Das BMF hat zu der Fra­ge, ob eine Steu­er­ermä­ßi­gung für Hand­wer­kerleis­tun­gen im Zusam­men­hang mit Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen, die auf Neben­ge­bäu­den mon­tiert sind, wie folgt Stel­lung genommen:

Nach § 35a Absatz 3 EStG ermä­ßigt sich auf Antrag die tarif­li­che Ein­kom­men­steu­er für die Inan­spruch­nah­me von Hand­wer­kerleis­tun­gen für Reno­vie­rungs-, Erhal­tungs- und Moder­ni­sie­rungs­maß­nah­men um 20%, höchs­tens um 1.200 €. Die Hand­wer­kerleis­tung muss in einem Haus­halt des Steu­er­pflich­ti­gen erbracht wer­den, der in der Euro­päi­schen Uni­on oder dem Euro­päi­schen Wirt­schafts­raum liegt. Der Begriff „Haus­halt“ ist räum­lich-funk­tio­nal aus­zu­le­gen. Der räum­li­che Bereich, in dem sich der Haus­halt ent­fal­tet, wird regel­mä­ßig durch die Grund­stücks­gren­zen abgesteckt.

Die Steu­er­ermä­ßi­gung für Hand­wer­kerleis­tun­gen kann nur in Anspruch genom­men wer­den, soweit die Auf­wen­dun­gen kei­ne Betriebs­aus­ga­ben oder Wer­bungs­kos­ten sind. Bei der Steu­er­be­frei­ung für Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen (§ 3 Nr. 72 EStG) aus­schließ­lich für Zwe­cke des § 35a EStG wird unter­stellt, dass die Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen, die die Vor­aus­set­zun­gen der Steu­er­be­frei­ung erfül­len und die auf, an oder in zu eige­nen Wohn­zwe­cken genutz­ten Gebäu­den mon­tiert sind ohne Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht betrie­ben wer­den. Bei der Mon­ta­ge von Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen auf Neben­ge­bäu­den zu Wohn­ge­bäu­den (z. B. Car­ports oder Gara­gen) kann aus Sicht des BMF eine Steu­er­ermä­ßi­gung nach § 35a EStG in Betracht kom­men, wenn das Neben­ge­bäu­de zum Haus­halt gehört und die all­ge­mei­nen Anspruchs­vor­aus­set­zun­gen des § 35a EStG erfüllt sind.

Quelle:BMF-Schreiben | Ver­öf­fent­li­chung | IV D 5 – S 2296-b/21/10002 :002 | 10-07-2025