Umsät­ze, die von inlän­di­schen Klein­un­ter­neh­mern aus­ge­führt wer­den, sind von der Umsatz­steu­er befreit. Ab dem 1.1.2025 ist Vor­aus­set­zung, dass der inlän­di­sche Gesamt­um­satz im vor­an­ge­gan­ge­nen Kalen­der­jahr 25.000 € (bis­her 22.000 €) nicht über­schrei­tet und im lau­fen­den Kalen­der­jahr 100.000 € (bis­her 50.000 €) vor­aus­sicht­lich nicht über­schrei­ten wird (Pro­gno­se­wert). Wird der unte­re inlän­di­sche Grenz­wert von 25.000 € im lau­fen­den Kalen­der­jahr über­schrit­ten, kommt im Fol­ge­jahr eine Inan­spruch­nah­me der Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung nicht mehr in Betracht.

Neu: Anders als es bis­her bei der 50.000 € Gren­ze war, kommt es nun­mehr bei dem neu­en obe­ren inlän­di­schen Grenz­wert von 100.000 € dar­auf an, ob und zu wel­chem Zeit­punkt der Gesamt­um­satz im lau­fen­den Kalen­der­jahr den Betrag von 100.000 € über­schrei­tet. Wird der Grenz­wert von 100.000 € über­schrit­ten, endet die wei­te­re Inan­spruch­nah­me der Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung zu die­sem Zeit­punkt.

Pra­xis-Bei­spiel:
Ein Unter­neh­mer hat­te im Jahr 2024 einen Gesamt­um­satz von 20.500 €. Für das Jahr 2025 rech­net er mit vor­aus­sicht­li­chen Umsät­zen von 60.000 €. Die Gren­zen nach dem Jah­res­steu­er­ge­setz 2024 lie­gen seit dem 1.1.2025 bei einem Umsatz von 25.000 € im Vor­jahr und 100.000 € im lau­fen­den Jahr. Damit kann der Unter­neh­mer auch im Jahr 2025 von der Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung Gebrauch machen. 

Auf­grund umfang­rei­cher Auf­trä­ge über­schrei­tet der Unter­neh­mer bereits am 15.8.2025 mit einem Net­to­um­satz 15.000 € den Grenz­wert von 100.000 € um 1.000 €. Kon­se­quenz ist, dass die­ser und alle fol­gen­den Umsät­ze der Umsatz­steu­er zu unter­wer­fen sind. Er muss sei­ne Leis­tung von 15.000 € mit Umsatz­steu­er aus­wei­sen (15.000 € + 2.850 € (19% USt) = 17.850 €). Die Umsät­ze aus der Zeit davor blei­ben steuerfrei. 

Hin­weis: Nach der neu­en Rechts­la­ge fin­det der Wech­sel von der Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung zur Regel­be­steue­rung nicht erst ab dem Fol­ge­jahr (hier 2026) statt, son­dern sofort mit Über­schrei­ten des Grenz­werts. Somit kann ein Unter­neh­mer in ein und dem­sel­ben Jahr sowohl Klein­un­ter­neh­mer sein als auch Unter­neh­mer, der der Regel­be­steue­rung unterliegt.

Fazit: Der Unter­neh­mer muss im lau­fen­den Jahr regel­mä­ßig prü­fen, ob er die 100.000 €-Gren­ze über­schrei­tet, weil bereits der Umsatz, mit dem er den Grenz­wert über­schrei­tet, der Umsatz­steu­er unter­wor­fen wer­den muss. Das bedeu­tet, dass Klein­un­ter­neh­mer sel­ber kon­trol­lie­ren müs­sen, ob und wann der Grenz­wert über­schrit­ten wird.

Quelle:UStG | Geset­zes­än­de­rung | § 19 | 06-02-2025