Das Finanz­ge­richt Müns­ter hat ent­schie­den, dass ein Anspruch auf Kin­der­geld auch dann besteht, wenn das Kind sich in einer Berufs­aus­bil­dung und/​oder in einer Über­gangs­zeit zwi­schen zwei Aus­bil­dungs­ab­schnit­ten befindet.

Pra­xis-Bei­spiel:
Die Kin­der­geld­kas­se for­der­te mit Auf­he­bungs- und Rück­for­de­rungs­be­scheid vom 10.4.2024 das Kin­der­geld für den Zeit­raum von Sep­tem­ber 2022 bis ein­schließ­lich Juni 2023 in Höhe von 2.376,00 € zurück. Zur Begrün­dung führt die Kin­der­geld­kas­se aus, dass nach dem vor­ge­leg­ten Stu­di­en­plan ins­ge­samt vier Klau­su­ren, eine Haus­ar­beit sowie ein „advan­ced work­book“ hät­ten vor­ge­legt wer­den müs­sen. Die Toch­ter habe aller­dings erst eine Arbeit über­mit­telt. Dies las­se nicht den Rück­schluss auf ein ernst­haf­tes und nach­hal­ti­ges Betrei­ben des Stu­di­ums schließen.

Das Finanz­ge­richt ent­schied, dass das von der Toch­ter an der IU (einer pri­va­ten Fern­uni­ver­si­tät) absol­vier­te Psy­cho­lo­gie­stu­di­um die Anfor­de­run­gen an eine Berufs­aus­bil­dung im Sin­ne des deut­schen Steu­er­rechts erfüllt. Obwohl ihre Fort­schrit­te im ers­ten Semes­ter begrenzt waren (mit nur einer erwor­be­nen Leis­tungs­ein­heit), bewer­te­te das Finanz­ge­richt ihre Bemü­hun­gen als ernst­haft und nach­hal­tig. Das ist ange­sichts ihrer beruf­li­chen Zie­le und der Zah­lung beträcht­li­cher Stu­di­en­ge­büh­ren plau­si­bel. Das Finanz­ge­richt beton­te zudem, dass eine Berufs­aus­bil­dung, wie vom Gesetz­ge­ber vor­ge­se­hen, kei­ne Min­dest­stu­di­en­leis­tung erfor­dert, solan­ge die Ernst­haf­tig­keit und Ziel­stre­big­keit nach­ge­wie­sen sind. Dies steht im Ein­klang mit dem gesetz­li­chen Ziel, auch wirt­schaft­li­che Aus­bil­dungs­mo­del­le zu unter­stüt­zen, die zur Ent­wick­lung von Kin­dern bei­tra­gen, ein­schließ­lich der Kom­bi­na­ti­on von Stu­di­um und Erwerbstätigkeit.

Dar­über hin­aus erkann­te das Finanz­ge­richt den Zeit­raum zwi­schen dem Abitur im Juli 2022 und dem Beginn des Stu­di­ums als Über­gangs­zeit an. Dadurch bestand eben­falls ein Anspruch auf Kin­der­geld für die betref­fen­den Mona­te. Somit ist sowohl die Auf­he­bung als auch die Rück­for­de­rung des Kin­der­gel­des rechts­wid­rig. Außer­dem besteht ein Anspruch auf Wei­ter­ge­wäh­rung der Kindergeldzahlungen.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Müns­ter, 7 K 1522/24 Kg | 04-02-2025