Unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen kön­nen Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten als Son­der­aus­ga­ben nach § 10 EStG berück­sich­tigt wer­den. Abzugs­fä­hig sind ins­be­son­de­re Auf­wen­dun­gen für Dienst­leis­tun­gen zur Betreu­ung eines Kin­des unter 14 Jah­ren, wenn 

  • das Kind zum Haus­halt des Steu­er­pflich­ti­gen gehört,
  • der Berech­tig­te für die Betreu­ungs­auf­wen­dun­gen eine Rech­nung erhal­ten hat und
  • den Betrag nicht bar, son­dern durch eine Über­wei­sung auf das Kon­to des Leis­tungs­er­brin­gers zahlt.

Der Son­der­aus­ga­ben­ab­zug beträgt der­zeit 80% der Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten und höchs­tens 4.800 € pro Jahr (bis zum Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2024 betrug er zwei Drit­tel der Auf­wen­dun­gen und höchs­tens 4.000 € pro Jahr).

Bereits mit Urteil vom 11.5.2023 hat­te der BFH ent­schie­den, dass das Kri­te­ri­um der Haus­halts­zu­ge­hö­rig­keit auf einer ver­fas­sungs­recht­lich zuläs­si­gen Typi­sie­rung beruht. Die Vor­schrift ver­stößt jeden­falls dann nicht gegen die Steu­er­frei­heit des Exis­tenz­mi­ni­mums und den all­ge­mei­nen Gleich­heits­satz, wenn die Betreu­ungs­auf­wen­dun­gen des Eltern­teils, der das Kind nicht in sei­nen Haus­halt auf­ge­nom­men hat, durch den Frei­be­trag für den Betreu­ungs- und Erzie­hungs- oder Aus­bil­dungs­be­darf abge­deckt wer­den (soge­nann­ter BEA-Frei­be­trag, im Streit­jahr 2020 hat er 1.320 € betra­gen und heu­te 1.464 € pro Jahr). Die gegen die­ses Urteil erho­be­ne Ver­fas­sungs­be­schwer­de hat das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt nicht zur Ent­schei­dung angenommen.

Durch das aktu­el­le BFH-Urteil zum Streit­jahr 2018 hat der BFH sei­ne Recht­spre­chung bestä­tigt. Er hat fer­ner ent­schie­den, dass er in die­ser Fall­kon­stel­la­ti­on nicht von der Ver­fas­sungs­wid­rig­keit des § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG aus­geht. Als ver­fas­sungs­recht­lich zwei­fel­haft sieht der BFH die Vor­schrift nur inso­fern an, als das Kri­te­ri­um der Haus­halts­zu­ge­hö­rig­keit im Ein­zel­fall dazu füh­ren kann, dass über die BEA-Frei­be­trä­ge hin­aus­ge­hen­de, von den Eltern tat­säch­lich getra­ge­ne und im Übri­gen abzugs­fä­hi­ge Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten bei kei­nem Eltern­teil als Son­der­aus­ga­ben in Abzug gebracht wer­den kön­nen. Die für eine Vor­la­ge an das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt erfor­der­li­che Über­zeu­gung von der Ver­fas­sungs­wid­rig­keit hat der BFH jedoch ver­neint. Nach wie vor gebe es gute Grün­de, bei der Abzugs­fä­hig­keit der Betreu­ungs­kos­ten an das Kri­te­ri­um der Haus­halts­zu­ge­hö­rig­keit anzu­knüp­fen, weil sich die Fra­ge exter­ner Kin­der­be­treu­ung in ers­ter Linie für den betreu­en­den Eltern­teil stellt, in des­sen Haus­halt das Kind lebt.

Ergeb­nis: Der BFH wies die Revi­si­on des Klä­gers gegen das Finanz­ge­richts­ur­teil als unbe­grün­det zurück. Damit ist der fach­be­zo­ge­ne Rechts­weg erschöpft, so dass der Klä­ger nur noch Ver­fas­sungs­be­schwer­de erhe­ben kann, um die ange­streb­te ver­fas­sungs­ge­richt­li­che Klä­rung herbeizuführen.

Quelle:BFH | Urteil | III R 8/23 | 26-11-2025