Nach­dem der Bun­des­rat dem „Gesetz für ein steu­er­li­ches Inves­ti­ti­ons­so­fort­pro­gramm zur Stär­kung des Wirt­schafts­stand­orts Deutsch­land“ am 11.7.2025 zuge­stimmt hat, tritt das Gesetz und damit auch die Wie­der­ein­füh­rung der degres­si­ven Abschrei­bung (mit der Ver­öf­fent­li­chung im Bun­des­ge­setz­blatt) in Kraft. In der Regel wer­den beweg­li­che Wirt­schafts­gü­ter des Anla­ge­ver­mö­gens gleich­mä­ßig ver­teilt über die betriebs­ge­wöhn­li­che Nut­zung abge­schrie­ben (= linea­re Abschreibung).

Die degres­si­ve Abschrei­bung (= degres­si­ve Buch­wert­ab­schrei­bung) gilt steu­er­lich nunmehr

  • für beweg­li­che Wirt­schafts­gü­ter des Anla­ge­ver­mö­gens,
  • die nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028 ange­schafft oder her­ge­stellt wur­den bzw. wer­den, und zwar
  • in Höhe des 3-fachen der linea­ren Abschreibung
  • bis maxi­mal 30% der Anschaf­fungs- oder Herstellungskosten.

Im Jahr der Anschaf­fung oder Her­stel­lung wird die Abschrei­bung mit dem 3-fachen (maxi­mal 30%) der Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten berech­net und anschlie­ßend vom jewei­li­gen Buch­wert. Die­se Abschrei­bung fällt somit am Anfang deut­lich höher aus als die linea­re Abschreibung.

Für Wirt­schafts­gü­ter, die ein Unter­neh­mer in der Zeit vom 1.7.2025 bis zum 31.12.2027 anschafft oder her­stellt, hat er die Wahl zwi­schen linea­rer oder degres­si­ver Abschrei­bung. Hat er sich für

  • die linea­re Abschrei­bung ent­schie­den, ist ein nach­träg­li­cher Wech­sel zur degres­si­ven Abschrei­bung nicht zulässig,
  • die degres­si­ve Abschrei­bung ent­schie­den, kann er jeder­zeit zur linea­ren Abschrei­bung wech­seln. Um das Wirt­schafts­gut voll­stän­dig abschrei­ben zu kön­nen, muss er sogar (spä­tes­tens im letz­ten Jahr der Nut­zungs­dau­er) zur linea­ren Abschrei­bung wechseln.

Bei Wirt­schafts­gü­tern, bei denen der Unter­neh­mer die degres­si­ve Abschrei­bung wählt, ist es sinn­voll in dem Jahr zur linea­ren Abschrei­bung zu wech­seln, in dem die linea­re Abschrei­bung vor­teil­haf­ter ist. Die linea­re Abschrei­bung ist zu ermit­teln, indem der jewei­li­ge Buch­wert durch die ver­blei­ben­de Rest­lauf­zeit (Rest­nut­zungs­dau­er) geteilt wird.

Unter­jäh­ri­ge Anschaf­fung: Erfolgt die Anschaf­fung unter­jäh­rig, gilt für die Bemes­sung der Abschrei­bung für das Jahr der Anschaf­fung oder Her­stel­lung der all­ge­mei­ne Grund­satz der zeit­an­tei­li­gen Inan­spruch­nah­me der Abschrei­bung (§ 7 Abs. 1 Satz 4 EStG). Danach ist die Abschrei­bung für das Jahr der Anschaf­fung (oder Her­stel­lung) um jeweils 1/12 für jeden vol­len Monat zu ver­min­dern, der dem Monat der Anschaf­fung oder Her­stel­lung vorangeht.

Pra­xis-Bei­spiel:
Eine GmbH hat am 5.7.2025 eine Maschi­ne zu Anschaf­fungs­kos­ten von 100.000 € mit einer Nut­zungs­dau­er von 6 Jah­ren ange­schafft. Die GmbH kann für die Maschi­ne die degres­si­ve Abschrei­bung in Anspruch neh­men. Bei einer Nut­zungs­dau­er von 6 Jah­ren ergibt sich ein linea­rer Abschrei­bungs­satz von 17% und ein Abschrei­bungs­satz für die degres­si­ve Abschrei­bung von 30%. Damit bestimmt die Höchst­gren­ze von 30% den degres­si­ven Abschreibungssatz.

Da die GmbH bis­her kei­ne ver­gleich­ba­ren Maschi­nen genutzt hat und der tat­säch­li­che Ver­lauf der Wert­min­de­rung einem degres­si­ven Wert­min­de­rungs­ver­lauf ent­spricht, wen­det die GmbH auch in der Han­dels­bi­lanz die degres­si­ve Abschrei­bung mit einem Abschrei­bungs­satz von 30% an. Sowohl für die Steu­er- als auch die Han­dels­bi­lanz plant die GmbH den Über­gang auf die linea­re Abschrei­bung, sobald der linea­re Jah­res­ab­schrei­bungs­be­trag den degres­si­ven Jah­res­ab­schrei­bungs­be­trag über­steigt. 

Zur Berech­nung des kor­rek­ten Jah­res­ab­schrei­bungs­be­trags je Wirt­schafts­jahr geht die GmbH in 3 Schrit­ten vor:

  1. Ermitt­lung des Jah­res­ab­schrei­bungs­be­trags für jedes Nut­zungs­jahr (6 Jah­re) und des dar­aus abge­lei­te­ten monat­li­chen Abschreibungsbetrags.
  2. Ermitt­lung des Abschrei­bungs­be­trags je Wirtschaftsjahr.
  3. Auf­stel­lung des Abschreibungsplans.
Quelle:EStG | Gesetz­vor­ha­ben | § 7 Abs. 2 EStG i.d.F. des Geset­zes für ein steu­er­li­ches Inves­ti­ti­ons­so­fort­pro­gramm zur Stär­kung des Wirt­schafts­stand­orts Deutsch­land | 10-07-2025