Bei der Grund­er­werb­steu­er gibt es zwei Pro­blem­be­rei­che, über die der BFH nun ent­schie­den hat.

Vom Ver­trag abwei­chen­de Fest­set­zung 
Haben Käu­fer und Ver­käu­fer ver­ein­bart, die geschul­de­te Grund­er­werb­steu­er jeweils zur Hälf­te zu tra­gen, und war dies dem Finanz­amt bei Erlass des Grund­er­werb­steu­er­be­scheids bekannt, muss das Finanz­amt begrün­den, war­um es nur einen Käu­fer in Höhe der gesam­ten Steu­er in Anspruch nimmt.

Ein­heit­li­cher Ver­trags­ge­gen­stand: Bemes­sung der Grund­er­werb­steu­er mit oder ohne Bau­er­rich­tungs­kos­ten
Beim Erwerb eines noch zu bebau­en­den Grund­stücks stellt sich die Fra­ge, ob auch die Bau­er­rich­tungs­kos­ten in die Bemes­sungs­grund­la­ge der Grund­er­werb­steu­er ein­zu­be­zie­hen sind. Ent­schei­dend ist, ob der Erwer­ber ein unbe­bau­tes Grund­stück erwirbt und anschlie­ßend selbst bebau­en lässt oder das Grund­stück im Zustand sei­ner (spä­te­ren) Bebau­ung als Käu­fer erwirbt. Beim Erwerb eines noch zu bebau­en­den Grund­stücks sind die Bau­er­rich­tungs­kos­ten nicht in die Bemes­sungs­grund­la­ge der Grund­er­werb­steu­er ein­zu­be­zie­hen, wenn das Grund­stück von einer Per­son erwor­ben wird, die zur Ver­äu­ße­rer-Sei­te gehört, die einen bestim­men­den Ein­fluss auf das „Ob“ und „Wie“ der Bebau­ung haben. Das gilt auch dann, wenn das Grund­stück von einer Gesell­schaft erwor­ben wird, die von die­ser Per­son beherrscht wird.

Fazit: Die Bau­kos­ten sind nicht in die Bemes­sungs­grund­la­ge einzubeziehen.

Quelle:BFH | Urteil | II R 19/22 | 01-07-2025