Sozi­al­leis­tun­gen, die einem voll­jäh­ri­gen Kind mit Behin­de­rung zuflie­ßen, sind grund­sätz­lich als finan­zi­el­le Mit­tel zu erfas­sen, die sei­ne Fähig­keit zum Selbst­un­ter­halt erhö­hen. Dies gilt auch für das frü­he­re Arbeits­lo­sen­geld II und das Bür­ger­geld nach §§ 19 ff. SGB II. Sozi­al­leis­tun­gen sind jedoch dann nicht zu erfas­sen, wenn sie nicht zur Deckung des Lebens­un­ter­halts bestimmt oder nicht geeig­net sind. Eine feh­len­de Eig­nung kann vor­lie­gen, wenn in einer Bedarfs­ge­mein­schaft finan­zi­el­le Mit­tel des Kin­des (z.B. Erwerbs­min­de­rungs­ren­ten) sozi­al­recht­lich auf ande­re Mit­glie­der der Bedarfs­ge­mein­schaft umver­teilt werden.

Pra­xis-Bei­spiel:
Strei­tig ist der Kin­der­geld­an­spruch für ein Kind mit Behin­de­rung, ins­be­son­de­re die Ermitt­lung von Ein­nah­men und Bezü­gen bei Zusam­men­tref­fen einer Erwerbs­min­de­rungs­ren­te mit Sozi­al­leis­tun­gen aus einer Bedarfs­ge­mein­schaft. Der Klä­ger ist Vater des 1988 gebo­re­nen Soh­nes. Der Klä­ger war zunächst kin­der­geld­be­rech­tigt, weil der Sohn sich auf­grund einer vor der Voll­endung des 25. Lebens­jah­res ein­ge­tre­te­nen Behin­de­rung (Grad der Behin­de­rung 60) nicht selbst unter­hal­ten konn­te. Der Sohn bezog eine Ren­te wegen vol­ler Erwerbs­min­de­rung. Bei der Ermitt­lung der den Mit­glie­dern der Bedarfs­ge­mein­schaft zuste­hen­den Leis­tun­gen wur­den die Ein­nah­men des Soh­nes gemäß den Rege­lun­gen des Sozi­al­rechts bedarfs­be­zo­gen antei­lig auf alle Mit­glie­der ver­teilt. In den Bewil­li­gungs­be­schei­den wur­den ihm sei­ne Erwerbs­min­de­rungs­ren­te sowie sein Erwerbs­ein­kom­men des Monats Febru­ar 2019 nicht ganz, son­dern ledig­lich teil­wei­se zugerechnet.

Nach der dar­auf basie­ren­den und zutref­fen­den Berech­nung des Finanz­ge­richts stan­den dem Sohn im Febru­ar 2019 finan­zi­el­le Mit­tel von 802,57 €, in den wei­te­ren Mona­ten des ers­ten Halb­jahrs 2019 von jeweils 593,70 € und im übri­gen Streit­zeit­raum (Juli 2019 bis Mai 2020) von monat­lich 613,34 € zum Selbst­un­ter­halt zur Ver­fü­gung. Mit die­sen Ein­künf­ten und Bezü­gen war der Sohn außer­stan­de, sich selbst zu unter­hal­ten, weil der sich aus dem Grund­be­darf  und dem behin­de­rungs­be­ding­ten Mehr­be­darf zusam­men­set­zen­de exis­ten­zi­el­le Lebens­be­darf des Soh­nes in allen Streit­mo­na­ten höher war als die ihn zum Selbst­un­ter­halt befä­hi­gen­den finan­zi­el­len Mit­tel. Da auch die übri­gen Tat­be­stands­vor­aus­set­zun­gen erfüllt waren, war der im gesam­ten Streit­zeit­raum zu berück­sich­ti­gen. Das Finanz­ge­richt hat daher im Ergeb­nis zu Recht den Auf­he­bungs- und Rück­for­de­rungs­be­scheid sowie die Ein­spruchs­ent­schei­dung der Fami­li­en­kas­se X aufgehoben.

Quelle:BFH | Urteil | III R 20/23 | 24-09-2025