Die Kraft­fahr­zeug-Steu­er­be­frei­ung für rei­ne Elek­tro­fahr­zeu­ge bis zum Jahr 2035 ver­län­gert. Die zehn­jäh­ri­ge Steu­er­be­frei­ung für rei­ne Elek­tro­fahr­zeu­ge, die bis zum 31.12.2030 (bis­her 31.12.2025) erst­ma­lig zuge­las­sen wer­den, wird ver­län­gert. Die Steu­er­be­frei­ung wird jedoch längs­tens bis zum Ablauf des Jah­res 2035 (statt bis­her 2030) gewährt. Dem­nach wäre ein am 31.12.2030 zuge­las­se­nes rei­nes Elek­tro­fahr­zeug noch 5 Jah­re von der Kraft­fahr­zeug­steu­er befreit.

Die zehn­jäh­ri­ge Steu­er­be­frei­ung für rei­ne Elek­tro­fahr­zeu­ge war bis­her nur begüns­tigt, für Elek­tro­fahr­zeu­ge, die bis zum 31. Dezem­ber 2025 erst­ma­lig zuge­las­sen wur­den bzw. wer­den. Die­se Steu­er­be­frei­ung in der Kraft­fahr­zeug­steu­er wird um fünf Jah­re ver­län­gert. Durch die Geset­zes­än­de­rung ist nun auch das Hal­ten sol­cher Fahr­zeu­ge begüns­tigt, die bis zum 31.12.2030 erst­ma­lig zuge­las­sen wer­den. Die zehn­jäh­ri­ge Steu­er­be­frei­ung ist jedoch bis längs­tens zum 31.12.2035 begrenzt.

Quelle:Sonstige | Gesetz­vor­ha­ben | Ent­wurf eines Ach­ten Geset­zes zur Ände­rung des Kraft­fahr­zeug­steu­er­ge­set­zes | 16-10-2025