Beim Erwerb eines Grund­stücks min­dert die über­nom­me­ne Instand­hal­tungs­rück­la­ge nicht die Bemes­sungs­grund­la­ge für die Grunderwerbsteuer.

Pra­xis-Bei­spiel:
Die Klä­ge­rin ist im Bereich der Ver­wal­tung von Lie­gen­schaf­ten und des An- und Ver­kaufs von Immo­bi­li­en im eige­nen Namen und für eige­ne Rech­nung tätig. Sie erwarb in 2016 mit nota­ri­el­lem Ver­trag meh­re­re Teil­ei­gen­tums­rech­te an einer Immo­bi­lie. Nach dem Kauf­ver­trag soll­te der Anteil des Ver­käu­fers an den gemein­schaft­li­chen Gel­dern (u.a. Instand­hal­tungs­rück­stel­lung) bei Besitz­über­gang auf die Klä­ge­rin über­ge­hen. Der Gesamt­kauf­preis betrug 40.000 € und wur­de von der Klä­ge­rin auf die ein­zel­nen Teil­ei­gen­tums­rech­te ver­teilt. Das Finanz­amt setz­te dar­auf­hin die Grund­er­werb­steu­er in Höhe von 2.600 € auf Basis einer Bemes­sungs­grund­la­ge von 40.000 € fest. Die Klä­ge­rin leg­te Ein­spruch ein und mach­te gel­tend, dass die Bemes­sungs­grund­la­ge um die mit­er­wor­be­nen Gut­ha­ben aus der Instand­hal­tungs­rück­stel­lung von ins­ge­samt 14.815,19 € gemin­dert wer­den müs­se. Das Finanz­amt lehn­te dies ab.

Nach dem GrEStG ist grund­sätz­lich der Kauf­preis als Bemes­sungs­grund­la­ge anzu­set­zen. Eine Auf­tei­lung des Kauf­prei­ses ist nur dann erfor­der­lich, wenn der Kauf­ver­trag Gegen­stän­de umfasst, deren Erwerb nicht der Grund­er­werb­steu­er unter­liegt. Nach dem Urteil des Finanz­ge­richts gehört die antei­li­ge Instand­hal­tungs­rück­stel­lung nicht dazu. Die­se ist Teil des Ver­wal­tungs­ver­mö­gens der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft. Es han­delt sich somit nicht um Ver­mö­gen des Woh­nungs­ei­gen­tü­mers, son­dern um Ver­mö­gen eines ande­ren Rechts­sub­jekts. Die Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft ist ein eige­ner vom jewei­li­gen Mit­glie­der­be­stand unab­hän­gi­ger teil­rechts­fä­hi­ger und par­tei­fä­hi­ger Ver­band. Ihr gehört das Ver­wal­tungs­ver­mö­gen. Die Woh­nungs­ei­gen­tü­mer haben aus grund­er­werb­steu­er­li­cher Sicht somit kei­nen Anteil am Ver­wal­tungs­ver­mö­gen, über den sie ver­fü­gen können. 

Auch wenn ver­ein­bart wur­de, dass ein Teil des Kauf­prei­ses „für die Über­nah­me des in der Instand­hal­tungs­rück­stel­lung ange­sam­mel­ten Gut­ha­bens“ geleis­tet wird, kann die­ser Ver­ein­ba­rung und der Instand­hal­tungs­rück­stel­lung im Kauf­ver­trag kein eigen­stän­di­ger Wert zuge­mes­sen wer­den. Es han­delt sich somit nicht um einen Auf­wand für die Über­tra­gung einer geld­wer­ten Ver­mö­gens­po­si­ti­on, die unter den Grund­stücks­be­griff des Grund­er­werb­steu­er­ge­set­zes fällt. Ein rechts­ge­schäft­li­cher Erwerb die­ser Posi­ti­on ist zivil­recht­lich nicht mög­lich. Das Finanz­ge­richt hat in sei­ner Ent­schei­dung aus­drück­lich klar­ge­stellt, dass dabei unbe­acht­lich ist, wie die Instand­hal­tungs­rück­stel­lung ertrag­steu­er­lich zu behan­deln ist.

Die Ent­schei­dung des BFH (Urteil vom 5.10.2011 – I R 94/10), wonach die (ertrag­steu­er­li­che) bilan­zi­el­le Behand­lung einer Betei­li­gung eines Woh­nungs­ei­gen­tü­mers an einer Instand­hal­tungs­rück­stel­lung mit dem Betrag der geleis­te­ten und noch nicht ver­brauch­ten Ein­zah­lun­gen zu akti­vie­ren ist, hat kei­nen Ein­fluss auf die Grunderwerbsteuer.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Köln, 2 K 158/20 | 20-06-2023