In einem neu­en Urteil hat der Bun­des­fi­nanz­hof über die Zuläs­sig­keit eines Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trags ent­schie­den. Streit­punkt war die Fra­ge, wel­cher „Gewinn­be­griff“ bei der Anwen­dung der Gewinn­gren­ze von 200.000 € her­an­zu­zie­hen ist.

Pra­xis-Bei­spiel:
Die Klä­ger argu­men­tier­ten, dass aus­schließ­lich der steu­er­li­che Bilanz­ge­winn maß­ge­bend sei, wäh­rend das Finanz­amt die Auf­fas­sung ver­trat, dass auch außer­bi­lan­zi­el­le Kor­rek­tu­ren, wie die Hin­zu­rech­nung der gezahl­ten Gewer­be­steu­er, ein­zu­be­zie­hen sind.

Der BFH hat ent­schie­den, dass unter dem Begriff „Gewinn“ in § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG der steu­er­li­che Gewinn im Sin­ne des § 2 Abs. 2 EStG zu ver­ste­hen ist. Das bedeu­tet, dass auch außer­bi­lan­zi­el­le Kor­rek­tu­ren, ein­schließ­lich der Hin­zu­rech­nung der Gewer­be­steu­er gemäß § 4 Abs. 5b EStG, bei der Prü­fung der Gewinn­gren­ze berück­sich­tigt wer­den müs­sen. Laut BFH wird die­se Aus­le­gung durch die Sys­te­ma­tik und den Zweck der Vor­schrift gestützt, die dar­auf abzielt, eine ein­heit­li­che und gerech­te Anwen­dung der För­de­rung für klei­ne und mitt­le­re Unter­neh­men sicherzustellen.

Der BFH hat also die Revi­si­on der Klä­ger zurück­ge­wie­sen, weil der steu­er­li­che Gewinn des Unter­neh­mens (ein­schließ­lich der genann­ten Hin­zu­rech­nun­gen) die Gren­ze von 200.000 € über­schrit­ten hat, sodass der Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag zu Recht ver­sagt wurde.

Quelle:BFH | Urteil | X R 16, 17/23 | 30-09-2025