Nach Erör­te­rung mit den obers­ten Finanz­be­hör­den der Län­der gilt zur Ermitt­lung der steu­er­li­chen Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer für die elek­tro­ni­sche Über­mitt­lung von Lohn­steu­er­be­schei­ni­gun­gen Folgendes: 

Mit dem Gesetz zur wei­te­ren steu­er­li­chen För­de­rung der Elek­tro­mo­bi­li­tät und zur Ände­rung wei­te­rer steu­er­li­cher Vor­schrif­ten wur­de die Abschaf­fung der elek­tro­ni­schen Trans­fer-Iden­ti­fi­ka­ti­ons-Num­mer (eTIN) mit dem Ende des Ver­an­la­gungs­zeit­raums 2022 beschlos­sen. Für die elek­tro­ni­sche Über­mitt­lung von Lohn­steu­er­be­schei­ni­gun­gen ist daher ab dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2023 zwin­gend die Anga­be einer steu­er­li­chen Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer notwendig. 

Hat der Arbeit­ge­ber für den Arbeit­neh­mer für das Jahr 2022 eine Lohn­steu­er­be­schei­ni­gung über­mit­telt und ver­si­chert der Arbeit­ge­ber, dass das Dienst­ver­hält­nis nach Ablauf des Jah­res 2022 fort­be­stan­den und der Arbeit­neh­mer trotz Auf­for­de­rung pflicht­wid­rig sei­ne Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer bis­her nicht mit­ge­teilt hat, teilt das zustän­di­ge Finanz­amt die Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer des Arbeit­neh­mers auf form­lo­se schrift­li­che Anfra­ge des Arbeit­ge­bers mit.

Wich­tig! Die Anfra­ge hat 

  • den Namen,
  • das Geburts­da­tum,
  • die Anschrift

des Arbeit­neh­mers zu ent­hal­ten. Von einer Pflicht­wid­rig­keit ist auch aus­zu­ge­hen, wenn der Arbeit­neh­mer der Auf­for­de­rung ohne Begrün­dung nicht nach­kommt. Eine Mit­tei­lung erfolgt bei Vor­lie­gen der oben genann­ten Vor­aus­set­zun­gen auch dann, wenn die Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer dem Arbeit­neh­mer erst­mals zuzu­tei­len ist. Einer Bevoll­mäch­ti­gung oder Zustim­mung des Arbeit­neh­mers bedarf es inso­weit nicht. 

Unab­hän­gig davon kann der Arbeit­ge­ber gene­rell die Zutei­lung bzw. die Mit­tei­lung der steu­er­li­chen Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer des Arbeit­neh­mers beim zustän­di­gen Finanz­amt bean­tra­gen, wenn ihn der Arbeit­neh­mer hier­zu nach § 80 Absatz 1 AO bevoll­mäch­tigt hat. Legt der Arbeit­neh­mer dem Arbeit­ge­ber die steu­er­li­che Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer schuld­haft nicht vor und kann der Arbeit­ge­ber die­se nicht erhal­ten, hat er regel­mä­ßig die Lohn­steu­er nach Steu­er­klas­se VI zu ermit­teln. Dies gilt ins­be­son­de­re für 

  • Betriebs­rent­ner und Ver­sor­gungs­emp­fän­ger, die im Aus­land ansäs­sig sind und denen die Unter­la­gen zur Ertei­lung einer steu­er­li­chen Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer zuge­schickt wur­den, die­se jedoch bis­her noch nicht bean­tragt haben,
  • Arbeit­neh­mer – ins­be­son­de­re auch aus dem Aus­land -, die nur für kur­ze Zeit vom Arbeit­ge­ber beschäf­tigt wer­den und die dem Arbeit­ge­ber ihre steu­er­li­che Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer bis­her nicht mit­ge­teilt haben,
  • Zah­lun­gen an Ster­be­geld­emp­fän­ger sowie
  • Arbeit­neh­mer, die sich wei­gern, dem Arbeit­ge­ber die steu­er­li­che Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer mitzuteilen.

Nur in den Fäl­len, in denen der Arbeit­neh­mer die feh­len­de Mit­tei­lung der steu­er­li­chen Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer nicht zu ver­tre­ten hat oder der Arbeit­ge­ber auf­grund von tech­ni­schen Stö­run­gen die steu­er­li­che Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer nicht abru­fen kann, kann der Arbeit­ge­ber für die Lohn­steu­er­be­rech­nung die vor­aus­sicht­li­che Steu­er­klas­se längs­tens für drei Kalen­der­mo­na­te zu Grun­de zu legen.

Quelle:BMF-Schreiben | Ver­öf­fent­li­chung | IV C 5 – S 2295/21/10001 :001 | 22-01-2024