Der BFH hat ent­schie­den, dass eine Per­so­nen­ge­sell­schaft kei­ne Kfz-Steu­er­be­frei­ung für ihre land­wirt­schaft­li­chen Fahr­zeu­ge erhält, wenn sie die­se dazu nutzt, von ihr erzeug­te land­wirt­schaft­li­che Pro­duk­te zu einer eben­falls von ihr betrie­be­nen Bio­gas­an­la­ge zu transportieren.

Pra­xis-Bei­spiel:
Eine Per­so­nen­ge­sell­schaft bau­te vor­nehm­lich Silo­mais aber auch Rog­gen an. Dane­ben betreibt sie eine Bio­gas­an­la­ge. Den in der Bio­gas­an­la­ge erzeug­ten Strom ver­kauft sie. Den Silo­mais ver­wen­de­te die Klä­ge­rin voll­stän­dig für die Bio­gas­an­la­ge, den Rog­gen ver­kauf­te sie ganz über­wie­gend. Das für die Strom­ge­win­nung vor­ge­se­he­ne Getrei­de beför­der­te die Klä­ge­rin mit zwei Anhän­gern zu ihrer Bio­gas­an­la­ge. Für die bei­den Anhän­ger bean­trag­te die Klä­ge­rin eine Befrei­ung von der Kraft­fahr­zeug­steu­er (§ 3 Nr. 7 Buchst. a und c Kraft­StG). § 3 Nr. 7 Kraft­StG gewährt eine sol­che unter ande­rem für Anhän­ger, solan­ge die­se aus­schließ­lich in land- oder forst­wirt­schaft­li­chen Betrie­ben ein­ge­setzt oder zu Beför­de­run­gen für land- oder forst­wirt­schaft­li­che Betrie­be ver­wen­det wer­den, sofern die­se Beför­de­run­gen in einem land- oder forst­wirt­schaft­li­chen Betrieb begin­nen oder enden. Das für die KFZ-Steu­er zustän­di­ge Haupt­zoll­amt lehn­te die Befrei­ung ab. Ein­spruch und Kla­ge hat­ten kei­nen Erfolg.

Der BFH wies die Revi­si­on der Klä­ge­rin ab. Nach Ansicht des BFH ist eine Steu­er­be­frei­ung aus­ge­schlos­sen. Dies folgt zwar nicht bereits dar­aus, dass die Klä­ge­rin, die mit der Pro­duk­ti­on von Mais und Rog­gen teil­wei­se land­wirt­schaft­lich und mit dem Betrieb der Bio­gas­an­la­ge teil­wei­se gewerb­lich tätig ist, ein­kom­men­steu­er­recht­lich ins­ge­samt als Gewer­be­be­trieb anzu­se­hen ist. Die Fik­tio­nen des § 15 Abs. 3 EStG für das Vor­lie­gen eines Gewer­be­be­triebs einer Per­so­nen­ge­sell­schaft auf­grund teil­wei­se gewerb­li­cher Tätig­keit (= soge­nann­te Seit­wärts-Abfär­bung) und ihrer einer Kapi­tal­ge­sell­schaft ähn­li­chen Struk­tur (= gewerb­lich gepräg­te Per­so­nen­ge­sell­schaft) sind für die ver­wen­dungs­be­zo­ge­ne kraft­fahr­zeug­steu­er­recht­li­che Befrei­ung nicht von Bedeutung. 

Fazit: Die KfZ-Steu­er­be­frei­ung schei­tert dar­an, dass die Anhän­ger auch für die Beför­de­rung des Getrei­des zu der gewerb­lich betrie­be­nen Bio­gas­an­la­ge ein­ge­setzt wor­den sind. Die Beför­de­rung hat damit auch dem Betrieb der Bio­gas­an­la­ge gedient und ist nicht – wie es die KFZ-steu­er­recht­li­che Befrei­ungs­vor­schrift erfor­dert – aus­schließ­lich für den land­wirt­schaft­li­chen Betrieb erfolgt.

Quelle:BFH | Urteil | IV R 11/23 | 25-02-2025