Ein Steu­er­pflich­ti­ger hat im Regel­fall kei­nen Anspruch auf Preis­ga­be einer anonym beim Finanz­amt ein­ge­gan­gen Anzei­ge, die ihm steu­er­li­ches Fehl­ver­hal­ten vor­wirft. Der daten­schutz­recht­li­che Aus­kunfts­an­spruch ver­mit­telt inso­weit kei­ne wei­ter­ge­hen­den Rechte.

Pra­xis-Bei­spiel:
Im Streit­fall nahm das Finanz­amt eine anony­me Anzei­ge zum Anlass, um bei der Klä­ge­rin, die einen Gas­tro­no­mie­be­trieb führ­te, eine soge­nann­te Kas­sen-Nach­schau durch­zu­füh­ren. Ein steu­er­straf­recht­li­ches Fehl­ver­hal­ten der Klä­ge­rin wur­de hier­bei nicht fest­ge­stellt. Im Nach­gang bean­trag­te die Klä­ge­rin Ein­sicht in die für sie geführ­ten Steu­er­ak­ten. Zudem begehr­te sie Aus­kunft über die Ver­ar­bei­tung der sie betref­fen­den per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten gemäß Art. 15 der Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung (DSGVO). Mit bei­dem woll­te die Klä­ge­rin Kennt­nis vom Inhalt der Anzei­ge erhal­ten, um auf die­se Wei­se Rück­schlüs­se auf die Per­son des Anzei­ge­er­stat­ters zie­hen zu kön­nen. Das Finanz­amt lehn­te die Anträ­ge ab. Die Kla­ge beim Finanz­ge­richt hat­te kei­nen Erfolg.

Der BFH wies die Revi­si­on zurück. Er führ­te aus, einem Steu­er­pflich­ti­gen sei kei­ne Ein­sicht in eine in den Steu­er­ak­ten befind­li­che anony­me Anzei­ge zu gewäh­ren, wenn das Geheim­hal­tungs­in­ter­es­se des Anzei­ge­er­stat­ters und der Finanz­be­hör­de höher zu gewich­ten sei als das Offen­ba­rungs­in­ter­es­se des von der Anzei­ge Betrof­fe­nen. Hier­von sei im Regel­fall aus­zu­ge­hen, es sei denn, der Steu­er­pflich­ti­ge wür­de (was im Streit­fall nicht in Betracht zu zie­hen war) infol­ge der Anzei­ge einer unbe­rech­tig­ten straf­recht­li­chen Ver­fol­gung ausgesetzt.

Dem von der Klä­ge­rin ver­folg­ten Anspruch auf Aus­kunft über den Inhalt der anony­men Anzei­ge nach Art. 15 DSGVO erteil­te der BFH eben­falls eine Absa­ge. Zwar beinhal­te eine sol­che Anzei­ge regel­mä­ßig per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten, über die die Behör­de grund­sätz­lich Aus­kunft ertei­len müs­se. Aller­dings wer­de der Anspruch nach § 32c Abs. 1 Nr. 1 AO beschränkt, da durch die Preis­ga­be des Inhalts der Anzei­ge die ord­nungs­ge­mä­ße Erfül­lung der Auf­ga­ben der Finanz­be­hör­de (Gleich­mä­ßig­keit der Besteue­rung) gefähr­det wer­den könn­te. Dar­über hin­aus ver­bie­tet der Iden­ti­täts­schutz des Anzei­ge­er­stat­ters eine Auskunftserteilung.

Quelle:BFH | Urteil | IX R 25/24 | 14-07-2025