Über­trägt der Ehe­mann dem Sohn in einem Hof­über­ga­be­ver­trag sei­nen land­wirt­schaft­li­chen Betrieb, wobei dem Ehe­mann und sei­ner Ehe­frau ein lebens­lan­ges Alten­teil gewährt wer­den, liegt hier­in kei­ne schen­kungs­steu­er­ba­re Zuwen­dung des Ehe­manns an die Ehefrau.

Pra­xis-Bei­spiel:
Mit nota­ri­el­lem Ver­trag über­trug der Ehe­mann der Klä­ge­rin dem gemein­sa­men Sohn sei­nen land­wirt­schaft­li­chen Betrieb. Der Über­neh­mer ver­pflich­te­te sich im Gegen­zug, dem Vater und der kla­gen­den Mut­ter als Gesamt­be­rech­tig­te ein lebens­lan­ges Alten­teil zu gewäh­ren. Das Alten­teil umfass­te das Wohn­recht an einem Haus und die Zah­lung eines monat­li­chen Unter­halts­be­trags (Baral­ten­teil). Das Finanz­amt war der Auf­fas­sung, dass frei­ge­bi­ge Zuwen­dun­gen an den Ehe­gat­ten schen­kungs­steu­er­pflich­tig sei­en. Die Klä­ge­rin sei durch die ein­klag­ba­ren Geld­zah­lun­gen und durch das Recht auf unent­gelt­li­che Nut­zung der Woh­nung berei­chert. Die Klä­ge­rin führ­te aus, dass kei­ne Schen­kung im Sin­ne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG an sie vorlag.

Das Finanz­ge­richt hat ent­schie­den, dass kein schen­kungs­steu­er­ba­rer Sach­ver­halt ver­wirk­licht wur­de. Der Begriff des Alten­teils bezeich­net einen Inbe­griff von Rech­ten ver­schie­de­ner Art, die durch ihre Zweck­be­stim­mung, dem Berech­tig­ten ganz oder teil­wei­se für eine bestimm­te Zeit oder dau­ernd Ver­sor­gung zu gewäh­ren, zu einer Ein­heit ver­bun­den sind. Ent­spre­chen­de Ver­trä­ge ent­hal­ten in der Regel die Ein­räu­mung eines Woh­nungs­rechts und die Gewäh­rung von wie­der­keh­ren­den Leis­tun­gen oder Nut­zun­gen, die aus Anlass der Über­tra­gung eines land­wirt­schaft­li­chen Betriebs zuguns­ten des Über­ge­bers oder sei­ner Ehe­frau oder auch von nahen Fami­li­en­an­ge­hö­ri­gen ver­ein­bart werden.

Bezo­gen auf das Wohn­recht, das der Klä­ge­rin mit ihrem Ehe­mann ein­ge­räum­te wur­de, man­gelt es an einer frei­ge­bi­gen Zuwen­dung im Sin­ne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, da bereits der objek­ti­ve Tat­be­stand nicht erfüllt ist. Das der Klä­ge­rin ein­ge­räum­te Wohn­recht dien­te dazu, den Sta­tus quo der räum­lich-gegen­ständ­li­chen Lebens­ge­mein­schaft mit ihrem Ehe­mann fort­zu­set­zen. Die Klä­ge­rin konn­te weder in recht­li­cher noch in tat­säch­li­cher Hin­sicht über das Wohn­recht frei ver­fü­gen. Dies gilt auch für den der Klä­ge­rin als Baral­ten­teil ein­ge­räum­ten Zah­lungs­an­spruch, da sie nicht tat­säch­lich und recht­lich frei über die von ihr erlang­te Gesamt­gläu­bi­ger­stel­lung an dem Anspruch auf Geld­zah­lung ver­fü­gen konnte.

Hin­weis: Das Urteil des Finanz­ge­richts über­rascht nicht, da es der Recht­spre­chung des BFH zu den Vor­aus­set­zun­gen einer frei­ge­bi­gen Zuwen­dung an den Ehe­gat­ten folgt (Urtei­le vom 22.8.2007, II R 33/06 und vom 8.6.2021, II R 23/19). Eine Revi­si­on wur­de daher nicht zugelassen.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Müns­ter, 3 K 459/24 Erb | 17-09-2025