Fra­ge aus der Praxis: 
Mei­ne Eltern betreu­en unse­re Kin­der. Müs­sen die Eltern bei der Mini­job­zen­tra­le als Mini­job­ber ange­mel­det werden?

Ant­wort:
Zwei Drit­tel der Auf­wen­dun­gen für Dienst­leis­tun­gen zur Betreu­ung eines zum Haus­halt des Steu­er­pflich­ti­gen gehö­ren­den Kin­des, sind steu­er­lich abzieh­bar, höchs­tens 4.000 € je Kind (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Vor­aus­set­zung für den Abzug der Auf­wen­dun­gen ist, dass der Steu­er­pflich­ti­ge für die Auf­wen­dun­gen eine Rech­nung erhal­ten hat und die Zah­lung auf das Kon­to des Erbrin­gers der Leis­tung erfolgt ist. Es kann auch ein Arbeits­ver­hält­nis, z. B. ein Mini­job, ver­ein­bart wer­den. In die­sem Fall ersetzt der schrift­li­che Arbeits­ver­trag die Rech­nung. Die Lohn­zah­lung muss eben­falls unbar erfol­gen, also auf das Kon­to des Arbeit­neh­mers über­wie­sen werden.

Ein Mini­job, der bei der Bun­des­knapp­schaft als Mini­job­ber anzu­mel­den ist, liegt nur dann vor, wenn ein Arbeits­ver­hält­nis begrün­det wird. Ein Arbeits­ver­hält­nis kann nur mit einer Ein­zel­per­son begrün­det wer­den, also nicht mit den Eltern, son­dern nur mit jeweils einem Eltern­teil bzw. mit jedem Eltern­teil getrennt. Es ist aller­dings zu prü­fen, ob über­haupt ein Arbeits­ver­hält­nis vorliegt.

Ein Arbeits­ver­hält­nis liegt vor, wenn der Beschäf­tig­te dem Arbeit­ge­ber sei­ne Arbeits­kraft schul­det. Dies ist der Fall, wenn die täti­ge Per­son in der Betä­ti­gung ihres geschäft­li­chen Wil­lens unter der Lei­tung des Arbeit­ge­bers steht oder im geschäft­li­chen Orga­nis­mus des Arbeit­ge­bers des­sen Wei­sun­gen zu fol­gen ver­pflich­tet ist. Wer Arbeit­neh­mer ist, ist nach dem Gesamt­bild der Ver­hält­nis­se zu beurteilen.

Für eine Arbeit­neh­mer­ei­gen­schaft kön­nen ins­be­son­de­re fol­gen­de Merk­ma­le sprechen:

  • per­sön­li­che Abhängigkeit,
  • Wei­sungs­ge­bun­den­heit hin­sicht­lich Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit,
  • fes­te Arbeitszeiten,
  • Aus­übung der Tätig­keit gleich­blei­bend an einem bestimm­ten Ort,
  • fes­te Bezüge,
  • Urlaubs­an­spruch,
  • Anspruch auf sons­ti­ge Sozialleistungen,
  • Fort­zah­lung der Bezü­ge im Krankheitsfall,
  • Über­stun­den­ver­gü­tung,
  • zeit­li­cher Umfang der Dienstleistungen,
  • Unselb­stän­dig­keit in Orga­ni­sa­ti­on und Durch­füh­rung der Tätigkeit,
  • kein Unter­neh­mer­ri­si­ko,
  • kei­ne Unternehmerinitiative,
  • kein Kapi­tal­ein­satz,
  • kei­ne Pflicht zur Beschaf­fung von Arbeitsmitteln,
  • Not­wen­dig­keit der engen stän­di­gen Zusam­men­ar­beit mit ande­ren Mitarbeitern,
  • Ein­glie­de­rung in den Betrieb,
  • Schul­den der Arbeits­kraft und nicht des Arbeitserfolgs,
  • Aus­füh­rung von ein­fa­chen Tätig­kei­ten, die regel­mä­ßig wei­sungs­ab­hän­gig sind.

Die­se Merk­ma­le erge­ben sich regel­mä­ßig aus dem der Beschäf­ti­gung zugrun­de lie­gen­den Ver­trags­ver­hält­nis, sofern die Ver­ein­ba­run­gen ernst­haft gewollt sind und tat­säch­lich durch­ge­führt wer­den. Ein Arbeits­ver­hält­nis liegt in der Regel noch nicht vor, wenn der eine oder ande­re Punkt erfüllt ist. Die ein­zel­nen Punk­te haben ein unter­schied­li­ches Gewicht. Es ist aber auch nicht erfor­der­lich, dass sämt­li­che Kri­te­ri­en erfüllt sind. Ent­schei­dend ist das Gesamt­bild der Ver­hält­nis­se im Ein­zel­fall, wobei die Wei­sungs­ge­bun­den­heit ein ent­schei­den­des Kri­te­ri­um für die Annah­me eines Arbeits­ver­hält­nis­ses ist.

Fazit: Vor­aus­set­zung für einen Mini­job ist, dass die Leis­tun­gen eben­so wie der Arbeits­lohn im Arbeits­ver­trag klar und ein­deu­tig ver­ein­bart sind und dem ent­spre­chen, was zwi­schen Frem­den üblich ist. Ein Arbeits­ver­hält­nis mit den jewei­li­gen Groß­el­tern­tei­len wird regel­mä­ßig nicht vor­lie­gen, wenn die Betreu­ung der Kin­der jeweils nach Bedarf erfolgt.

Quelle:EStG | Gesetz­li­che Rege­lung | § 10 Abs. 1 Nr. 5 | 21-09-2023