Bei einer Tätig­keit, die zuhau­se aus­ge­übt wird, gibt es zwei grund­le­gend ver­schie­de­ne Kategorien:

  1. Auf­wen­dun­gen für ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer, die unein­ge­schränkt als Betriebs­aus­ga­ben abge­zo­gen wer­den kön­nen, wenn das Arbeits­zim­mer der Mit­tel­punkt der gesam­ten betrieb­li­chen und beruf­li­chen Betä­ti­gung ist. Anstel­le der tat­säch­li­chen Auf­wen­dun­gen kann ein pau­scha­ler Betrag von 1.260 € (Jah­res­pau­scha­le) gel­tend gemacht werden.
  2. Ist das häus­li­che Arbeits­zim­mer nicht der Mit­tel­punkt der gesam­ten betrieb­li­chen und beruf­li­chen Betä­ti­gung oder ist kein häus­li­ches Arbeits­zim­mer vor­han­den, kann eine Home­of­fice-Pau­scha­le von 6 € für jeden Kalen­der­tag (höchs­tens 1.260 € im Jahr) abge­zo­gen wer­den, wenn 
    • die Tätig­keit über­wie­gend in der häus­li­chen Woh­nung aus­ge­übt wird und kei­ne außer­halb der häus­li­chen Woh­nung lie­gen­de ers­te Tätig­keits­stät­te auf­ge­sucht wird (1. Vari­an­te), oder
    • dem Steu­er­pflich­ti­gen für die betrieb­li­che oder beruf­li­che Tätig­keit dau­er­haft kein ande­rer Arbeits­platz zur Ver­fü­gung steht, sodass er sei­ne betrieb­li­che oder beruf­li­che Tätig­keit in der häus­li­chen Woh­nung aus­übt (2. Variante).

Zuord­nung zum Betriebs­ver­mö­gen: Ein betrieb­lich genutz­ter Gebäu­de­teil, wie z. B. ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer, das Mit­tel­punkt der gesam­ten betrieb­li­chen und beruf­li­chen Betä­ti­gung ist und sich im Eigen­tum eines Unternehmers/​Freiberuflers befin­det, kann ein eigen­stän­di­ges Wirt­schafts­gut sein, das zum Betriebs­ver­mö­gen gehört. Gibt ein Unter­neh­mer bzw. Frei­be­ruf­ler sei­ne Tätig­keit auf, schei­det das Arbeits­zim­mer aus dem Betriebs­ver­mö­gen aus. Die Ent­nah­me erfolgt zum Markt­wert. Ver­gleichs­wert ist immer der Buch­wert, sodass nicht nur Wert­stei­ge­run­gen zu stil­len Reser­ven füh­ren, son­dern auch die Abschrei­bun­gen, die der Unter­neh­mer bzw. Frei­be­ruf­ler Jahr für Jahr in Anspruch genom­men hat. Bei einer Ent­nah­me wer­den somit die Abschrei­bun­gen de fac­to wie­der rück­gän­gig gemacht. Eine Gewinn­kor­rek­tur im Hin­blick auf einen evtl. nicht abzugs­fä­hi­gen Teil der Abschrei­bung kommt nicht in Betracht (BFH-Urteil vom 16.6.2020, VIII R 15/17).

Pra­xis-Bei­spiel:
Der Steu­er­pflich­ti­ge gab zum 31.12.2021 sei­ne selb­stän­di­ge neben­be­ruf­li­che Tätig­keit als bera­ten­der Inge­nieur auf. Zum not­wen­di­gen Betriebs­ver­mö­gen des Steu­er­pflich­ti­gen gehör­te bis zu die­sem Zeit­punkt ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer. Da das Arbeits­zim­mer nicht den Mit­tel­punkt der gesam­ten betrieb­li­chen und beruf­li­chen Tätig­keit des Steu­er­pflich­ti­gen gebil­det hat­te, konn­te er jähr­lich ledig­lich 1.250 € der Auf­wen­dun­gen für das Arbeits­zim­mer ein­schließ­lich der Abschrei­bung als Betriebs­aus­ga­ben abzie­hen. Wäh­rend der Steu­er­pflich­ti­ge in sei­ner Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung einen Auf­ga­be­ver­lust ermit­tel­te, setz­te das Finanz­amt einen Ver­äu­ße­rungs­ge­winn an. Der Steu­er­pflich­ti­ge wand­te sich gegen die buch­wert­min­dern­de Berück­sich­ti­gung der Abschrei­bung des Arbeits­zim­mers, weil die­se sich beim Betriebs­aus­ga­ben­ab­zug nicht aus­ge­wirkt habe. Dass der Betriebs­aus­ga­ben­ab­zug des Steu­er­pflich­ti­gen wäh­rend der Aus­übung der frei­be­ruf­li­chen Tätig­keit hin­sicht­lich des häus­li­chen Arbeits­zim­mers der Höhe nach beschränkt gewe­sen ist, führt nicht dazu, dass die nicht abzieh­ba­re Abschrei­bung bei der Berech­nung des Auf­ga­be­ge­winns min­dernd zu berück­sich­ti­gen ist. 

Fazit: Es ist regel­mä­ßig vor­teil­haf­ter, wenn das häus­li­che Arbeits­zim­mer nicht als Betriebs­ver­mö­gen behan­delt wer­den muss. Das häus­li­che Arbeits­zim­mer gehört in fol­gen­den Fäl­len nicht zum Betriebsvermögen:

  • Der Ehe­gat­te eines Unternehmers/​Freiberuflers ist Eigen­tü­mer des bebau­ten Grund­stücks (die Ehe­gat­ten kön­nen dann über das Arbeits­zim­mer einen Miet­ver­trag abschließen).
  • Sind bei­de Ehe­gat­ten Eigen­tü­mer, gehört nur der Anteil des Unter­neh­mer-Ehe­gat­ten zum Betriebs­ver­mö­gen, nicht aber der Eigen­tums­an­teil, der dem ande­ren Ehe­gat­ten gehört.
  • Beträgt der antei­li­ge Gebäu­de- und Grund­stücks­wert nicht mehr als 1/5 des gemei­nen Werts (Markt­werts) und nicht mehr als 20.500 €, kann der Unter­neh­mer eine Zuord­nung zum Betriebs­ver­mö­gen unter­las­sen (Baga­tell­gren­zen gemäß § 8 EStDV).
  • Wenn kei­ne aus­rei­chen­de Tren­nung des Arbeits­zim­mers von den übri­gen Wohn­räu­men bestand bzw. besteht, liegt kein häus­li­ches Arbeits­zim­mer vor, sodass eine Zuord­nung zum Betriebs­ver­mö­gen unter­blei­ben muss. 

Tipp: Auch wenn kein steu­er­lich anzu­er­ken­nen­des häus­li­ches Arbeits­zim­mer vor­liegt, kann eine Home­of­fice-Pau­scha­le von 6 € für jeden Kalen­der­tag (höchs­tens 1.260 € im Jahr) abge­zo­gen wer­den. Ins­be­son­de­re bei stark stei­gen­den Immo­bi­li­en­prei­sen, emp­fiehlt es sich, eine Zuord­nung zum Betriebs­ver­mö­gen zu vermeiden.

Quelle:EStG | Gesetz­li­che Rege­lung | § 4 Abs 5 Nr. 6 | 13-03-2025