Die Lohn­steu­er kann gemäß § 40a Abs. 2 EStG nur dann pau­schal mit 2% berech­net wer­den, wenn es sich sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­lich um eine gering­fü­gi­ge Beschäf­ti­gung han­delt. Das heißt, dass die Pau­scha­lie­rung der Lohn­steu­er eine sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­che Beschäf­ti­gung voraussetzt. 

Pra­xis-Bei­spiel:
Der allei­ni­ge Gesell­schaf­ter und Geschäfts­füh­rer ver­ein­bar­te mit sei­ner GmbH ein gering­fü­gi­ges Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis. Die Lohn­steu­er berech­ne­te er nach § 40a Abs. 2 EStG pau­schal mit 2%. Das Finanz­amt unter­warf den Arbeits­lohn der Lohn­steu­er mit dem indi­vi­du­el­len Steuersatz. 

Der BFH hat ent­schie­den, dass eine pau­scha­le Besteue­rung nicht in Fra­ge kommt. Vor­aus­set­zung für eine Pau­schal­ver­steue­rung ist unter ande­rem das Vor­lie­gen von Arbeits­ent­gelt aus gering­fü­gi­gen Beschäf­ti­gun­gen im Sin­ne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV oder des § 8a SGB IV. Bei­de Vor­schrif­ten set­zen das Bestehen einer sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­chen Beschäf­ti­gung vor­aus. Ein Geschäfts­füh­rer, der zugleich allei­ni­ger Gesell­schaf­ter sei­ner GmbH ist, erfüllt die Vor­aus­set­zun­gen grund­sätz­lich nicht. Das heißt, er kann auf­grund sei­ner GmbH-Betei­li­gung kein sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­ges Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis begrün­den. Folg­lich ist auch eine pau­scha­le Besteue­rung mit 2% nicht möglich.

Quelle:BFH | Beschluss | VI B 1/23 | 08-08-2023