Die Ver­gü­tun­gen, die Arbeit­neh­mer von ihrem Arbeit­ge­ber zur Erstat­tung von Rei­se­kos­ten, Umzugs­kos­ten oder Mehr­auf­wen­dun­gen bei dop­pel­ter Haus­halts­füh­rung erhal­ten, sind steu­er­frei, soweit sie als Wer­bungs­kos­ten abzieh­bar sind. Außer­dem sind die Zuschüs­se steuerfrei,

  • die der Arbeit­ge­ber sei­nem Arbeit­neh­mer für Fahr­ten mit öffent­li­chen Ver­kehrs­mit­teln im Lini­en­ver­kehr bzw.
  • zur Nut­zung des Per­so­nen­fern­ver­kehrs (ohne Luftverkehr)
  • zusätz­lich zum ohne­hin geschul­de­ten Arbeits­lohn leistet,
  • soweit sie auf Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und ers­ter Tätig­keits­stät­te sowie zu einem Sam­mel­punkt oder einem weit­räu­mi­gen Tätig­keits­ge­biet entfallen. 

Die Steu­er­be­frei­ung umfasst Arbeit­ge­ber­leis­tun­gen in Form von unent­gelt­li­chen oder ver­bil­ligt über­las­se­nen Fahr­be­rech­ti­gun­gen (Sach­be­zü­ge) und Zuschüs­sen (Bar­lohn) des Arbeit­ge­bers zu den Fahr­be­rech­ti­gun­gen, die der Arbeit­neh­mer selbst erwor­ben hat (§ 3 Nr. 15 EstG). Hier­zu gehö­ren Ein­zel- und Mehr­fahr­ten­fahr­schei­ne, Zeit­kar­ten, z. B. das neu ein­ge­führ­te 49 €-Ticket und Jahrestickets.

Die Steu­er­be­frei­ung (§ 3 Nr. 15 EStG) für Fahr­ten zur ers­ten Tätig­keits­stät­te gilt nur für Arbeit­ge­ber­leis­tun­gen, die zusätz­lich zum ohne­hin geschul­de­ten Arbeits­lohn erbracht wer­den. Wich­tig! Wer­den ins­ge­samt höhe­re Zuschüs­se gezahlt, als der Arbeit­neh­mer an Auf­wen­dun­gen hat, ist der Dif­fe­renz­be­trag als steu­er­pflich­ti­ger Arbeits­lohn zu behandeln.

Hin­weis: Die steu­er­frei­en Arbeit­ge­ber­leis­tun­gen min­dern den Betrag, der als Ent­fer­nungs­pau­scha­le abzieh­bar ist. Arbeit­ge­ber sind daher ver­pflich­tet, die gesam­ten nach § 3 Nr. 15 EStG steu­er­frei­en Arbeit­ge­ber­zu­schüs­se im Kalen­der­jahr zu bescheinigen.

Pau­scha­lie­rungs­mög­lich­keit beim Job­ti­cket: Der Arbeit­ge­ber hat die Wahl, auf die Steu­er­frei­heit des Job­ti­ckets zu ver­zich­ten, indem er die steu­er­frei­en Auf­wen­dun­gen pau­schal mit 25% ver­steu­ert. Die pau­scha­le Besteue­rung mit 25% führt dazu, dass die beim Arbeit­neh­mer abzieh­ba­re Ent­fer­nungs­pau­scha­le nicht gemin­dert wird. Die pau­scha­le Besteue­rung nutzt vor allem den Arbeit­neh­mern, die das unent­gelt­li­che Job­ti­cket nicht oder nur sehr ein­ge­schränkt nut­zen kön­nen oder wol­len. Damit wer­den even­tu­el­le steu­er­li­che Nach­tei­le ver­mie­den. Wenn die Ent­fer­nungs­pau­scha­le beim Arbeit­neh­mer nicht gekürzt wer­den muss, müs­sen die pau­schal besteu­er­ten Bezü­ge auch nicht in der elek­tro­ni­schen Lohn­steu­er­be­schei­ni­gung über­mit­telt wer­den. Eine indi­vi­du­el­le Zuord­nung zum ein­zel­nen Arbeit­neh­mer ist eben­falls nicht erforderlich.

Fazit: Die Mög­lich­keit der pau­scha­len Besteue­rung mit 25% gilt auch dann, wenn der Arbeit­ge­ber Kos­ten für Fahr­ten zur ers­ten Tätig­keits­stät­te über­nimmt, die nicht steu­er­frei sind, z. B. weil der Arbeit­ge­ber die Auf­wen­dun­gen nicht zusätz­lich zum ohne­hin geschul­de­ten Arbeits­lohn, son­dern mit­tels Gehalts­um­wand­lung über­nimmt. Auch in die­sen Fäl­len fin­det kei­ne Anrech­nung auf die Ent­fer­nungs­pau­scha­le statt. Es kann, ins­be­son­de­re bei grö­ße­ren Ent­fer­nun­gen vor­teil­haft sein, wenn die Ent­fer­nungs­pau­scha­le beim Arbeit­neh­mer nicht gekürzt wird.

Quelle:EStG | Gesetz­li­che Rege­lung | § 3 Nr. 15 | 27-04-2023