Nach dem Kraft­StG ist das Hal­ten von Son­der­fahr­zeu­gen, Kraft­fahr­zeug­an­hän­gern hin­ter Zug­ma­schi­nen und ein­ach­si­gen Kraft­fahr­zeug­an­hän­gern von der Kraft­fahr­zeug­steu­er befreit, solan­ge die­se Fahr­zeu­ge aus­schließ­lich in land- oder forst­wirt­schaft­li­chen Betrie­ben ver­wen­det werden.

Pra­xis-Bei­spiel:
Die Klä­ge­rin ist eine öffent­li­che Ein­rich­tung einer Stadt. Sie hat­te gel­tend gemacht, dass sie einen land- oder forst­wirt­schaft­li­chen Betrieb betreibt und das Fahr­zeug aus­schließ­lich für forst­wirt­schaft­li­che Tätig­kei­ten ver­wen­det wird. Das Haupt­ar­gu­ment der Klä­ge­rin war, dass die Bewirt­schaf­tung der städ­ti­schen Wäl­der und der Ver­kauf von Holz­pro­duk­ten eine wirt­schaft­li­che Tätig­keit im Rah­men eines forst­wirt­schaft­li­chen Betriebs dar­stellt. Die Finanz­ver­wal­tung ent­schied, dass eine Befrei­ung von der Kraft­fahr­zeug­steu­er nicht in Betracht kommt, weil die forst­wirt­schaft­li­chen Tätig­kei­ten der Klä­ge­rin nur eine unter­ge­ord­ne­te Rol­le inner­halb ihres brei­te­ren Auf­ga­ben­be­reichs der kom­mu­na­len Daseins­vor­sor­ge spielen.

Das Finanz­ge­richt Düs­sel­dorf gab der Finanz­ver­wal­tung Recht und hat die Kla­ge abge­wie­sen. Das Gericht beton­te, dass die Klä­ge­rin eine Viel­zahl von Auf­ga­ben erfüll­te, dar­un­ter auch die Abfall­wirt­schaft, Stadt­rei­ni­gung und Grün­flä­chen­pfle­ge, und dass die Ein­nah­men aus forst­wirt­schaft­li­chen Tätig­kei­ten nur einen klei­nen Teil der Gesamt­ein­nah­men aus­ma­chen. Daher kön­nen die forst­wirt­schaft­li­chen Tätig­kei­ten nicht als eigen­stän­di­ge wirt­schaft­li­che Ein­heit ange­se­hen wer­den, son­dern eher als eine Neben­tä­tig­keit inner­halb des grö­ße­ren kom­mu­na­len Unternehmens.

Das lie­ße sich auch dar­aus ablei­ten, dass die Klä­ge­rin kei­ne sepa­ra­ten Steu­er­be­schei­de oder Ein­heits­wert­be­schei­de vor­ge­legt hat­te, die ihren Sta­tus als land- oder forst­wirt­schaft­li­cher Betrieb bestä­ti­gen wür­den. Dar­über hin­aus lässt die orga­ni­sa­to­ri­sche und wirt­schaft­li­che Ver­flech­tung der ver­schie­de­nen Tätig­kei­ten der Klä­ge­rin eine Tren­nung zwi­schen forst­wirt­schaft­li­chen und ande­ren kom­mu­na­len Tätig­kei­ten nicht zu. Daher wur­de der Antrag auf Steu­er­be­frei­ung abge­lehnt. Das Finanz­ge­richt hat aller­dings die Mög­lich­keit zur Revi­si­on zugelassen.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Düs­sel­dorf, 4 K 722/24 Verk | 06-08-2024