Bei Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten kön­nen Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trä­ge sowohl vom gemein­schaft­li­chen Gewinn als auch vom Son­der­be­triebs­ge­winn eines Mit­un­ter­neh­mers abge­zo­gen wer­den. Die bis 2020 gel­ten­de Rege­lung, wonach eine begüns­tig­te Inves­ti­ti­on, auf die der Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag über­tra­gen wer­den kann, auch dann vor­liegt, wenn bei einer Personengesellschaft

  • der Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag vom Gesamt­hand­sge­winn abge­zo­gen wur­de und
  • die geplan­te Inves­ti­ti­on inner­halb des 3-jäh­ri­gen Inves­ti­ti­ons­zeit­raums von einem ihrer Gesell­schaf­ter vor­ge­nom­men wird, der das Wirt­schafts­gut in sei­nem Son­der­be­triebs­ver­mö­gen akti­viert hat und umgekehrt,

gilt nicht mehr für Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trä­ge, die für Wirt­schafts­jah­re in Anspruch genom­men wer­den, die nach dem 31.12.2020 enden.

Ab 2021 gilt, dass Inves­ti­tio­nen, für die Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trä­ge vom gemein­schaft­li­chen Gewinn abge­zo­gen wur­den, nur dann begüns­tigt sind, wenn sie von der Per­so­nen­ge­sell­schaft oder Gemein­schaft durch­ge­führt wer­den. Ent­spre­chen­des gilt auch für Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trä­ge, die vom Son­der­be­triebs­ge­winn eines Mit­un­ter­neh­mers abge­zo­gen wer­den. Hier ist nur die Inves­ti­ti­on die­ses Mit­un­ter­neh­mers oder sei­nes Rechts­nach­fol­gers begünstigt.

Pra­xis-Bei­spiel (Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag im Gesamt­hand­sver­mö­gen bis 2020):
Eine Per­so­nen­ge­sell­schaft mit zwei Gesell­schaf­tern macht im Gesamt­hand­sver­mö­gen für das Jahr 2020 einen Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag in Höhe von 20.000 € gel­tend. Dadurch redu­ziert sich der Gewinn­an­teil für jeden Gesell­schaf­ter um 10.000 €. Im Jahr 2022 führt nur einer der Gesell­schaf­ter die Inves­ti­ti­on in sei­nem Son­der­be­triebs­ver­mö­gen durch.

Es han­delt sich um eine begüns­tig­te Inves­ti­ti­on, sodass der Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag nicht rück­wir­kend im Jahr 2020 auf­ge­löst wird. Der Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag ist viel­mehr in der Gesamt­hand­sbi­lanz im Jahr 2022 gewin­n­er­hö­hend auf­zu­lö­sen. Anschlie­ßend kann er in der Son­der­bi­lanz gewinn­min­dernd von den Anschaf­fungs­kos­ten abge­zo­gen wer­den. Dadurch erge­ben sich kei­ne Ände­run­gen bei der Höhe des Gesamt­ge­winns, wohl aber bei der Gewinn­ver­tei­lung zwi­schen den Gesellschaftern.

Pra­xis-Bei­spiel (Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag im Gesamt­hand­sver­mö­gen­ab 2020):
Eine Per­so­nen­ge­sell­schaft mit zwei Gesell­schaf­tern macht für das Jahr 2024 im Gesamt­hand­sver­mö­gen einen Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag in Höhe von 20.000 € gel­tend. Dadurch redu­ziert sich der Gewinn­an­teil für jeden Gesell­schaf­ter um 10.000 €. Im Jahr 2026 führt nur einer der Gesell­schaf­ter die Inves­ti­ti­on in sei­nem Son­der­be­triebs­ver­mö­gen durch. Kon­se­quenz: Es han­delt sich nicht um eine begüns­tig­te Inves­ti­ti­on, sodass der Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag rück­wir­kend im Jahr 2024 auf­zu­lö­sen ist, wenn die Gesell­schaft kei­ne ande­re begüns­tig­te Inves­ti­ti­on durchführt.

Quelle:EStG | Gesetz­li­che Rege­lung | §7g Abs. 7 EStG | 01-10-2025