Eine aus meh­re­ren Aus­bil­dungs­ab­schnit­ten bestehen­de ein­heit­li­che Erst­aus­bil­dung liegt nur dann vor, wenn die ein­zel­nen Aus­bil­dungs­ab­schnit­te in einem engen sach­li­chen und zeit­li­chen Zusam­men­hang zuein­an­der­ste­hen. Der enge zeit­li­che Zusam­men­hang ist nur gewahrt, wenn das Kind den nächs­ten Teil der mehr­ak­ti­gen Aus­bil­dung zum nächst­mög­li­chen Ter­min auf­nimmt. Dar­an fehlt es, wenn das Kind dazwi­schen einen Frei­wil­li­gen­dienst absol­viert, statt die Aus­bil­dung sogleich fort­zu­set­zen. Dies hat zur Fol­ge, dass die Erst­aus­bil­dung mit dem vor­he­ri­gen Aus­bil­dungs­ab­schnitt abge­schlos­sen ist, so dass der Kin­der­geld­be­rech­tig­te in der Fol­ge­zeit einen Kin­der­geld­an­spruch nur dann behält, wenn das Kind nicht oder nicht mehr 20 Stun­den pro Woche erwerbs­tä­tig ist.

Pra­xis-Bei­spiel:
Der Klä­ger ist Vater einer im Febru­ar 1996 gebo­re­nen Toch­ter, die zum Ende des Som­mer­se­mes­ters 2018 ein Stu­di­um mit dem Bache­lor of Sci­ence abschloss. In den Mona­ten Okto­ber 2018 bis ein­schließ­lich Mai 2019 absol­vier­te die Toch­ter einen Frei­wil­li­gen­dienst. Im Juli 2019 wur­de sie zum Mas­ter­stu­di­um im sel­ben Fach zuge­las­sen, wel­ches sie im Okto­ber 2019 auf­nahm. Zwi­schen Juli und Sep­tem­ber 2019 (Streit­zeit­raum) übte die Toch­ter eine befris­te­te Aus­hilfs­tä­tig­keit im Umfang von 25 Wochen­stun­den aus. Die Fami­li­en­kas­se war der Auf­fas­sung, dass dem Klä­ger wegen der nicht nur gering­fü­gi­gen Erwerbs­tä­tig­keit der Toch­ter im Streit­zeit­raum kein Kin­der­geld zu gewäh­ren ist. Das Finanz­ge­richt gab der Kla­ge statt.

Der BFH hielt die Revi­si­on der Fami­li­en­kas­se für begrün­det. Zwar sei die Toch­ter auch in den strei­ti­gen Mona­ten bis zum Beginn des Mas­ter­stu­di­ums grund­sätz­lich kin­der­geld­recht­lich zu berück­sich­ti­gen, weil sie den Mas­ter­stu­di­en­gang erst mit dem Beginn des Win­ter­se­mes­ters 2019/2020 auf­neh­men konn­te. Voll­jäh­ri­ge Kin­der, die das 25. Lebens­jahr noch nicht voll­endet haben, sind nach Abschluss einer Erst­aus­bil­dung kin­der­geld­recht­lich jedoch nur dann zu berück­sich­ti­gen, wenn sie kei­ner Erwerbs­tä­tig­keit von mehr als 20 Wochen­stun­den nach­ge­hen. Das Finanz­ge­richt hat zu Unrecht Bache­lor- und Mas­ter­stu­di­um als Tei­le einer ein­heit­li­chen Erst­aus­bil­dung angesehen.

Fazit: Wegen des Frei­wil­li­gen­diens­tes, den die Toch­ter zwi­schen­zeit­lich absol­vier­te, fehlt der erfor­der­li­che enge zeit­li­che Zusam­men­hang zwi­schen den Aus­bil­dungs­tei­len. Daher ist der Umfang der Erwerbs­tä­tig­keit rele­vant. Da die­ser die Gren­ze von 20 Wochen­stun­den über­schrit­ten hat, kann kein Kin­der­geld gewährt werden.

Quelle:BFH | Urteil | III R 10/22 | 11-10-2023