Das inner­ge­mein­schaft­li­che Drei­ecks­ge­schäft ist der Unter­fall eines Rei­hen­ge­schäfts. Mit der Behand­lung als inner­ge­mein­schaft­li­ches Drei­ecks­ge­schäft kann eine Besteue­rung in einem ande­ren EU-Staat ver­mie­den wer­den. Die­ses Ergeb­nis wird erreicht, indem gemäß § 25 b Abs. 2 UStG beim inner­ge­mein­schaft­li­chen Drei­ecks­ge­schäft die Steu­er­schuld­ner­schaft vom Lie­fe­rer (= Zwi­schen­händ­ler) auf den letz­ten Abneh­mer über­geht. Kon­se­quenz ist, dass die Umsatz­steu­er­schuld vom ers­ten Abneh­mer (mitt­le­rer Unter­neh­mer = Zwi­schen­händ­ler) auf den letz­ten Abneh­mer über­geht, sodass eine Besteue­rung des inner­ge­mein­schaft­li­chen Erwerbs entfällt.

Vor­aus­set­zun­gen für ein inner­ge­mein­schaft­li­ches Dreiecksgeschäft
Um von einem inner­ge­mein­schaft­li­chen Drei­ecks­ge­schäft aus­ge­hen zu kön­nen, müs­sen die fol­gen­den Vor­aus­set­zun­gen vorliegen:
•    Drei Unter­neh­mer schlie­ßen über den­sel­ben Gegen­stand Umsatz­ge­schäf­te ab.
•    Der Gegen­stand muss unmit­tel­bar vom ers­ten Lie­fe­rer an den letz­ten Abneh­mer gelangen.
•    Die drei Unter­neh­mer müs­sen in jeweils ver­schie­de­nen Mit­glieds­staa­ten der EU umsatz­steu­er­lich erfasst sein (jeder Unter­neh­mer in einem ande­ren Land der EU).
•    Der Lie­fer­ge­gen­stand muss aus dem Gebiet eines Mit­glieds­staa­tes in das Gebiet eines ande­ren Mit­glieds­staa­tes gelan­gen und
•    der Gegen­stand der Lie­fe­rung darf nur beför­dert oder ver­sen­det, nicht aber abge­holt werden.

Fazit: Es liegt kein inner­ge­mein­schaft­li­ches Drei­ecks­ge­schäft vor, wenn der letz­te Abneh­mer den Lie­fer­ge­gen­stand abholt oder abho­len lässt.

Sind die Vor­aus­set­zun­gen für ein inner­ge­mein­schaft­li­ches Drei­ecks­ge­schäft erfüllt, kön­nen bei der Abwick­lung Erleich­te­run­gen bean­sprucht wer­den. Die recht­li­che Beur­tei­lung beim inner­ge­mein­schaft­li­chen Drei­ecks­ge­schäft sieht wie folgt aus:

  • Der ers­te Unter­neh­mer führt in dem EU-Staat, von dem die Lie­fe­rung aus­ge­führt wird (= Abgangs­mit­glieds­staat), eine steu­er­freie inner­ge­mein­schaft­li­che Lie­fe­rung aus.
  • Der Zwi­schen­händ­ler bewirkt in dem Mit­glieds­land, in das der Gegen­stand gelangt (Mit­glieds­land, in das gelie­fert wird) einen inner­ge­mein­schaft­li­chen Erwerb. Die Besteue­rung wird aller­dings gemäß § 25 b Abs. 3 UStG unterstellt.
  • Der Zwi­schen­händ­ler führt in dem EU-Staat, in das der Gegen­stand gelie­fert wird, eine Lie­fe­rung an den letz­ten Abneh­mer aus. Die Steu­er­schuld geht vom Lie­fe­rer (= Zwi­schen­händ­ler) auf den letz­ten Abneh­mer über, sodass beim Zwi­schen­händ­ler kei­ne Steu­er­schuld im ande­ren Mit­glieds­land ent­ste­hen kann.
  • Lie­gen die Vor­aus­set­zun­gen für den Vor­steu­er­ab­zug vor, kann der letz­te Abneh­mer die von ihm geschul­de­te Umsatz­steu­er als Vor­steu­er abzie­hen.

Ergeb­nis: Beim Zwi­schen­händ­ler ent­steht kei­ne Umsatz­steu­er­schuld. Er muss sich also im ande­ren EU-Land umsatz­steu­er­lich nicht regis­trie­ren las­sen. Der Zwi­schen­händ­ler ist gemäß § 18 b Abs. 4 Nr. 3 UStG nur ver­pflich­tet, den Vor­gang in einer zusam­men­fas­sen­den Mel­dung elek­tro­nisch an das Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern zu übermitteln.

Pra­xis-Bei­spiel:
Der Unter­neh­mer Ö aus Öster­reich bestellt bei D in Deutsch­land eine Maschi­ne für net­to 4.000 €. D wie­der­um bestellt die­se Maschi­ne für 3.000 € bei sei­nem Vor­lie­fe­ran­ten B in Bel­gi­en. B ver­sen­det die Maschi­ne durch eine Spe­di­ti­on unmit­tel­bar an Ö in Öster­reich. D rech­net mit Ö ab und B mit D. 

B aus Bel­gi­en ist der Unter­neh­mer, der die Maschi­ne ver­sen­det. Die­se beweg­te Lie­fe­rung ist dem Unter­neh­mer D zuzu­rech­nen. Ort der Lie­fe­rung ist Bel­gi­en, weil die Ver­sen­dung in Bel­gi­en beginnt. B führt in Bel­gi­en eine steu­er­freie inner­ge­mein­schaft­li­che Lie­fe­rung aus.

D ist ein inner­ge­mein­schaft­li­cher Erwerb in Öster­reich zuzu­rech­nen, weil hier die Ver­sen­dung endet. Die­ser inner­ge­mein­schaft­li­che Erwerb wird gemäß § 25 b Abs. 3 UStG nicht besteu­ert. Ver­wen­det D sei­ne Umsatz­steu­er-Iden­ti­fi­ka­ti­ons-Num­mer, fin­det gemäß § 3 d Satz 2 UStG auch in Deutsch­land kein inner­ge­mein­schaft­li­cher Erwerb statt, weil die­ser bereits in Öster­reich nicht besteu­ert wird. Er ist aller­dings ver­pflich­tet, eine zusam­men­fas­sen­de Mel­dung abzugeben.

Die zwei­te (ruhen­de) Lie­fe­rung führt D an Ö aus. Der Lie­fer­ort liegt am Ziel­ort in Öster­reich (§ 3 Abs. 7 Nr. 2 UStG), weil dort die Ver­sen­dung endet. Die Lie­fe­rung muss von Ö in Öster­reich ver­steu­ert wer­den. Kon­se­quenz: D wird in Öster­reich steu­er­lich nicht erfasst.

Quelle:UStG | Gesetz­li­che Rege­lung | § 25 b | 08-08-2024