Auf­wen­dun­gen für sport­li­che und ande­re Frei­zeit­be­tä­ti­gun­gen sind nicht als Son­der­aus­ga­ben abzugs­fä­hig, wenn die Betä­ti­gung orga­ni­sa­to­risch, zeit­lich und räum­lich getrennt von einer Kin­der­ta­ges­stät­te, einem Schul­hort oder einer ähn­li­chen Ein­rich­tung statt­fin­det und dabei nicht die alters­be­dingt erfor­der­li­che Betreu­ung des Kin­des, son­dern die Akti­vi­tät im Vor­der­grund steht.

Pra­xis-Bei­spiel:
Der Vater zwei­er Kin­der mach­te für das jün­ge­re Kind eine ein­wö­chi­ge Feri­en­rei­se wäh­rend der Som­mer­fe­ri­en bei den Son­der­aus­ga­ben als Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten gel­tend. Das Finanz­amt lehn­te es ab, die­se zu berücksichtigen.

Der Bun­des­fi­nanz­hof gab dem Finanz­amt Recht. Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten für ein Kind sind Dienst­leis­tun­gen zur Betreu­ung eines zum Haus­halt des Steu­er­pflich­ti­gen gehö­ren­den Kin­des, wel­ches das 14. Lebens­jahr noch nicht voll­endet hat. Der vom Gesetz nicht defi­nier­te Begriff der Kin­der­be­treu­ung ist zwar weit zu fas­sen. Er umfasst die behü­ten­de und beauf­sich­ti­gen­de Betreu­ung im Sin­ne eines Schut­zes vor Gefah­ren, Ver­let­zun­gen und Schä­den sowie die Sor­ge für das geis­ti­ge, see­li­sche und kör­per­li­che Wohl des Kin­des und damit auch die päd­ago­gisch sinn­vol­le Gestal­tung der im Kin­der­gar­ten und in ähn­li­chen Ein­rich­tun­gen ver­brach­ten Zeit. 

Vom Abzug aus­ge­nom­men sind Auf­wen­dun­gen für Unter­richt, die Ver­mitt­lung beson­de­rer Fähig­kei­ten sowie für sport­li­che und ande­re Frei­zeit­be­tä­ti­gun­gen (zum Bei­spiel auch Kos­ten für Mit­glied­schaf­ten in Sport­ver­ei­nen oder für Ten­nis- und Reit­un­ter­richt). Die­se sind eben­so wie Ver­pfle­gungs­kos­ten durch die Kin­der­frei­be­trä­ge abgegolten.

Nicht begüns­tig­te Auf­wen­dun­gen für Unter­richt oder die Ver­mitt­lung beson­de­rer Fähig­kei­ten lie­gen vor, wenn die Dienst­leis­tun­gen in einem regel­mä­ßig orga­ni­sa­to­risch, zeit­lich und räum­lich Rah­men statt­fin­den und die vom Leis­tungs­er­brin­ger wäh­rend der Unter­richts- oder Kurs­zeit aus­ge­üb­te Auf­sicht über das Kind – und damit die behü­ten­de Betreu­ung gegen­über der Ver­mitt­lung der beson­de­ren (sprach­li­chen, musi­schen, sport­li­chen) Fähig­kei­ten als dem Haupt­zweck der Dienst­leis­tung – in den Hin­ter­grund rückt. Ent­spre­chen­des gilt für sport­li­che und ande­re Frei­zeit­be­tä­ti­gun­gen. Nicht begüns­tig­te Auf­wen­dun­gen für der­ar­ti­ge Akti­vi­tä­ten lie­gen daher vor, wenn die Betä­ti­gung orga­ni­sa­to­risch, zeit­lich und räum­lich getrennt von einer Kin­der­ta­ges­stät­te, einem Schul­hort oder einer ähn­li­chen Ein­rich­tung statt­fin­det und dabei nicht die alters­be­dingt erfor­der­li­che Betreu­ung des Kin­des, son­dern die Akti­vi­tät im Vor­der­grund steht.

Bei der Feri­en­rei­se im Pra­xis­fall han­delt es sich um eine Frei­zeit­be­tä­ti­gung. Das Finanz­ge­richt hat dabei das Alter des Kin­des, den Gesamt­preis der Rei­se, die vor­ge­se­he­nen (nicht durch Ein­zel­prei­se gekenn­zeich­ne­ten) Leis­tun­gen, nament­lich das Sport­an­ge­bot (Wind­sur­fen) sowie die Unter­brin­gung und Voll­ver­pfle­gung in den Blick genom­men. Es hat berück­sich­tigt, dass außer­dem auch Betreu­ungs­leis­tun­gen geschul­det waren. Das Finanz­ge­richt ist danach zu dem Ergeb­nis gekom­men, dass die dar­auf ent­fal­len­den Kos­ten ange­sichts des Alters des Kin­des und der übri­gen Leis­tun­gen nur einen gerin­gen Teil des Rei­se­prei­ses aus­ma­chen kön­nen. Der Klä­ger hat kei­ne Anhalts­punk­te auf­ge­zeigt, die dar­auf schlie­ßen las­sen, dass die im Gesamt­preis ent­hal­te­nen Betreu­ungs­kos­ten ent­ge­gen der Annah­me des Finanz­ge­richts nicht von unter­ge­ord­ne­ter Bedeu­tung waren.

Quelle:BFH | Urteil | III R 33/24 | 29-05-2025