Die Steu­er­ermä­ßi­gung für Hand­wer­kerleis­tun­gen kann nur für Leis­tun­gen im eige­nen Haus­halt in Anspruch genom­men wer­den. Vor­aus­set­zung ist das Füh­ren eines Haus­halts. Dazu kön­nen auch Räu­me in einem Haus­halt gehö­ren, die unent­gelt­lich über­las­sen wur­den. Fazit: Der Steu­er­pflich­ti­ge kann die Steu­er­mä­ßi­gung für Hand­wer­kerleis­tun­gen auch dann in Anspruch neh­men, wenn er sich gegen­über einem Drit­ten ver­pflich­tet hat, die Auf­wen­dun­gen zu tragen.

Pra­xis-Bei­spiel:
Der Klä­ger ist Eigen­tü­mer eines Hau­ses, in dem er mit sei­ner Ehe­frau und sei­nen Kin­dern leb­te. In 2017 mel­de­te er einen Neben­wohn­sitz in der Dach­ge­schoss­woh­nung im Haus sei­ner Mut­ter an. Im April 2018 zog der Klä­ger wie­der in das gemein­sa­me Haus sei­ner Fami­lie um. In der Zeit, in der er in der Dach­ge­schoss­woh­nung gemel­det war, beauf­trag­te er einen Dach­de­cker mit der Dach­ein­de­ckung des Wohn­hau­ses sei­ner Mut­ter. Er bezahl­te die Rech­nung des Dach­de­ckers, die an ihn gerich­tet war. Für den Arbeits­kos­ten­an­teil, der auf die Dach­ge­schoss­woh­nung ent­fiel (44,35%) bean­trag­te er die Steu­er­ermä­ßi­gung für Hand­wer­kerleis­tun­gen. Finanz­amt und Finanz­ge­richt lehn­ten die Berück­sich­ti­gung ab.

Der BFH hat ent­schie­den, dass Finanz­amt und Finanz­ge­richt es zu Unrecht abge­lehnt haben, 20% der vom Klä­ger auf­ge­wand­ten Lohn­kos­ten für die Dach­sa­nie­rung als Hand­wer­kerleis­tun­gen steu­er­min­dernd zu berücksichtigen. 

Nach den Fest­stel­lun­gen des Finanz­ge­richts führ­te der Klä­ger nach sei­nem Umzug in die Dach­ge­schoss­woh­nung dort einen eige­nen Haus­halt als Ein­zel­per­son. Ent­ge­gen der Ansicht des Finanz­amts ist es nicht erfor­der­lich, dass der Steu­er­pflich­ti­ge die Räum­lich­kei­ten, in denen sich haus­wirt­schaft­li­ches Leben ent­fal­tet, als wirt­schaft­li­cher Eigen­tü­mer bzw. Mit­ei­gen­tü­mer oder als Mie­ter nutzt. Das Gesetz ver­langt neben der Füh­rung eines Haus­halts kein beson­de­res Nut­zungs­recht des Steu­er­pflich­ti­gen. Der Steu­er­pflich­ti­ge kann folg­lich auch in unent­gelt­lich über­las­se­nen Räum­lich­kei­ten einen Haus­halt führen.

Unter einem Haus­halt ist die Wirt­schafts­füh­rung meh­re­rer (in einer Fami­lie) zusam­men­le­ben­der Per­so­nen oder einer ein­zel­nen Per­son zu ver­ste­hen, wobei die Woh­nung der räum­li­che Bereich ist, in dem sich der Haus­halt ent­fal­tet. Der Begriff "im Haus­halt" ist räum­lich-funk­tio­nal zu ver­ste­hen, sodass die Gren­zen des Haus­halts nicht aus­nahms­los (unab­hän­gig von den Eigen­tums­ver­hält­nis­sen) durch die Grund­stücks­gren­zen bestimmt wird.

Fazit: Der Klä­ger hat die Auf­wen­dun­gen getra­gen und die ent­spre­chen­den Zah­lun­gen auf das Kon­to der Dach­de­cker­fir­ma getä­tigt. Es spielt kei­ne Rol­le, dass der Klä­ger gegen­über sei­ner Mut­ter nicht ver­pflich­tet war, das Dach ihres Hau­ses sanie­ren zu las­sen und die von ihm allein finan­zier­te Dach­sa­nie­rung dem gan­zen Haus zugu­te­kam. Anders als das Finanz­ge­richt meint, muss der Klä­ger auch nicht bewei­sen, auf wel­cher recht­li­chen Ver­ein­ba­rung mit sei­ner Mut­ter er die Dach­sa­nie­rung ver­an­lasst hat.

Quelle:BFH | Urteil | VI R 23/21 | 19-04-2023