle:BMF-Schreiben | Ver­öf­fent­li­chung | IV C 6 – S 2297 -b/​14/​10001, Rz. 25, 26 | 18-05-2015